{"id":"bgbl2-2009-33-20","kind":"bgbl2","year":2009,"number":33,"date":"2009-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/33#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-33-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_33.pdf#page=37","order":20,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-09-09T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009                           1149\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. September 2009\nDas in Tegucigalpa am 3. März 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Mittelamerikanischen Bank für\nWirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit\n2004 ist nach seinem Artikel 5\nam 3. März 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Energieeffizienzprogramm“ ein Verbunddarlehen der KfW Ban-\nkengruppe (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-\nund\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 18 500 000,–\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration             EUR (in Worten: achtzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) zu\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                          erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist. Das Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,                    haben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-\nzu vertiefen,                                                            lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Mittelamerika beizutragen –                                                                     Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nArtikel 1\nKfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nlicht es der Bank, für das Vorhaben „Regeneratives Energie- und          liegt."]}