{"id":"bgbl2-2009-36-2","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-ukrainischen Abkommens über den Luftverkehr an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Ukraine\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 1. Dezember 2005 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiens-\nten (Luftverkehrsabkommen EG/Ukraine) (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 24), das\nnach seinem Artikel 9 Absatz 1 am 13. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, wer-\nden Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1993 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über den\nLuftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Ukraine) (BGBl. 1996 II\nS. 642, 643) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Ukraine\nsind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Ukraine\nan das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Ukraine\ngelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Ukraine\ngelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichneten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Ukraine ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsab-\nkommens Deutschland/Ukraine in Bezug auf die Verweigerung von Ver-\nkehrsrechten seitens der Ukraine gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-\nland nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Bezeichnung\nvon Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland und die\nihnen von der Ukraine erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse die folgen-\nden Bestimmungen:\n„Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt\ndie Ukraine unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse,\nsofern\na) das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und\nüber eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft\nverfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat\neine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese auf-\nrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig\nangegeben ist und\nc) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum\nvon Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik\nIsland, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von\ndiesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich beherrscht wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009     1205\n4. Auf Grund von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Ukraine wird Artikel 6 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Ukraine um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine die Mit-\ngliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle\noder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von\neinem Luftfahrzeug eines von der Ukraine bezeichneten Unternehmens an Bord\ngenommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in einen\nanderen Mitgliedstaat verwendet wird.“\n5. Auf Grund von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e\ndes Luftverkehrsabkommens EG/Ukraine wird Artikel 10 des Luftverkehrs-\nabkommens Deutschland/Ukraine um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Ukraine nach dem Luftver-\nkehrsabkommen zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäi-\nschen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}