{"id":"bgbl2-2009-34-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":34,"date":"2009-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_34.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-19T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2009    1165\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen\nVom 18. September 2009\nDas Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom\n21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II\nS. 2866, 2867) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für das\nVereinigte Königreich                                          am 1. November 2009\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. März 2009 (BGBl. II S. 394).\nBerlin, den 18. September 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. September 2009\nDas in Kathmandu am 26. Mai 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nBundesrepublik Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit\n2008 ist nach seinem Artikel 5\nam 26. Mai 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. September 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","1166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nund\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung von Nepal –\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,                            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                  wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nzu vertiefen,                                                             träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                       (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nin Nepal beizutragen,                                                     geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2016.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                  (3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-\nrepublik Deutschland mit Verbalnote Nr. 84/2008 vom 20. Mai               ger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\n2008 –                                                                    ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nsind wie folgt übereingekommen:\ngarantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDie Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nlicht es der Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für Wie-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nderaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\n7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau-\nerwähnten Verträge in Nepal erhoben werden.\nsend Euro) zu erhalten:\nFür das Vorhaben\nArtikel 4\n„Stadtentwicklungsprogramm,         Phase      III“    bis    zu\nDie Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der\n7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau-\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nsend Euro),\nvon Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passa-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens               gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nfestgestellt worden ist.                                                  trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nund der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt\nerforderlichen Genehmigungen.\nwerden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-                 Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 26. Mai 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVe r e n a G r ä f i n v o n R o e d e r n\nFür die Regierung von Nepal\nRameshore Prasad Khanal"]}