{"id":"bgbl2-2009-36-1","kind":"bgbl2","year":2009,"number":36,"date":"2009-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-10-26T00:00:00Z","page":1202,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 2009\nDas in Ouagadougou am 11. August 2009 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 11. August 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nK l a u s Ta n z b e r g e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nund\n57 500 000,– EUR (in Worten: siebenundfünfzig Millionen fünf-\ndie Regierung von Burkina Faso –                     hunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten,\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           a) „Programmorientierte Gemeinschaftsfinanzierung für die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,                Unterstützung der burkinischen Armutsbekämpfungsstrate-\ngie II“ bis zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 Euro);\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nb) „Programm Dezentralisierung und Kommunalentwicklung“\nzu vertiefen,\nbis zu 11 500 000,– EUR (in Worten: elf Millionen fünfhun-\nderttausend Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              c) „Nachhaltige Agrarwirtschaftsförderung“ bis zu 10 000 000,–\nEUR (in Worten: zehn Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Burkina Faso beizutragen,                                         d) „Trinkwasser- und Sanitärprogramm in kleinen und mittleren\nStädten“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom                    Euro);\n22. Oktober 2008 der Regierungsverhandlungen über finanzielle\ne) „Programm HIV-/Aids-Verhütung und reproduktive Gesund-\nund technische Zusammenarbeit –\nheit IV“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\nEuro);\nsind wie folgt übereingekommen:\nf)  „Menschenrechte und Bekämpfung von Kinderarbeit und\nArtikel 1                                   Kinderhandel“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-\nnen Euro),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung von Burkina Faso und beziehungsweise          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-                festgestellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2009                           1203\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                        Artikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorha-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nben ersetzt werden.\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nder Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in              gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-            in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                  ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu           Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 5\nArtikel 2                                   Die im Protokoll vom 22. Oktober 2008 der Regierungsver-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten              handlungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt          Deutschland und der Regierung Burkina Faso unter Nr. 3.1 auf-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen              geführten Restmittel\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-             a) in Höhe von insgesamt 1 300 000,– EUR (eine Million drei-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-                  hunderttausend Euro) der Vorhaben „Instandsetzung der\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.             Straße Ouagadougou-Namassa“, „Instandsetzung der Erd-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge              straße Namassa-Bourzanga“ und „Instandsetzung der\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem         Straße Ouagadougou-Boromo“ werden umgewidmet und\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-                    für das im Protokoll unter Nr. 5.2. erwähnte Vorhaben „Stra-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit                  ßenrehabilitierung der Nationalstraße Koupéla – Grenze\nAblauf des 31. Dezember 2016.                                              Togo“ verwendet;\n(3) Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst         b) in Höhe von insgesamt 1 500 000,– EUR (eine Million fünf-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-                hunderttausend Euro) der Vorhaben „Studien- und Fach-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-               kräftefonds III, V und VI“ werden umgewidmet und für das\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                   im Protokoll unter 3.3.1 erwähnte Programm „Dezentralisie-\nder KfW garantieren.                                                       rung und Kommunalentwicklung“ verwendet,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nArtikel 3\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die KfW von sämtlichen\nArtikel 6\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben werden.               Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 11. August 2009 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Hochschild\nFür die Regierung von Burkina Faso\nL. Bembamba"]}