{"id":"bgbl2-2009-34-13","kind":"bgbl2","year":2009,"number":34,"date":"2009-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/34#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-34-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_34.pdf#page=27","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2009-09-28T00:00:00Z","page":1179,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2009     1179\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzu dem Verifikationsabkommen\nVom 23. September 2009\nDas Zusatzprotokoll vom 22. September 1998 (BGBl. 2000 II S. 70, 71) zu\ndem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien,\ndem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik\nFinnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem\nGroßherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik\nÖsterreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem\nKönigreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Interna-\ntionalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4\ndes Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsab-\nkommen, BGBl. 1974 II S. 794, 795) ist nach seinem Artikel 17 Abschnitt a für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nLitauen                                                         am 1. Januar 2008\nMalta                                                           am     1. Juli 2007\nPolen                                                           am   1. März 2007\nUngarn                                                          am     1. Juli 2007\nZypern                                                          am    1. Mai 2008.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Juli 2009 (BGBl. II S. 966).\nBerlin, den 23. September 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 28. September 2009\nDas in Lusaka am 19. Juni 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von\nMitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsula-\nrischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nam 19. Juni 2009\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. September 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","1180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             den berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die\nbetreffenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland\nund\nauch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines\ndie Regierung der Republik Sambia –                 Aufenthaltstitels befreit. In der Republik Sambia gegebenenfalls\nerforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\nBeendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung zu ver-\nmatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangs-\nbessern –\nstaat die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen\nsind wie folgt übereingekommen:                                angemessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels\nund/oder einer Arbeitserlaubnis (EU) erlaubt.\nArtikel 1\nArtikel 3\nBegriffsbestimmung\nVerfahren\nIm Sinne dieses Abkommens\nDie diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen         dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und\noder berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäf-      Ende der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\ntigte des Entsendestaats in einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung oder einer Vertretung bei                                    Artikel 4\neiner Internationalen Organisation im Empfangsstaat;\nImmunität von der\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehe-                      Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\npartner/die Ehepartnerin, den Lebenspartner/die Lebens-\npartnerin und Kinder, die im Empfangsstaat in ständiger          Haben Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nhäuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied der diploma-         men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung leben, und       anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften\nweitere Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mit-      Anspruch auf Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichts-\nglieds der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre-   barkeit des Empfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für\ntung angehören, mit denen das entsandte Mitglied mit Rück-    Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der\nsicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nzum Zeitpunkt seiner Entsendung in den Empfangsstaat in\neiner Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft lebt und die                                    Artikel 5\nnicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden;                     Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän-       (1) Im Fall von Familienmitgliedern, die im Einklang mit dem\ndige oder unselbstständige Berufstätigkeit einschließlich der Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBerufsausbildung.                                             Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nArtikel 2                             des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der         hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-\nGegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-    sendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,\nkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit     ob er auf die Immunität des betroffenen Familienmitglieds von\nnach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat gelten-          der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2009                           1181\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des         rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrecht-\nbetroffenen Familienmitglieds, so wird er eine von diesem               liche Übereinkünfte dem entgegenstehen.\nbegangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbrei-\nten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfah-\nArtikel 7\nrens zu unterrichten.\nInkrafttreten und Geltungsdauer\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,                    (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses          Kraft. Es kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf von fünf\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                         Jahren ab Inkrafttreten unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten gekündigt werden.\nArtikel 6\n(2) Die Vertragsparteien dürfen Bestimmungen des Abkom-\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\nmens nur durch eine von beiden Vertragsparteien unterzeichne-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-         te gegenseitige schriftliche Vereinbarung ändern, modifizieren,\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-              ergänzen oder aufheben.\nGeschehen zu Lusaka am 19. Juni 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür die Regierung der Republik Sambia\nTe n s C h i s o l a K a p o m a"]}