{"id":"bgbl2-2009-33-21","kind":"bgbl2","year":2009,"number":33,"date":"2009-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/33#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-33-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_33.pdf#page=38","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-09-10T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["1150           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009\nArtikel 3                                   und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen über-\nlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche\nDie Bank bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausfüh-              die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags von Steuern und sons-         Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\ntigen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit werden.         erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen\nArtikel 4                                   erteilt und eingeholt werden.\nDie Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der\nArtikel 5\nGewährung des Verbunddarlehens ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 3. März 2006 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Albert Resch\nErich Stather\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. H a r r y B r a u t i g a m\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. September 2009\nDas in Tegucigalpa am 22. Juni 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 22. Juni 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. September 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009                      1151\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Honduras durch andere\ndie Regierung der Republik Honduras –               Vorhaben ersetzt werden.\nWird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nHonduras,\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzu vertiefen,\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nin der Republik Honduras beizutragen,                               zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nlungen vom 24. bis 25. November 2008 –                              haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nArtikel 1                            sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von                                  Artikel 2\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nzu erhalten:                                                        sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n1. Ein Darlehen von insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten:          schen der KfW und den Empfängern des Darlehens und der\nzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Öffentliches Finanz-    Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nmanagement“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-           Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;                 unterliegen.\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 19 000 000,– EUR (in            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\nWorten: neunzehn Millionen Euro) für die Vorhaben              genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\na) „Grundbildung für Alle“ (EfA/FTI) bis zu 4 000 000,– EUR    Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\n(in Worten: vier Millionen Euro),                         endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\nb) „Programm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur“ bis         (3) Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen\nzu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro), hinsichtlich des unter Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      Vorhabens (Öffentliches Finanzmanagement) verfällt mit Ablauf\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-    des 31. Dezember 2014. Die Verpflichtung der deutschen Seite\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-    zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1 Absatz 1 Num-\nrantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-     mer 2 Buchstabe a genannten Vorhabens (Grundbildung für Alle)\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als       verfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2013.\nMaßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen            (4) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nStellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen       selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags          lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nerfüllen.                                                      nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so              (5) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nder Regierung der Republik Honduras, von der KfW für dieses         zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-            ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\ntrags ein Darlehen zu erhalten.                                     der KfW garantieren.","1152                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei               Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 3                                 Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die KfW von\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Honduras\nerhoben werden.                                                                  für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                            Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 22. Juni 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nFür die Regierung der der Republik Honduras\nPatricia Rodas"]}