{"id":"bgbl2-2009-33-13","kind":"bgbl2","year":2009,"number":33,"date":"2009-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/33#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-33-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_33.pdf#page=24","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kenianischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-25T00:00:00Z","page":1136,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-kenianischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 25. August 2009\nDie Vereinbarung betreffend das örtliche Büro der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in der Form eines\nNotenwechsels vom 16. Juni 2003/3. August 2004 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 3. August 2004\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G a b r i e l e G e i e r\nDer Botschafter                                               Nairobi, den 16. Juni 2003\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 4. Dezember 1964 über Technische Zusammenarbeit\nzwischen unseren beiden Regierungen einschließlich der Änderungen und Ergänzungen\ndurch die Vereinbarungen vom 29. Juli/17. September 1971 sowie 29. Mai/17. Juni 1997,\nder Vereinbarung vom 2. Februar/23. Juni 1998 über die Fortführung des örtlichen Büros\nder Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, des zusammenfassenden\nBerichts der deutsch-kenianischen Regierungsverhandlungen vom 2. bis 4. Dezember\n1998 (Ziff. 10.1) sowie des Schriftwechsels vom 27. Januar/4. Februar 1999 über den\nVertreter der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Kenia und Äthiopien die folgende\nVereinbarung betreffend das örtliche Büro der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vor-\nzuschlagen.\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Kenia, dass das bisher allein von der GTZ genutzte Büro der deut-\nschen Entwicklungszusammenarbeit in Nairobi auch durch die Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau (KfW) genutzt werden soll. Das örtliche Büro der deutschen Entwicklungs-\nzusammenarbeit in seiner Funktion als örtliches KfW-Büro soll im Folgenden als\n„KfW-Büro“ bezeichnet werden.\nDie Bestimmungen der Eingangs erwähnten Vereinbarung vom 2. Februar/23. Juni 1998\nsollen auch auf das KfW-Büro angewandt werden.\n2. Dem KfW-Büro werden folgende Aufgaben übertragen:\na) Unterstützung der Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit in allen Angelegen-\nheiten der Projektdurchführung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009          1137\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-\narbeit, mit denen die KfW von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der KfW vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des KfW-Büros ent-\nsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Orts-\nkräfte.\n4. Die Regierung der Republik Kenia erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das KfW-Büro von Lizenzen,\nHafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben und stellt sicher, dass\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf\nAntrag des KfW-Büros auch für in Kenia beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für nichtkenianische Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 4. Dezember 1964 über Technische Zusammenarbeit einschließlich der\nÄnderungen und Ergänzungen durch die Vereinbarungen vom 29. Juli/17. Septem-\nber 1971 sowie 29. Mai/17. Juni 1997.\n5. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-\ntum der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Es geht bei Auflösung des Büros in das\nEigentum der Republik Kenia über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen für die\nAufgaben des KfW-Büros durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frank-\nfurt/Main.\nb) Die Regierung der Republik Kenia beauftragt als Ansprechpartner der KfW das\nFinanzministerium.\n7. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung richtet sich nach den Bestimmungen der eingangs\nerwähnten Vereinbarung vom 2. Februar/23. Juni 1998.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n4. Dezember 1964 über Technische Zusammenarbeit einschließlich der Änderungen\nund Ergänzungen durch die Vereinbarungen vom 29. Juli/17. September 1971 sowie\n29. Mai/17. Juni 1997 auch für diese Vereinbarung.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kenia mit den unter Nummern 1 bis 9 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJ ü rg e n We e r t h\nHerrn Joseph Magari\nStaatssekretär im Ministerium für Finanzen\nder Republik Kenia\nNairobi"]}