{"id":"bgbl2-2009-32-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":32,"date":"2009-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/32#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_32.pdf#page=29","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-14T00:00:00Z","page":1109,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                          1109\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. August 2009\nDas in Tegucigalpa am 28. August 2006 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen\nBank für Wirtschaftsintegration (Banco Centroamericano de Integración\nEconómica) mit Sitz in Tegucigalpa, Honduras, über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2005 (Vorhaben „Umweltkreditlinie“) ist nach seinem Artikel 5\nam 28. August 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. August 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\n(Banco Centroamericano de Integración Económica)\nmit Sitz in Tegucigalpa, Honduras,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nUmweltkreditlinie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration            licht es der Bank für das Vorhaben „KMU-Umweltkreditlinie“ ein\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                         Verbunddarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             gewährt wird, von bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Mil-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,                   lionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs-\npolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben\nzu vertiefen,                                                           ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für\nin Mittelamerika beizutragen –                                          notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ten, findet dieses Abkommen Anwendung."]}