{"id":"bgbl2-2009-36-10","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=21","order":10,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-australischen Abkommens über den Luftverkehr an das Gemeinschaftsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2009-10-29T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009         1221\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-australischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Gemeinschaftsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Regierung Australiens\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 29. Oktober 2009\nDurch das Abkommen vom 29. April 2008 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luft-\nverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Australien) (ABl. L 149 vom\n7.6.2008, S. 65), das nach seinem Artikel 7 Absatz 1 am 2. Juli 2009 in Kraft\ngetreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 22. Mai 1957 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den\nLuftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Australien) (BGBl. 1958 II\nS. 323, 324) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Austra-\nlien sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Aus-\ntralien an das Gemeinschaftsrecht angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Austra-\nlien gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik\nDeutschland als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Gemeinschaft.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Austra-\nlien gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen oder Fluggesellschaften\nder Bundesrepublik Deutschland als Bezugnahmen auf die von der Bundes-\nrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder Fluggesell-\nschaften.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luft-\nverkehrsabkommens EG/Australien haben die Bestimmungen des folgen-\nden Absatzes 1 Vorrang vor den Bestimmungen des Artikels 3 des Luftver-\nkehrsabkommens Deutschland/Australien, und auf Grund von Artikel 2 in\nVerbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftverkehrsabkommens\nEG/Australien haben die Bestimmungen des folgenden Absatzes 2 Vorrang\nvor Artikel 4 Absatz 1 des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Australien\nin Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Bundes-\nrepublik Deutschland oder durch Australien, die ihnen von Australien oder\nvon der Bundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen und Erlaub-\nnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschrän-\nkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse:\n„(1) Nach Erhalt einer Bezeichnung sowie Anträgen der bezeichneten Luftfahrt-\nunternehmen in der für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorge-\nschriebenen Weise erteilt jede Partei vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 unverzüglich\ndie entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern\na) im Falle eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunter-\nnehmens\naa) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europä-\nischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nie-\ndergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgeneh-\nmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und\nbb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitglied-\nstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen\nausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der\nBezeichnung eindeutig angegeben ist und","1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\ncc) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet\ndes Mitgliedstaats befindet, der die gültige Betriebsgenehmigung erteilt hat,\nund\ndd) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung\nim Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitglied-\nstaaten und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,\ndem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund/oder deren Staatsangehörigen befindet;\nb) im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens\naa) Australien eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunter-\nnehmen ausübt und aufrechterhält und\nbb) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich in Australien befin-\ndet.\n(2) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei\nbezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, wider-\nrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn\na) im Falle eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunter-\nnehmens\naa) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nniedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte gültige\nBetriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ver-\nfügt oder\nbb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitglied-\nstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen\nausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der\nBezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder\ncc) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsge-\nbiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat,\noder\ndd) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbetei-\nligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von\nMitgliedstaaten oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,\ndem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund/oder deren Staatsangehörigen befindet oder\nee) das Luftfahrtunternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen\nAustralien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgeneh-\nmigung verfügt und Australien nachweisen kann, dass es bei Ausübung der\nsich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer\nden anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke Verkehrsrechte der dritten,\nvierten oder fünften Freiheit, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben,\nmissachten würde, oder\nff)  das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt,\nder von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Australien kein bila-\nterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und Australien nachweisen\nkann, dass dem bzw. den von ihm bezeichneten Luftfahrtunternehmen umge-\nkehrt die für den vorgeschlagenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte nicht\nzugestanden werden;\nb) im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens:\naa) Australien keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunter-\nnehmen aufrechterhält oder\nbb) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht in Australien\nbefindet.\n(3) Australien übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a Unter-\nbuchstabe ee und ff seine sich aus Absatz 2 ergebenden Rechte aus, ohne die Luft-\nfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskri-\nminieren.“\nBerlin, den 29. Oktober 2009\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}