{"id":"bgbl2-2009-33-18","kind":"bgbl2","year":2009,"number":33,"date":"2009-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/33#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-33-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_33.pdf#page=33","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-09-09T00:00:00Z","page":1145,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009                        1145\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. September 2009\nDas in Maputo am 31. Juli 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. Juli 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               bau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für die folgen-\nund\nden Vorhaben zu erhalten:\ndie Regierung der Republik Mosambik –\na) „Ersparnismobilisierung“ bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten:\nzwei Millionen fünfhunderttausend Euro);\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            b) „Mobile Bankdienstleistungen“ bis zu 2 000 000,– EUR (in\nMosambik,                                                               Worten: zwei Millionen Euro);\nc) „Banco Terra Mikrokreditfinanzierung“ bis zu 3 500 000,–\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nEUR (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                       wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mosambik durch andere\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Republik Mosambik beizutragen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 231/2008 vom             der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-\n11. Dezember 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-         punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nland mit der Zusage der Mittel –                                    tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1                                                          Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nlicht es der Regierung der Republik Mosambik und beziehungs-        Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-           werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-        die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-","1146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-            (2) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.            der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n2007 für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm“ vorgesehenen\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nFinanzierungsbeiträgen wird ein Betrag von 2 000 000,– EUR (in\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nWorten: zwei Millionen Euro) umgewidmet und zusätzlich für das\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nin Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben\nAblauf des 31. Dezember 2016.\n„Mobile Bankdienstleistungen“ verwendet, wenn nach Prüfung\n(3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht          dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                 (3) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-           der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nüber der KfW garantieren.                                             rung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit\n2007 für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm“ vorgesehenen\nArtikel 3                                 Finanzierungsbeiträgen wird ein Betrag von 1 000 000,– EUR (in\nWorten: eine Million Euro) umgewidmet und für das Vorhaben\nDie Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche            „Banco Terra Treuhandbeteiligung“ verwendet, wenn nach Prü-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusam-             fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nmenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben             (4) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen\nwerden.                                                               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 4                                 2007 für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm“ (Treuhandmit-\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich         tel) vorgesehenen Finanzierungsbeiträgen wird ein Betrag von\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) umgewidmet\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-          und für das Vorhaben „Banco Terra Treuhandbeteiligung“ ver-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-          gestellt worden ist.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(5) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nrung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n2007 für das Vorhaben „Gemeinschaftliches Programm für\nmakroökonomische Unterstützung“ vorgesehenen Finanzie-\nArtikel 5                                 rungsbeiträgen wird ein Betrag von 2 500 000,– EUR (in Worten:\n(1) Von den im Abkommen vom 1. November 2007 zwischen              zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) umgewidmet und für\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-           das Vorhaben „Regionale Zentren für Wissenschaft und Tech-\nrung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit            nologie“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\n2007 für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm“ vorgesehenen             würdigkeit festgestellt worden ist.\nFinanzierungsbeiträgen wird ein Betrag von 1 500 000,– EUR (in\nWorten: eine Million fünfhunderttausend Euro) umgewidmet und\nzusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                                    Artikel 6\nerwähnte Vorhaben „Ersparnismobilisierung“ verwendet, wenn\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nist.                                                                  Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 31. Juli 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus-Christian Kraemer\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nOldemiro Baloi"]}