{"id":"bgbl2-2009-33-10","kind":"bgbl2","year":2009,"number":33,"date":"2009-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/33#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-33-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_33.pdf#page=17","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-13T00:00:00Z","page":1129,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009              1129\nIl peut confier la gestion technique du            Er kann die ,Société nationale de contrô-\nsystème d’information européen concer-             le technique‘ (Nationale technische Kon-\nnant les véhicules et les permis de condui-        trollvereinigung) mit dem technischen Be-\nre à la Société nationale de contrôle techni-      trieb des Europäischen Fahrzeug- und\nque, selon les modalités à déterminer par          Führerscheininformationssystems betrau-\nrèglement grand-ducal.»                            en; die Einzelheiten bestimmt ein großher-\nzogliches Reglement.“\nBerlin, den 11. August 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. August 2009\nDas in Tegucigalpa am 14. Dezember 2006 unterzeichnete Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikani-\nschen Bank für Wirtschaftsintegration (Banco Centroamericano de Integración\nEconómica) mit Sitz in Tegucigalpa, Honduras, über Finanzielle Zusammenar-\nbeit 2005 (Vorhaben „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“) ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 14. Dezember 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d","1130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\n(Banco Centroamericano de Integración Económica)\nmit Sitz in Tegucigalpa, Honduras,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nErneuerbare Energien und Energieeffizienz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 2\nund                                         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration            Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                         wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,                   ten unterliegt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                   (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nzu vertiefen,                                                           gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          2013.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                     Artikel 3\nin Mittelamerika beizutragen –                                             Die Bank bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausfüh-\nrung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:\nund sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit\nwerden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 4\nlicht es der Bank, für das Vorhaben „Programm Erneuerbare\nEnergien und Energieeffizienz“ ein Darlehen der Kreditanstalt für          Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Dar-\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-             lehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 8 000 000,– EUR            Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(in Worten: acht Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\ndie entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorha-              wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die\nbens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nBank weiterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch               in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         ren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-           eingeholt werden.\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für                                          Artikel 5\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                  Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 14. Dezember 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. H a r r y B r a u t i g a m"]}