{"id":"bgbl2-2009-33-19","kind":"bgbl2","year":2009,"number":33,"date":"2009-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/33#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-33-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_33.pdf#page=35","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-09-09T00:00:00Z","page":1147,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009                       1147\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. September 2009\nDas in Lusaka am 21. August 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 21. August 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Sambia –                   licht es der Regierung der Republik Sambia und beziehungs-\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nSambia,                                                             57 000 000,– EUR (in Worten: siebenundfünfzig Millionen Euro)\nfür die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       a) „Städtische Wasser- und Sanitärversorgung II“ bis zu\nzu vertiefen,                                                           15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro);\nb) „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung I“ bis zu\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nc) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Unterstützung II“ bis zu 24 000 000,– EUR (in Worten: vier-\nin der Republik Sambia beizutragen,                                     undzwanzig Millionen Euro);\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        d) „Entwicklungsprogramm für den Bildungssektor (Nationaler\nlungen vom 17. Dezember 2008 –                                          Umsetzungsrahmen 2008 – 2010) – Delegierte Kooperation\nmit dem Königreich der Niederlande“ bis zu 8 000 000,–\nsind wie folgt übereingekommen:                                      EUR (in Worten: acht Millionen Euro),","1148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben                                           Artikel 4\nfestgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-            der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nland und der Regierung der Republik Sambia durch andere                   den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nVorhaben ersetzt werden.                                                  ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-                 republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige               nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nArtikel 5\ndieses Abkommen Anwendung.\n(1) Die im Abkommen vom 9. Dezember 2004 zwischen der\nArtikel 2                                     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndas Vorhaben „Ländlicher Investitionsfonds Südprovinz“ vorge-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nsehenen Finanzierungsbeiträge werden in voller Höhe mit dem\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nBetrag von 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nderttausend Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Arti-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nkel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n„Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische Unter-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge             stützung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach         würdigkeit festgestellt worden ist.\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit                    (2) Die im Abkommen vom 9. Dezember 2004 zwischen der\nAblauf des 31. Dezember 2016.                                             Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 für\n(3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht                das Vorhaben „Ländlicher Entwicklungsfonds“ vorgesehenen\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige              Finanzierungsbeiträge werden in voller Höhe mit dem Betrag\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                  von 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundert-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-               tausend Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1\nüber der KfW garantieren.                                                 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben „Gemein-\nschaftliches Programm für makroökonomische Unterstützung II“\nArtikel 3                                     verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die KfW von sämt-             festgestellt worden ist.\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                                              Artikel 6\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Sambia\nerhoben werden.                                                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 21. August 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür die Regierung der Republik Sambia\nDr. M u s o k o t w a n e"]}