{"id":"bgbl2-2009-33-14","kind":"bgbl2","year":2009,"number":33,"date":"2009-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/33#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-33-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_33.pdf#page=26","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-31T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. August 2009\nDas in New Delhi am 3. Mai 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 3. Mai 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009                     1139\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist\nund die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie\nund\ngewährt, sofern sie nicht selber Kreditnehmer wird. Die Vorha-\ndie Regierung der Republik Indien –             ben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nIndien,                                                          Deutschland und der Regierung der Republik Indien durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nzu vertiefen,                                                    ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nin der Republik Indien beizutragen,                              Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                  Artikel 2\nlungen vom 9. November 2006 –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nsind wie folgt übereingekommen:                               Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nArtikel 1                          schen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-\nweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nlicht es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von     vorschriften unterliegen.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, folgende         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nBeträge zu erhalten:                                             Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-\n1. Darlehen von insgesamt 30 000 000,– EUR (in Worten: drei-     hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nßig Millionen Euro) für die Vorhaben                        diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.\na) „Städtische Infrastrukturentwicklung Tamil Nadu –        Für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Betrag\nGarantiefonds für kommunale Anleihen“ bis zu            von 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro) aus dem\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),      Vorhaben HDFC V endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2010.\nb) „Programm ländliches Finanzwesen – NABARD XI/2“\nbis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen      (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nEuro),                                                  Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nben festgestellt worden ist.\nren.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-\nlicht es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen,\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nvon beiden Regierungen auszuwählenden Darlehensnehmer\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\ndarüber hinaus,\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\na) für das Vorhaben „REC Energieeffizienzprogramm Phase II“      KfW garantieren.\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nArtikel 3\nvon bis zu 50 000 000,– EUR (in Worten: fünfzig Millionen\nEuro) sowie                                                    Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einver-\nstanden, dass die KfW keine Steuern oder sonstigen öffentli-\nb) für das Vorhaben „Städtische Infrastrukturentwicklung Tamil\nchen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nNadu“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nRepublik Indien erhoben werden.\nvon bis zu 65 000 000,– EUR (in Worten: fünfundsechzig Mil-\nlionen Euro) einschließlich nicht verwendeter Mittel von\n9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro) aus dem                                 Artikel 4\nVorhaben „Kleinstkreditlinie – HDFC V“\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-   der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die   rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            siebenhundertfünfundsechzig Euro und vierundvierzig\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine     Cent) wird in Höhe von 13 709 000,– EUR (in Worten: drei-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         zehn Millionen siebenhundertneuntausend Euro) repro-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          grammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpf-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die         programm IX“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen       derungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nGenehmigungen.\n6. Das in dem Abkommen vom 28. Mai 1985 zwischen unse-\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 5                                1985 für das Vorhaben „Erweiterung des TELCO-LKW Wer-\nkes“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 11 500 000,– DM\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die              (in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nRegierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag           Mark; nachrichtlich in Euro: 5 879 856,63 EUR, in Worten:\nvon insgesamt 75 000 000,– EUR (in Worten: fünfundsiebzig Mil-       fünf Millionen achthundertneunundsiebzigtausendachthun-\nlionen Euro) aus früheren Abkommen zu reprogrammieren. Der           dertsechsundfünfzig Euro und dreiundsechzig Cent) wird\nReprogrammierungsbetrag setzt sich aus folgenden Projekten           mit einem Betrag von 293 000,– EUR (in Worten: zweihun-\nzusammen:                                                            dertdreiundneunzigtausend Euro) reprogrammiert und als\nDarlehen für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“ ver-\n1. Das in dem Abkommen vom 6. September 1995 zwischen\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nfestgestellt worden ist.\narbeit 1995 für das Vorhaben „Pumpenbewässerung Orissa“\nvorgesehene Darlehen in Höhe von 15 000 000,– DM             7. Die in dem Abkommen vom 28. Mai 1985 zwischen unse-\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich     ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nin Euro: 7 657 632,30 EUR, in Worten: sieben Millionen          1985 für das Vorhaben „Eisenbahnkräne für Indian Railways“\nsechshundertsiebenundfünfzigtausendsechshundertzwei-            vorgesehene Darlehen in Höhe von 14 500 000,– DM\nunddreißig Euro und dreißig Cent) wird mit einem Betrag         (in Worten: vierzehn Millionen fünfhunderttausend Deut-\nvon 6 276 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen zweihun-        sche Mark; nachrichtlich in Euro: 7 413 732,28 EUR, in\ndertsechsundsiebzigtausend Euro) reprogrammiert und als         Worten: sieben Millionen vierhundertdreizehntausendsie-\nFinanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Polioimpfpro-            benhundertzweiunddreißig Euro und achtundzwanzig Cent)\ngramm IX“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-            wird mit einem Betrag von 1 287 000,– EUR (in Worten: eine\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                        Million zweihundertsiebenundachtzigtausend Euro) repro-\ngrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpf-\n2. Das in dem Abkommen vom 13. Juli 1990 zwischen unse-\nprogramm IX“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n1990 für das Vorhaben „Eisenbahninvestitionsprogramm II“\nvorgesehene Darlehen in Höhe von 13 850 000,– DM (in         8. Das in dem Abkommen vom 17. Juli 1986 zwischen unse-\nWorten: dreizehn Millionen achthundertfünfzig Deutsche          ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nMark; nachrichtlich in Euro: 7 081 392,50 EUR, in Worten:       1986 für das Vorhaben „Erweiterung der Zementfabrik\nsieben Millionen einundachtzigtausenddreihundertzwei-           Damoh“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 13 000 000,– DM\nundneunzig Euro und fünfzig Cent) wird mit einem Betrag         (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich\nvon 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhundert-       in Euro: 6 646 794,46 EUR, in Worten: sechs Millionen\ntausend Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag       sechshundertsechsundvierzigtausendsiebenhundertvierund-\nfür das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“ verwendet,              neunzig Euro und sechsundvierzig Cent) wird mit einem\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-           Betrag von 3 667 000,– EUR (in Worten: drei Millionen\nstellt worden ist.                                              sechshundertsiebenundsechzigtausend Euro) reprogram-\nmiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polioimpfpro-\n3. Das in dem Abkommen vom 12. April 1989 zwischen unse-\ngramm IX“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n1989 für das Vorhaben „Kombiniertes Gas-Dampf-\nKraftwerk Dadri“ vorgesehene Darlehen in Höhe von            9. Das in dem Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen\n224 000,– EUR (in Worten: zweihundertvierundzwanzig-            unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\ntausend Euro) wird reprogrammiert und als Finanzierungs-        arbeit 2004 für das Vorhaben „Basisgesundheitsversor-\nbeitrag für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“ verwen-         gung Himachal Pradesh“ vorgesehene Darlehen in Höhe\ndet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-        von 9 500 000,– EUR (in Worten: neun Millionen fünfhun-\ngestellt worden ist.                                            derttausend Euro) wird in voller Höhe reprogrammiert und\nals Darlehen für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“\n4. Das in dem Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen unse-            verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit          keit festgestellt worden ist.\n1994 für das Vorhaben „NSIC XII“ vorgesehene Darlehen in\nHöhe von 18 000 000,– DM (in Worten: achtzehn Millionen     10. Das in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen unse-\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 9 203 253,86 Euro, in     ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nWorten: neun Millionen zweihundertdreitausendzweihun-           1995 für „Wohnungsbauprogramme für wirtschaftlich\ndertdreiundfünfzig Euro und sechsundachtzig Cent) wird          schwächere Bevölkerungsgruppen (HUDCO VI)“ vorgese-\nmit dem Betrag von 4 090 000,– EUR (in Worten: vier Millio-     hene Darlehen in Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten:\nnen neunzigtausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen        zwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nfür das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX“ verwendet,              10 225 837,62 EUR, in Worten: zehn Millionen zweihundert-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-           fünfundzwanzigtausendachthundertsiebenunddreißig Euro\nstellt worden ist.                                              und zweiundsechzig Cent) wird mit einem Betrag von\n9 454 000,– EUR (in Worten: neun Millionen vierhundert-\n5. Das in dem Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen                  vierundfünfzigtausend Euro) reprogrammiert und als Darle-\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-           hen für das Vorhaben „Polioimpfprogramm IX” verwendet,\narbeit 1994 für das Vorhaben „Kleinbewässerungsvor-             wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nhaben in Rajasthan“ vorgesehene Darlehen in Höhe von            stellt worden ist.\n30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nMark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44 EUR, in Worten:  11. Das in dem Abkommen vom 21. März 1988 zwischen unse-\nfünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausend-            ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009                        1141\n1988 für die Vorhaben „Industrial Credit and Investment              lionen Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag\nCorporation of India (ICICI) und Industrial Finance                  für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung\nCorporation of India (IFCI)“ vorgesehene Darlehen in Höhe            des Vorhabens „Bewirtschaftung Natürlicher Lebensgrund-\nvon 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-              lagen – NABARD“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 25 564 594,06 EUR, in              Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nWorten: fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierundsech-\n14. Der in dem Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen\nzigtausendfünfhundertvierundneunzig Euro und sechs\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nCent) wird mit dem Betrag von 13 260 000,– EUR (in Wor-\narbeit 2004 für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und\nten: dreizehn Millionen zweihundertsechzigtausend Euro)\nBetreuung des Vorhabens „Basisgesundheitsversorgung\nreprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben\nHimachal Pradesh“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in\n„Programm ländliches Finanzwesen – NABARD XI/2“ ver-\nHöhe von 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro)\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nwird in voller Höhe reprogrammiert und als Finanzierungs-\nfestgestellt worden ist.\nbeitrag für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und\n12. Das im Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen unse-                  Betreuung des Vorhabens „Städtische Infrastrukturent-\nren Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für             wicklung Tamil Nadu“ verwendet, wenn nach Prüfung des-\ndas Vorhaben „National Renewal Fund“ vorgesehene Dar-                sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nlehen von 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen\n15. Der in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 25 564 594,06 EUR,\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nin Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierund-\narbeit 2002 – II für die Begleitmaßnahme zur Durchführung\nsechzigtausendfünfhundertvierundneunzig Euro und sechs\nund Betreuung des Vorhabens „Housing Development\nCent) wird mit einem Betrag von 6 740 000,– EUR (in Wor-\nFinance Corporation (HDFC) V – Mikrokreditlinie“ vorgese-\nten: sechs Millionen siebenhundertvierzigtausend Euro)\nhene Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 000 000,– EUR (in\nreprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Pro-\nWorten: eine Million Euro) wird in voller Höhe reprogram-\ngramm ländliches Finanzwesen – NABARD XI/2“ verwen-\nmiert und als Finanzierungsbeitrag für die Begleitmaßnah-\ndet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nme zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Städ-\ngestellt worden ist.\ntische Infrastrukturentwicklung Tamil Nadu“ verwendet,\n13. Der in dem Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen                    wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-                stellt worden ist.\narbeit 2003 für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Ländliche Wasserversorgung\nArtikel 6\nNadia Distrikt“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe\nvon 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro) wird         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmit einem Betrag von 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil-      Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 3. Mai 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Mützelburg\nFür und im Auftrag des Präsidenten von Indien\nin Ausübung der vollziehenden Gewalt\nder Republik Indien\nKumar Sanjay Krishna"]}