{"id":"bgbl2-2009-32-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":32,"date":"2009-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/32#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_32.pdf#page=30","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science Applications International Corporation (Nr. DOCPER-IT-03-06)","law_date":"2009-08-19T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1110          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nArtikel 2                                    sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit\nwerden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der                                         Artikel 4\nKfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bun-                 Die Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Darlehens-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-               gewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nliegt.                                                                    im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\ndass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ngejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nund dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n2013.\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\neingeholt werden.\nArtikel 3                                                              Artikel 5\nDie Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und                     Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 28. August 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. H a r r y B r a u t i g a m\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-IT-03-06)\nVom 19. August 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. Juni 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-06) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. Juni 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 19. August 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}