{"id":"bgbl2-2009-34-14","kind":"bgbl2","year":2009,"number":34,"date":"2009-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/34#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-34-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_34.pdf#page=30","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft  CEMAC  über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-10-01T00:00:00Z","page":1182,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1182   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2009\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft – CEMAC –\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 2009\nDas in Jaunde am 23. September 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts-\nund Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit 2008 ist nach seinem Artikel 5\nam 23. September 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2009                     1183\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das\nals Vorhaben des Umwelt- und Ressourcenschutzes oder der\nund\nsozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\ndie Zentralafrikanische                    ständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nWirtschafts- und Währungsgemeinschaft –               der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafri-     Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nkanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft,                 anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemein-\nzu vertiefen,                                                    schaft zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-\nzierungsbeiträge oder Darlehen zur Vorbereitung des in Absatz 1\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin den Mitgliedsländern der Zentralafrikanischen Wirtschafts-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nund Währungsgemeinschaft beizutragen,\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 001/2008 vom          sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n15. Dezember 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland Jaunde mit der Mittelzusage, bestätigt durch die Verbal-                                 Artikel 2\nnote Nr. 152/CEMAC/P/C der Präsidentschaft der Kommission           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder CEMAC vom 29. Dezember 2008 –                                Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nbeziehungsweise der Darlehen zu schließenden Verträge, die\nArtikel 1                            den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       schriften unterliegen.\nlicht es der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungs-        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ngemeinschaft und beziehungsweise oder anderen, von beiden        entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nVertragspartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            gejahr die entsprechenden Finanzierungs- sowie gegebenen-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie-     falls Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 19 500 000,– EUR (in Worten:       endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\nneunzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für das von der\nOrganisation für die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von              (3) Die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsge-\nInfektionskrankheiten in Zentralafrika durchgeführte Vorhaben    meinschaft wird, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungs-\n„HIV-/Aids-Verhütung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen      beiträge ist, etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entste-\nes als Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder als Maßnahme,    hen können, gegenüber der KfW garantieren.\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen     (4) Die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsge-\ndient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im       meinschaft wird, soweit sie nicht selbst gegebenenfalls Darle-\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                        hensnehmer ist, gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort   Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die        der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Zentralafrikani-\nschen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft, von der KfW für                                  Artikel 3\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nDie Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemein-\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nschaft sorgt dafür, dass die KfW von sämtlichen Steuern und\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusam-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsge-        Artikel 2 erwähnten Verträge in ihren Mitgliedsländern erhoben\nmeinschaft durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in     werden.","1184                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 4                                     in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nDie Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemein-\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschaft überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzie-\nrungsbeiträge und gegebenenfalls der Darlehen ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und                                                                 Artikel 5\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz                       Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 23. September 2009 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. E . B l u m b e r g e r - S a u e r t e i g\nFür die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nAntoine Ntsimi"]}