{"id":"bgbl2-2009-32-1","kind":"bgbl2","year":2009,"number":32,"date":"2009-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits","law_date":"2009-09-17T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nGesetz\nzu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Montenegro andererseits\nVom 17. September 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 15. Oktober 2007 von der Bundesrepublik Deutsch-\nland unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Montenegro andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten\nGemeinsamen Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schluss-\nakte werden nachstehend veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 138 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\n*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-\nmen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des\nAbonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                     1083\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Montenegro andererseits\nDas Königreich Belgien,                                         in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die\nSchaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung\ndie Republik Bulgarien,\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische\ndie Tschechische Republik,                                   Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-\nund Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie\ndas Königreich Dänemark,\nauch im Rahmen des Stabilitätspakts,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union,\ndie Republik Estland,                                        Montenegro so weit wie möglich in das politische und wirt-\nschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von\nIrland,                                                      dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in\ndie Hellenische Republik,                                    der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische\nUnion (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung\ndas Königreich Spanien,                                      der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien\ndie Französische Republik,                                   sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen,\nder, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit,\ndie Italienische Republik,                                   unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses\ndie Republik Zypern,                                         Abkommens steht,\ndie Republik Lettland,                                          in Anbetracht der Europäischen Partnerschaft, in der priori-\ntäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Monte-\ndie Republik Litauen,                                        negros um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 sind,\ndie Republik Ungarn,                                            in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen\nMitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Sta-\nMalta,                                                       bilisierung in Montenegro und in der Region beizutragen durch\nEntwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwal-\ndas Königreich der Niederlande,\ntungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integra-\ndie Republik Österreich,                                     tion des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen\nZusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen\ndie Republik Polen,\nReihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit\ndie Portugiesische Republik,                                 und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regio-\nnalen Sicherheit,\nRumänien,\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-\ndie Republik Slowenien,\nkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die\ndie Slowakische Republik,                                    eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres\nEintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-\ndie Republik Finnland,                                       staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen na-\ndas Königreich Schweden,                                     tionaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie\ndurch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nin Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Euro-         sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen,\npäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Euro-      der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über\npäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Euro-       Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend\npäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und       „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden\ndie Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge-     Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser\nmeinschaft,                                                     Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Süd-\nosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Re-\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt,                          gion und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-\neinerseits und                                                  gion beizutragen,\ndie Republik Montenegro, nachstehend „Montenegro“ genannt,      in erneuter Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und im\nLande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigen-\nandererseits,                                                   tums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Men-\nnachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,             schenrechte,\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die\nin Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-\nGrundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Ent-\nparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres\nwicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Bei-\nWunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage\ntrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Montenegro zu leisten,\nder Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und\ndauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro             in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-\nermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mit-    del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden\ngliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen,                Rechten und Pflichten,","1084            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nin Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter           c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu\nBerücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspo-               schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen\nlitik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen poli-               zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;\ntischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von bei-\nd) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirt-\nderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter\nschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen,\nauszubauen,\nunter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die            an die der Gemeinschaft;\nBekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Inten-          e) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Über-\nsivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terro-               gang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;\nrismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Kon-\nferenz vom 20. Oktober 2001,                                         f)  ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der\nGemeinschaft und Montenegro zu fördern und schrittweise\nin der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assozi-            eine Freihandelszone zu errichten;\nierungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein\nneues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für        g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-\ndie Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden             men fallenden Bereichen zu fördern.\nFaktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirt-\nschaft, schaffen wird,                                                                             Titel I\nunter Berücksichtigung der Zusage Montenegros, seine\nRechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der                            Allgemeine Grundsätze\nGemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,                                     Artikel 2\ndie Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und            Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung\nalle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit          der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der\nund der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf     Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze\neiner als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis          der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von\nfür diese Anstrengungen einzusetzen,                                 Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt\nbestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die         wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-\nin den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des           schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft                  Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien\n(nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte            (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der\nKönigreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als      Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konfe-\nTeil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich          renz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kom-\nbzw. Irland Montenegro notifiziert, dass es im Einklang mit dem      men, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der\ndem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll              Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-\nüber die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nun-       mens.\nmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Ein-\nklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die                                     Artikel 3\nPosition Dänemarks auch für Dänemark,                                   Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-\neingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Fes-       waffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses\ntigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und          Abkommens.\nAssoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Euro-\npäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammen-                                        Artikel 4\narbeit aufrief,\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie\neingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabi-           der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-\nlisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik      dere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei-\nder Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkan-              messen.\nländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die\nEuropäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reform-\nArtikel 5\nprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,\nInternationaler und regionaler Frieden und internationale und\neingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Frei-        regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-\nhandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mit-           gen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von\ntel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aus- Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates\nsichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,    der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabili-\nin dem Wunsch, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzu-          sierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender\narbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,                   Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses\nAbkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des\nsind wie folgt übereingekommen:\nRates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und\ntragen der besonderen Lage Montenegros Rechnung.\nArtikel 1\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten                                       Artikel 6\neinerseits und der Republik Montenegro andererseits wird eine           Montenegro verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die\nAssoziation gegründet.                                               gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,                              Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemesse-\nner gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit\na) die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie\nund des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs\nund Rechtsstaatlichkeit auszubauen;\nsowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Inte-\nb) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio-   resse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und\nnellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der     der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption,\nRegion zu leisten;                                             der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Han-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                        1085\ndels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des        b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar-\nKleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des           teien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fra-\nDrogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Fak-        gen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus-\ntor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit            tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-\nzwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in       kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,\nder Region bei.\nc) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-\nlicher Beziehungen,\nArtikel 7\nd) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in\nDie Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der         Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die\nBekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationa-        GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.\nlen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.\n(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weiterga-\nbe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-\nArtikel 8\nliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren\nDie Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens      für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertrags-\nfünf Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.            parteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und\nDer mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat  einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-\nüberprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung     nichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre\ndieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung          bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-\nder rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftli- tungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen\nchen Reformen durch Montenegro. Diese Überprüfung erfolgt         einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang\nunter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den       erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragspartei-\nallgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in        en sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesent-\nder Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für  liches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politi-\ndieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und           schen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.\nsteht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie-        Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuar-\nrungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbe-       beiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von\nsondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und      Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,\nAssoziierungsprozess.\na) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi-\nAuf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und        gen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu\nAssoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann                     ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang\nBeschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere               durchzuführen;\nSchwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem\nb) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-\nAbkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behan-\nlen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von\ndelt werden.\nmit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern\nDie vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä-      und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem\ntestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens           Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame\nnimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Über-      Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen um-\nprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grund-            fasst;\nlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assozia-\ntionsrat die von Montenegro erzielten Fortschritte und kann       c) indem der politische Dialog in diesem Bereich auch auf\nBeschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.          regionaler Ebene stattfinden kann.\nDie genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr,\nArtikel 11\nfür den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.\n(1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia-\nArtikel 9                           tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die\nVertragsparteien ihm vorlegen.\nDieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen\nWTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge-           (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische\nmeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und            Dialog auch wie folgt stattfinden:\nArtikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit           a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die\nDienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen       Montenegro einerseits und den Vorsitz des Rates der Euro-\nBestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.                          päischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Euro-\nTitel II                               päische Kommission andererseits vertreten,\nb) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\nPolitischer Dialog                            tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-\nstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,\nArtikel 10                               des Europarats und anderer internationaler Gremien,\n(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird   c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur\nim Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet             Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs\nund festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union            geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda\nund Montenegro und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbe-          von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schluss-\nziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen                folgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am\nden Vertragsparteien bei.                                             19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden.\n(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert\nwerden:                                                                                        Artikel 12\na) die volle Integration Montenegros in die Gemeinschaft             Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in\ndemokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung       dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-\nan die Europäische Union,                                     und Assoziationsausschuss statt.","1086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nArtikel 13                                                       Artikel 16\nDer politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah-                 Zusammenarbeit mit anderen am\nmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län-             Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess\nder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des                                 beteiligten Ländern\nForums EU-Westliche Balkanländer.\nMontenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den\nanderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig-\nTitel III                           ten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallen-\nden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den\nRegionale Zusammenarbeit                         Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit\nsollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens\nvereinbar sein.\nArtikel 14\nIm Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität\nArtikel 17\nsowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für\ndie Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Monte-                  Zusammenarbeit mit anderen Ländern,\nnegro aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft          die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union,\nkann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Pro-      aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess\njekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension                               beteiligt sind\nunterstützen.\n(1) Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land,\nPlant Montenegro, seine Zusammenarbeit mit einem der in den      das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses\nArtikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrich-   Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen\ntet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit\nnach Maßgabe des Titels X.                                       schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden,\nMontenegro führt die bestehenden bilateralen Abkommen, die       die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem\nim Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Serbien      Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen\nund Montenegro unterzeichnete Absichtserklärung über die         zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und die-\nErleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt       sem Land anzugleichen.\nwurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeich-        (2) Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit\nnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang      der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein\ndurch.                                                           auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließen-\ndes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des\nArtikel 15                           GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im\nEinklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die\nZusammenarbeit                           Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen\nmit den anderen Ländern, die ein                 auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Ab-\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen               kommen vorgesehenen entspricht.\nunterzeichnet haben\nDiese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet\nNach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Montenegro         werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Arti-\nVerhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs-  kel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden\nund Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick       kann.\nauf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale\nZusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammen-\narbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden                                      Titel IV\nsollen.\nFreier Warenverkehr\nDie wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:\na) politischer Dialog,\nArtikel 18\nb) die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-\ngen vereinbaren Freihandelszonen,                               (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab\nInkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft\nc) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit    und Montenegro nach Maßgabe dieses Abkommens und im\nder Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von      Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO\nDienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital-   schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksich-\nverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän-    tigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.\ngender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge-\nräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,                      (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den\nVertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.\nd) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Be-\nreichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fal-     (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abga-\nlen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit. ben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im\nZusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware\nDie Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über     erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und\ndie Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.      Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen\nDie Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach          Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch\nInkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft     a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein-\nMontenegros, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedin-      klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben wer-\ngung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen            den,\nMontenegro und der Europäischen Union.\nb) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,\nMontenegro leitet entsprechende Verhandlungen mit den übri-\ngen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs-    c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver-\nund Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.                       hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                      1087\n(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem       (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montene-\naus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll-       gros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die\nsenkungen vorgenommen werden,                                     Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses\nAbkommens beseitigt.\na) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1) eingeführte, am\nTag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga\nomnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der                                      Artikel 22\nGemeinschaft,                                                          Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen\nb) der angewandte montenegrinische Zollsatz 2).                      (1) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkraft-\n(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-         treten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und\nsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen-           Abgaben gleicher Wirkung.\nkungen, die sich                                                     (2) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkraft-\na) aus den Zollverhandlungen der WTO oder                         treten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen\nAusfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.\nb) im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder\nc) aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO                                         Artikel 23\nergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die                        Schnellere Senkung der Zollsätze\ngesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten\nAusgangszollsätze.                                                   Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit\nder Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu sen-\n(6) Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre      ken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage\nAusgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.            des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage\nKapitel I                          und spricht entsprechende Empfehlungen aus.\nGewerbliche Erzeugnisse\nKapitel II\nArtikel 19                                           Landwirtschaft und Fischerei\nBegriffsbestimmung\n(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein-                               Artikel 24\nschaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der                             Begriffsbestimmung\nKombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I\n(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen\nNummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Land-\nund Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft\nwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.\nund in Montenegro.\n(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis-\n(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten\nsen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen\ndie Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-\nAtomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.\nklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-\nkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.\nArtikel 20\n(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereier-\nZugeständnisse                          zeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie\nder Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse             der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teig-\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben glei-   waren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere\ncher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in          oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).\nMontenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens besei-\ntigt.                                                                                          Artikel 25\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Ge-                   Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nmeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerb-            Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei           aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\nInkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nArtikel 26\nArtikel 21\nZugeständnisse\nZugeständnisse                                              der Gemeinschaft für die\nMontenegros für gewerbliche Erzeugnisse                           Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n(1) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen                           mit Ursprung in Montenegro\nErzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt       (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-\nsind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.        tigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-\n(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Monte-  kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaft-\nnegros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der            liche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.\nGemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens               (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-\nbeseitigt.                                                        tigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher\n(3) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen         Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in\nErzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind,    Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202,\nwerden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan            1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.\ngesenkt und beseitigt.                                            Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten\nNomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz\n1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der\n2) Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07.                           Wertzoll beseitigt.","1088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\n(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt        zeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der\ndie Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-       Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der\nbeef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im        Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeu-\nRahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen             tung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft\nSchlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und          Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsver-\n20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaft-    handlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts\nlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.                      Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montene-\ngro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nArtikel 27                            im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche\nweiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungs-\nZugeständnisse                           mäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick\nMontenegros für die Einfuhr                     auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaft-\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse                   lichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-\ntigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen                                         Artikel 32\nund Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.                                               Schutzklausel für\nlandwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse\n(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens\nSollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen\na) beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa    Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29\naufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung     und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der beson-\nin der Gemeinschaft;                                           deren Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine\nb) senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in       ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulie-\nAnhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse      rungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes       nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen\nErzeugnis angegebenen Zeitplan;                                Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des\nArtikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete\nc) senkt Montenegro schrittweise die Einfuhrzölle auf die in       Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof-\nAnhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse      fene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwen-\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes       dig erachtet.\nErzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v. H.\nArtikel 33\nArtikel 28\nSchutz geografischer Angaben für\nProtokoll über Wein und Spirituosen\nlandwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse\nDie für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituo-     und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen\nsen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthal-\n(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Montenegro die\nten.\ngeografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verord-\nnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum\nArtikel 29                            Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-\nZugeständnisse                           gen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3) in der Gemein-\nder Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse            schaft eingetragen sind. Geografische Angaben Montenegros\nkönnen unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-       Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der\ntigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-          Gemeinschaft eingetragen werden.\nkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fische-\nreierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.                             (2) Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Ver-\nwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für ver-\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-    gleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografi-\nschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und       schen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsäch-\nFischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in      liche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffen-\nAnhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeug-   de geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der\nnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.              Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“,\n„Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.\nArtikel 30\n(3) Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren\nZugeständnisse                           Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.\nMontenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse\n(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent-\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens besei-       spricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benut-\ntigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen           zung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009\nund Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereier-          nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Monte-\nzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.                        negro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montene-       Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn,\ngro alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und          sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezi-\nFischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die         fikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täu-\nnicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten    schen.\nErzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.            (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-\nfischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen\nArtikel 31                            Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind,\nendet spätestens am 1. Januar 2009.\nÜberprüfungsklausel\nUnter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen          3) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG)\nden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereier-         Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                     1089\n(6) Montenegro stellt sicher, dass die nach dem 1. Januar        (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt\n2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht           dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-\ngegen diesen Artikel verstoßen.                                  handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-\ngliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Mon-\n(7) Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Ab-\ntenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt\nsätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.\nwurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen\nAbkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des\nKapitel III                        Regionalhandels geschlossen werden.\nGemeinsame Bestimmungen                           (3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen\nzwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1\nArtikel 34                         und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-\ngen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen\nGeltungsbereich                         Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden\nDieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen    insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union\nden Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen ver-\nNr. 1 nichts anderes bestimmt ist.                               ankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Mon-\ntenegros Rechnung getragen wird.\nArtikel 35\nArtikel 40\nWeitere Zugeständnisse\nDumping und Subventionen\nDieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß-\nnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.                         (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht\ndaran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach\nArtikel 36                         Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.\nStillhalteregelung                         (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-\ntragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,\n(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-       so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur\nden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro           Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-\nweder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher      Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-\nWirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.            men und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeig-\n(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-       nete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro\nweder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkun-                                    Artikel 41\ngen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die\nbestehenden verschärft.                                                                    Schutzklausel\n(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 26 bis 30 eingeräum-       (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen\nten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fische-    über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien\nreipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einfüh-      Anwendung.\nrung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Ab-\n(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten\nsätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern\nMengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der\ndie in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene\nanderen Vertragspartei eingeführt,\nEinfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.\na) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-\nArtikel 37                             telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden\nVertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder\nVerbot steuerlicher Diskriminierung                    droht oder\n(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die     b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nWaren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar            Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\ngegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der             erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Regi-\nanderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemein-        on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,\nschaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden\nbeseitigt.                                                       so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-\nzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die-\n(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar- ses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.\ntei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren       (3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus\nerhobenen indirekten Abgaben.                                    der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das\nhinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die-\nses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat-\nArtikel 38\nzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aus-\nFinanzzölle                         setzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem\nDie Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-   Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene\nten auch für Finanzzölle.                                        Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4\nBuchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz\nfür die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen\nArtikel 39                         vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum\nZollunionen,                         Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht\nFreihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen              für mehr als zwei Jahre getroffen werden.\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-  In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um\ntung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsrege-   einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.\nlungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die-   Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme\nsem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.            unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier","1090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nJahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale           (3) Die Gemeinschaft oder Montenegro unterbreitet dem Sta-\nSchutzmaßnahmen angewandt.                                        bilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vor-\ngesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so\n(4) Die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro anderer-\nbald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die\nseits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-\ndiesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorge-\ntragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für\nsehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buch-\ndie Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen\nstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der\nvereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des\nLage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragspar-\nStabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,\nteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nso kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-\n(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:   sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.\na) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit        (4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die\nder Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem  ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung\nArtikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die       bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Montenegro\nLösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.      unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnah-\nHat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen-  men treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unter-\nde Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Be-         richtet.\nfassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen             (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-\nBeschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine      den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert\nandere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann    und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines\ndie einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen tref-      Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand\nfen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen.  regelmäßiger Konsultationen.\nBei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der\nVorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen\ndieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaß-                                        Artikel 43\nnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-                                   Staatliche Monopole\nÜbereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in\ndem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenz-                Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Mon-\nniveaus und -spannen aufrechterhalten.                        tenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskri-\nminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen\nb) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-\nden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen\ntiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.\nUnion und Montenegros ausgeschlossen ist.\nPrüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den\nFällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwen-\ndigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertrags-                                  Artikel 44\npartei wird unverzüglich unterrichtet.\nUrsprungsregeln\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assozia-\ntionsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im      Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,\nHinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst   enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung\nbaldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.         dieses Abkommens.\n(6) Führt die Gemeinschaft einerseits oder Montenegro ande-\nrerseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel                                    Artikel 45\ngenannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsver-                          Zulässige Beschränkungen\nfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der\nHandelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspar-     Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\ntei dies der anderen Vertragspartei mit.                          boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\nArtikel 42\noder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künst-\nKnappheitsklausel                         lerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder\n(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels         zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums\ngerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betref-\na) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-   fend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän-\nschen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die      kungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskri-\nausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder            minierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels\nb) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-     zwischen den Vertragsparteien darstellen.\ntragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-\nfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung                                     Artikel 46\naufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-\nschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche                       Verweigerung der Amtshilfe\nSchwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,             (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts-\nso kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und        hilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel\nnach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-      vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu-\nfen.                                                              tung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten\nund Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu\n(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der\nbekämpfen.\nVorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses\nAbkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-               (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-\nfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen    mationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-\noder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Um-       mäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel\nstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän-       festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Prä-\nkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die            ferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem\nUmstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.       Artikel vorübergehend aussetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                         1091\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung                                     Artikel 48\nder Amtshilfe“ unter anderem vor,\nDie Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungs-              Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.\neigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt\nworden ist;                                                                                    Titel V\nb) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnach-\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,\nweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt\nabgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;                                          Niederlassung,\nErbringung von Dienstleistungen,\nc) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-                                   Kapitalverkehr\nmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder\nder Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der\nbetreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind,                                          Kapitel I\nwiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.                      Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nFür die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder\nBetrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren                                       Artikel 49\nvon Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nund das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten\nden Bedingungen und Modalitäten\nder anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objek-\ntiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam-         a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Monte-\nmenhängt.                                                                 negros besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\nlegal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hin-\n(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden                  sichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedin-\nVoraussetzungen zulässig:                                                 gungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskri-\na) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-          minierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitglied-\ntionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-             staats bewirkt;\nmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest- b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet\nstellungen zusammen mit den objektiven Informationen                 eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die\nunverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss              dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs-\nund nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations-           dauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum\nausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-           Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht\ntionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide          für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bila-\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.                   terale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in\ndiesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.\nb) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-\nnen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom-             (2) Montenegro gewährt vorbehaltlich der dort geltenden\nmen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation       Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die\nkeine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so           Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem\nkann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-       Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten\nschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeug-        und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in\nnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aus-           Absatz 1 genannte Behandlung.\nsetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nunverzüglich notifiziert.                                                                     Artikel 50\nc) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf             (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-\ndas zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden      gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der\nVertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für           Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für\nhöchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die           die Mobilität der Arbeitnehmer\nvorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und              a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\nAssoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme                 Beschäftigung für montenegrinische Arbeitnehmer, die von\nnotifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen          Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden,\nim Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere              erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;\num sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre\nAnwendung nicht mehr gegeben sind.                               b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche\nAbkommen zu schließen.\n(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und\nAssoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die               (2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat\nbetreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntma-         die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich-\nchung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung         terungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit\nsollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt wer-      den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren\nden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Ver-        und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-\nweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder              gliedstaaten und in der Gemeinschaft.\nBetrug festgestellt worden sind.\nArtikel 51\nArtikel 47                                (1) Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung\nder Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die\nIst den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus-           Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Hoheitsge-\nfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des              biet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren\nProtokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-   Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu\nabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-         diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen\nfene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersu-        Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und\nchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu            Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günsti-\nprüfen.                                                               gere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:","1092            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\na) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten            e) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;\nzurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf-\nenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter-  f)  „Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmänni-\nbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie          sche, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;\nund ihre Familienangehörigen zusammengezählt.                  g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehö-\nb) Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei          riger Montenegros“ eine natürliche Person, die die Staatsan-\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit,            gehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros besitzt;\nwenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-\nheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe-          Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-\ndingten Leistungen können zu den nach dem Recht des                verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen\nSchuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten          ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für\ngeltenden Sätzen frei transferiert werden.                         Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige\nMontenegros, die außerhalb der Gemeinschaft und Monte-\nc) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen           negros ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der\nfür ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbe-       Gemeinschaft oder Montenegros niedergelassen sind und\nstimmung.                                                          von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsange-\n(2) Montenegro gewährt den Arbeitnehmern, die die Staats-           hörigen Montenegros kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe\nangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in ihrem Gebiet        in diesem Mitgliedstaat oder in Montenegro nach den dort\nlegal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die           geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;\ndort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in\nh) „Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten\nAbsatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.\nTätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den\nGeltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.\nKapitel II\nNiederlassung                                                         Artikel 53\nArtikel 52                               (1) Montenegro erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätig-\nkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein-\nBegriffsbestimmung                          schaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:        Montenegro bei Inkrafttreten dieses Abkommens\na) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „montenegrinische          a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft\nGesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvor-           im Hoheitsgebiet Montenegros eine Behandlung, die nicht\nschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründet          weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eige-\nworden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptver-           nen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behand-\nwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemein-            lung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;\nschaft bzw. Montenegros hat. Hat die nach den Rechtsvor-\nschriften eines Mitgliedstaats bzw. Montenegros gegründete     b) für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Montenegros\nGesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der          niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder-\nGemeinschaft bzw. Montenegros, so gilt die Gesellschaft als        lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine\nGesellschaft der Gemeinschaft bzw. als montenegrinische            Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-\nGesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und        lung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweignieder-\nkontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitglied-      lassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,\nstaats bzw. Montenegros aufweist;                                  Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Ge-\nsellschaften aus Drittstaaten gewährt.\nb) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die\nvon einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;     (2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ge-\nmeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\nc) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäfts-\nsitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel-   a) für die Niederlassung montenegrinischer Gesellschaften\nle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat        eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\nund sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise             Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesell-\nGeschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie       schaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,\nwissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem           Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;\nim Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich\nnicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern             b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-\nGeschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des-           nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen mon-\nsen Außenstelle darstellt;                                         tenegrinischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaa-\nd) „Niederlassung“\nten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen\ni)   im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbststän-         oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem\ndige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen           Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und\nzu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-         Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten\nsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig-      gewähren.\nkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche\noder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeits-            (3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder\nmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum        Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell-\nArbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel   schaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer\ngilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine    anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen-\nselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;                  über ihren eigenen Gesellschaften bewirken.\nii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder mon-        (4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der\ntenegrinischen Gesellschaften das Recht, durch Grün-      Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdeh-\ndung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-       nung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staats-\nsungen in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft eine        angehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Monte-\nErwerbstätigkeit aufzunehmen;                             negros zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                             1093\n(5) Ungeachtet dieses Artikels                                       lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der\nFinanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen\na) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nergibt.\nGesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses\nAbkommens das Recht, Immobilien in Montenegro zu nutzen\nund zu mieten;                                                                                    Artikel 57\nb) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von                 Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros\nGesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses             die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher\nAbkommens das Recht, wie montenegrinische Gesellschaf-              Tätigkeiten in Montenegro bzw. in der Gemeinschaft zu erleich-\nten Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben,               tern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnah-\nund hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem          men für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnach-\nInteresse die gleichen Rechte wie montenegrinische Gesell-         weise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maß-\nschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der                  nahmen treffen.\nErwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich nieder-\ngelassen haben.\nArtikel 58\nArtikel 54                                    (1) Eine im Hoheitsgebiet Montenegros niedergelassene\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien        Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemein-\nmit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleis-             schaft niedergelassene montenegrinische Gesellschaft ist\ntungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-             berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Nie-\nschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern            derlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. im\ndiese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und            Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Perso-\nStaatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren             nal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.                   Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staats-\nangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Montenegros besitzt,\n(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-\nsofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen\npartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\nbeschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das\nnicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-\nausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder\nschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-\nZweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und\nrungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-\nArbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweili-\nger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,\ngen Beschäftigungszeitraum.\noder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-\nsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht                  (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der\nals Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei           genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“\naus diesem Abkommen genutzt werden.                                      genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte         des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört,\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und             sofern die Organisation eine juristische Person ist und die\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder              betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung\nvermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im                vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr\nBesitz öffentlicher Stellen befinden.                                    beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besit-\nzen):\nArtikel 55                                 a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\n(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Über-                  derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-\neinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäi-                     stands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und\nschen Luftverkehrsraums 4) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft-           Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom-\nund Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.                       petenzen gehören:\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen               i)   die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nzur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in                     Unterabteilung der Niederlassung,\nden unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.                          ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\nAufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-\nArtikel 56                                          tungskräfte,\n(1) Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Ver-            iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\ntragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von                  oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung\nZweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-                          und sonstige Personalentscheidungen;\ntragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-\ndet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen                 b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nrechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen                    sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nZweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach                   Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der\nihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der                    Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen                     Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\ngerechtfertigt ist.                                                          kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi-\nfische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig-\n(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das\nkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt\nunbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-\nwerden;\n4) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren       c) das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die\nMitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina,         natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet\nder Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von\nMazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik\nMontenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik              Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-\nSerbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in            ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organi-\nKosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver-             sation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen\nkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).                            Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nie-","1094           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nderlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser                                  Artikel 61\nOrganisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-\nFür die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen\npartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nder Gemeinschaft und Montenegro gelten folgende Bestimmun-\n(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Montenegros bzw.          gen:\nder Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Monte-\n1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die\nnegros und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet\nRegelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,\nwird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften\nmit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitver-\nhandelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des\nkehr durch Montenegro und die Gemeinschaft insgesamt,\nAbsatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Toch-\ndie wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und\ntergesellschaft oder Zweigniederlassung einer montenegrini-\ndie schrittweise Angleichung der montenegrinischen Rechts-\nschen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung\nvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft\neiner Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesell-\ngewährleistet wird.\nschaft der Gemeinschaft in der Republik Montenegro zuständig\nsind, und sofern                                                    2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich\ndie Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten\na) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder\nZugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum\nDienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer\ninternationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam\nQuelle im Aufnahmegebiet erhalten und\nanzuwenden und die internationalen und europäischen Ver-\nb) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der              pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz-\nGemeinschaft bzw. Montenegros hat und in dem betreffen-             normen zu erfüllen.\nden Mitgliedstaat bzw. in Montenegro keine weiteren Vertre-\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaf-\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\nten hat.\ntrockenen und flüssigen Massengütern.\n3. Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2\nKapitel III\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Ab-\nErbringung von Dienstleistungen                             kommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinba-\nrungen auf;\nArtikel 59                                 b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-\nkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admi-\n(1) Die Gemeinschaft und Montenegro verpflichten sich, im                nistrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf,\nEinklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu                    die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich\ntreffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von             der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr\nDienstleistungen durch montenegrinische Gesellschaften bzw.                 bewirken könnten;\nGesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige\nMontenegros bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu                   c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von\ngestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des           Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-\nDienstleistungsempfängers niedergelassen sind.                              tragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den\nfür den internationalen Handel geöffneten Häfen, die\n(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung                  Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme\ngestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der              der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die\nnatürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom             diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die\nDienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im             Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen\nSinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch                   sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behand-\nnatürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder                  lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Montenegros sind                    Schiffen gewährte Behandlung.\nund um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum\nAbschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis-       4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und\ntungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direkt-        einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen\nverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.        den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftli-\nchen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für\n(3) Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat     den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Überein-\ndie für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforder-          kommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäi-\nlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien               schen Luftverkehrsraums geregelt.\nerzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvor-\nschriften Rechnung getragen.                                        5. Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung\neines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergrei-\nfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen,\nArtikel 60                                 die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens\nrestriktiver oder diskriminierend sind.\n(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die\nBedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch           6. Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich\nGesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.              der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmun-\nMontenegros, die in einer anderen Vertragspartei als der des            gen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft\nDienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber                im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des\ndem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich ver-               Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und\nschärfen.                                                               dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient\nund den Personen- und Güterverkehr erleichtert.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-\nren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einge-       7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-\nführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttre-             lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und\ntens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die               Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse-\nErbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere          rung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im\nVertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.                 Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                          1095\nKapitel IV                                                           Kapitel V\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                                      Allgemeine Bestimmungen\nArtikel 62                                                           Artikel 65\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-     (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\ngen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro         Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\nin frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Überein-      gerechtfertigt sind.\nkommens über den Internationalen Währungsfonds zu geneh-               (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-\nmigen.                                                              partei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung\nhoheitlicher Befugnisse verbunden sind.\nArtikel 63\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten                                 Artikel 66\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den             Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen       dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-\nin Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnah-      waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,\nmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den          Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher\nBestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die     Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,\nLiquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger      insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder\ndaraus resultierender Gewinne.                                      Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten   sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung die-\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den          ses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han-         oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon\ndelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsan-        unberührt.\nsässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit\neiner Laufzeit von mehr als einem Jahr.                                                           Artikel 67\n(3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Montenegro           Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließ-\nden Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Inländerbehand-          lichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nlung für den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet.         Montenegros und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nder Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert\n(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die\nwerden.\nGemeinschaft und Montenegro auch den freien Kapitalverkehr\nim Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanz-\nkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.                                           Artikel 68\n(5) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien         (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\nkeine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau-         nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der\nfenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-             Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nschaft und Montenegros ein und verschärfen die bestehenden          rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren\nRegelungen nicht.                                                   oder gewähren werden.\n(6) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen        (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-\nder Gemeinschaft und Montenegro ernste Schwierigkeiten für          tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen\ndie Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der          der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nGemeinschaft oder Montenegros verursacht oder zu verur-             sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-\nsachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unbe-           errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen\nschadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchs-    Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden\ntens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapital-         sollen.\nverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Montenegro treffen,             (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-\nsofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.                    gliedstaaten oder Montenegro daran, bei der Anwendung ihrer\n(7) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der          relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied-\nWirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere        lich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres\nRegelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bi-        Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\nlateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der\nVertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.                                                 Artikel 69\n(8) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur         (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die\nVerwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr        Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,\nzwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu erleichtern.            die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver-\nmeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt\nArtikel 64                             der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan\nfür ihre Aufhebung vor.\n(1) Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses\n(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-\nAbkommens treffen die Gemeinschaft und Montenegro Maß-\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise\noder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro\nAnwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien\nunter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzun-\nKapitalverkehr zu schaffen.\ngen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die\n(2) Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses        Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind\nAbkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Moda-       und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierig-\nlitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft       keiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und\nüber den freien Kapitalverkehr in Montenegro fest.                  Montenegro unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.","1096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\n(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im  iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung\nZusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die            bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wett-\nRückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai-      bewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.\nger daraus resultierender Einnahmen.\n(2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem\nArtikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus\nArtikel 70\nden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus\nDieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter  den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den\nBerücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des   Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten\nGATS ergeben.                                                    ergeben.\n(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-\nArtikel 71\ngig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die\nDieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen             für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private\ndurch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu  und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen beson-\nverhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Dritt-       dere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.\nstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens\numgangen werden.                                                     (4) Montenegro errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkraft-\ntreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde,\nder die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwen-\nTitel VI                           dung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist\nunter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfe-\nAngleichung der Rechtsvorschriften,\nprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und\nGesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln                   kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Bei-\nhilfen anordnen.\nArtikel 72\n(5) Die Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Anglei-   sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen,\nchung der in Montenegro bestehenden Rechtsvorschriften an        indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich\ndie der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser          einen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der\nRechtsvorschriften an. Montenegro bemüht sich zu gewährleis-     Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht.\nten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften     Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertrags-\nschrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar    parteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.\nwerden. Montenegro gewährleistet, dass seine bestehenden\nund künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt             (6) Montenegro stellt ein umfassendes Inventar der vor\nund durchgesetzt werden.                                         Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten\nBeihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme\n(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung\ninnerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses\ndieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 fest-\nAbkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.\ngelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkom-\nmen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands aus-         (7)\ngedehnt.\na) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-\n(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung\ntragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach\nauf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands\nInkrafttreten dieses Abkommens alle von Montenegro\nim Bereich des Binnenmarkts, einschließlich der Rechtsvor-\ngewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der\nschriften im Finanzsektor, des Bereichs Recht, Freiheit und\nTatsache beurteilt werden, dass Montenegro den in Arti-\nSicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren\nkel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebe-\nPhase konzentriert sich Montenegro auf die übrigen Teile des\nnen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.\ngemeinschaftlichen Besitzstands.\nDie Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage    b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-\neines zwischen der Europäischen Kommission und Montenegro             mens legt Montenegro der Europäischen Kommission Zah-\nzu vereinbarenden Programms vorgenommen.                              len für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II\nentsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behör-\n(4) Ferner legt Montenegro im Einvernehmen mit der Europäi-        de und die Europäische Kommission prüfen dann gemein-\nschen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die            sam die Förderungswürdigkeit der Regionen Montenegros\nAngleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzes-          sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und\nvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.                                 erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der\nGemeinschaft die Fördergebietskarte.\nArtikel 73\n(8) Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen\nWettbewerb und                          für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln fest-\nsonstige wirtschaftliche Bestimmungen                gelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstruk-\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der         turierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben,\nGemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit         dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeit-\ndem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens               lich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitäts-\nunvereinbar                                                      abbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft\nwerden.\ni)  alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse\nvon Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge-              (9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren\nstimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-\nschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken       a) findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;\noder bewirken;\nb) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1\nii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-         Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros oder in          schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Ver-\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere          trags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage\nUnternehmen;                                                      erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                              1097\n(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung          Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-\neiner der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie    sektor, sobald die Regierung Montenegros die Rechtsvorschrif-\nnach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder        ten zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich\n30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen        erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Montene-\ngeeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die       gro diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.\nEinführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft\n(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V\noder Montenegro nach dem GATT 1994 und dem WTO-Überein-\nKapitel II in Montenegro niedergelassen sind, wird ab Inkrafttre-\nkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder\nten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in\nden einschlägigen internen Rechtsvorschriften.\nMontenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig\nsind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesell-\nArtikel 74                             schaften gewährt werden.\nÖffentliche Unternehmen                             (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Monte-\nnegro niedergelassen sind, wird Zugang zu den Vergabeverfah-\nAm Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-      ren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger\nmens wendet Montenegro die Grundsätze, die im EG-Vertrag,           günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen\ninsbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unter- Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt\nnehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließli-          werden.\nche Rechte gewährt worden sind, an.\n(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob\nZu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während          Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu\nder Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige        den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montene-\nBeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-          gro erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich\nren aus der Gemeinschaft nach Montenegro einzuführen.               Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Trans-\nparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprü-\nArtikel 75                             fung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens\ngefassten Beschlüsse zu sorgen.\nGeistiges und gewerbliches Eigentum\n(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-\n(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen    gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und\ndie Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung      Montenegro sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit\neines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-           der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffent-\nmessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geisti-           licher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.\ngem und gewerblichem Eigentum beimessen.\n(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver-                                        Artikel 77\ntragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der                                   Normung, Messwesen,\nanderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des                     Akkreditierung und Konformitätsbewertung\nSchutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,           (1) Montenegro trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um\ndie sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.       seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften\nder Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,\n(3) Montenegro trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind,        Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein-\num spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens        klang zu bringen.\nfür Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein\nSchutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft ver-            (2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,\ngleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchset-      a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-\nzung dieser Rechte.                                                       schaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe-\n(4) Montenegro verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3            wertungsverfahren zu fördern;\ngenannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilate-       b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-\nralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerb-             tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen,\nlichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziations-           Akkreditierung und Konformitätsbewertung;\nrat kann Montenegro durch Beschluss verpflichten, bestimmten\nc) die Teilnahme Montenegros an der Arbeit von Organisatio-\nmultilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.\nnen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewer-\n(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-            tung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen\ntums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,               (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und\nso wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabili-           EUROMET) 5);\ntäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten        d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung\nzufrieden stellende Lösungen zu finden.                                   und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen,\nsobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Montenegros\nArtikel 76                                   ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und\ngeeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.\nÖffentliches Beschaffungswesen\n(1) Die Gemeinschaft und Montenegro sehen die Öffnung der                                      Artikel 78\nVergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der\nNichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere                                    Verbraucherschutz\nnach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.                      Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-\nbraucherschutznormen Montenegros an die der Gemeinschaft\n(2) Den montenegrinischen Gesellschaften wird unabhängig\nzusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um\ndavon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder\nnicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft            5) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektro-\nnach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingun-               technische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikations-\ngen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingun-           normen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische\ngen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten           Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisa-\ndieses Abkommens gewährt werden.                                        tion für Metrologie.","1098            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\ndas ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu          Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist\ngewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer admi-    Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen\nnistrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den      Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte tech-\nGesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.                 nische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfas-\nsen:\nZu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen\ngewährleisten die Vertragsparteien                               a) Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,\na) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem         b) Formulierung von Rechtsvorschriften,\nGemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der\nc) Steigerung der Effizienz der Institutionen,\nInformation und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,\nd) Ausbildung des Personals,\nb) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-\ncherschutz in Montenegro an die in der Gemeinschaft gel-     e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,\ntenden Vorschriften,                                         f)  Grenzschutz.\nc) einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-     Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere\nlität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-\nheitsnormen aufrechtzuerhalten,                              a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor-\nschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf\nd) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör-            unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der\nden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig-       Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unter-\nkeiten,                                                          zeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\ne) den Informationsaustausch über gefährliche Waren.                 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der\nNichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte\nvon Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;\nArtikel 79\nb) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung\nArbeitsbedingungen und Chancengleichheit\nund die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.\nMontenegro gleicht seine Rechtsvorschriften in den Berei-         Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-\nchen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheits-              parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden\nschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit         Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und\nschrittweise an die der Gemeinschaft an.                             eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre\nRechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri-\ngen vergleichbar zu machen.\nTitel VII\nRecht, Freiheit und Sicherheit                                               Artikel 83\nVerhinderung und Bekämpfung\nder illegalen Einwanderung; Rückübernahme\nArtikel 80\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und\nAusbau der Institutionen und des Rechtsstaats\nBekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem\nBei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und       Zweck kommen Montenegro und die Mitgliedstaaten überein,\nSicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des         ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen, die sich illegal in\nRechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen          ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und die Vertragsparteien kom-\nEbenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den       men ferner überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schlie-\nBereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen         ßen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Ver-\nbesondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor        pflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaa-\nallem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der  ten und Staatenloser enthält.\nJustiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der\nDie Mitgliedstaaten und Montenegro versehen ihre Staatsange-\nanderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung\nhörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen\nund die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Ver-\ndie für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.\nbrechens.\nDie besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener\nStaatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser\nArtikel 81\nwerden in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und\nSchutz personenbezogener Daten                   Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbe-\nMontenegro gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz per-   fugtem Aufenthalt festgelegt.\nsonenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an          (2) Montenegro erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkom-\ndas Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und          men mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess\ninternationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privat-   beteiligten Ländern zu schließen.\nsphäre an. Montenegro richtet eine oder mehrere unabhängige\n(3) Montenegro trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die\nAufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personel-\nflexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genann-\nlen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvor-\nten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.\nschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient über-\nwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragspar-        (4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein-\nteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.     same Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämp-\nfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschen-\nArtikel 82                            handels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen wer-\nden können.\nVisa, Grenzschutz, Asyl und Migration\nDie Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-                               Artikel 84\nschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rah-\nGeldwäsche und Finanzierung des Terrorismus\nmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler\nEbene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen       (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-\nin diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen. dern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                        1099\nStraftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde-                                  Artikel 87\nren oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.\nTerrorismusbekämpfung\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe\nIm Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen\nund technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung\nsie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und\nvon Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter\nsonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,\nNormen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche\nbei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen\nund der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der\nund ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:\nGemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien,\ninsbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen            a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)\ngegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.                            des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer ein-\nschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und interna-\nArtikel 85                               tionaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;\nZusammenarbeit                           b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-\nbei der Bekämpfung illegaler Drogen                    pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem\nVölkerrecht und dem nationalen Recht;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-\nkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und          c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden\nintegriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der     zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech-\nDrogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk-        nischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah-\nturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das         rungsaustausch über Terrorismusprävention.\nAngebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-\nfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen                                 Titel VIII\nFolgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-\ngangsstoffe effizienter zu kontrollieren.                                              Kooperationspolitik\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung\ndieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die                                  Artikel 88\nMaßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-\n(1) Die Gemeinschaft und Montenegro nehmen eine enge\nsätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.\nZusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und\nWachstumspotenzial Montenegros geleistet werden soll. Diese\nArtikel 86                           Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehun-\nPrävention und Bekämpfung des                    gen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertrags-\norganisierten Verbrechens und anderer Straftaten          parteien.\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und             (2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-\nBekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Fol-   derung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Montene-\ngenden zusammen:                                                 gros ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass\numweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang\na) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,                     einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer aus-\nb) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld        gewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.\nund bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit\n(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-\nWaren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und\ntionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah-\nGeschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und\nmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Montenegro\nunerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach-\nund seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, för-\nbildungen,\ndern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region\nc) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-  leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit\ndere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal-         der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und inner-\ntungspraktiken,                                              halb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.\nd) Steuerbetrug,\nArtikel 89\ne) Identitätsdiebstahl,\nWirtschafts- und Handelspolitik\nf)  illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,\nDie Gemeinschaft und Montenegro erleichtern den Prozess\ng) illegaler Waffenhandel,\nder wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten,\nh) Urkundenfälschung,                                            um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften\ni)  Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und     und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik\nillegaler Handel damit,                                      in der Marktwirtschaft zu verbessern.\nj)  Cyberkriminalität.                                           Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der\nGemeinschaft und Montenegro\nBezüglich der Geldfälschung arbeitet Montenegro eng mit der\nGemeinschaft zusammen, um die Fälschung von Banknoten            a) einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche\nund Münzen zu bekämpfen und die Fälschung von Banknoten              Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die\nund Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu verfolgen und zu be-           Entwicklungsstrategien,\nstrafen. Im Bereich der Prävention strebt Montenegro an, Maß-    b) die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein-\nnahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechts-           samem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt-\nvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Maßnahmen gleich-         schaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung,\nwertig sind, und multilateralen Übereinkünften auf diesem            und\nRechtsgebiet beizutreten. Montenegro könnte von der Gemein-\nc) die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel,\nschaft Unterstützung beim Austausch, bei der Hilfe und bei der\nden Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Tech-\nAusbildung im Schutz vor Geldfälschung gewährt werden. Die\nnologien zu beschleunigen.\nregionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten\ninternationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten      Montenegro ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft\nVerbrechens werden gefördert.                                    zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorien-","1100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\ntierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion     Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanage-\nanzugleichen. Auf Ersuchen der montenegrinischen Regierung         ment und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzen-\nkann die Gemeinschaft Montenegro in diesen Anstrengungen           trieren.\nunterstützen.\nMit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssi-                                       Artikel 93\ncherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie           Investitionsförderung und Investitionsschutz\nhandelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informa-        Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes\ntionsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der      im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines\nEuropäischen Wirtschafts- und Währungsunion.                       günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinves-\ntitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle\nArtikel 90                           Wiederbelebung in Montenegro unerlässlich ist. Das besondere\nZiel der Zusammenarbeit für Montenegro ist die Verbesserung\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-        Investitionen.\ntriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik, ein-                                   Artikel 94\nschließlich der Bereiche Wirtschaft, Handel, Währung und\nFinanzen. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nach-                     Industrielle Zusammenarbeit\nhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objek-       Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und\ntive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und      Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Mon-\nÜberwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Monte-           tenegro zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammen-\nnegro benötigt werden. Ferner sollte das montenegrinische Amt      arbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privat-\nfür Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürf-  wirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der\nnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im priva-    Umwelt gewährleisten.\nten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den\nBei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden\nGrundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen,\ndie von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berück-\ndem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik\nsichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen\nund dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und\nEntwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderüber-\nsich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin-\ngreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere\nentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusam-\nanstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu\nmen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleis-\nschaffen, das Management und das Know-how zu verbessern\nten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das\nund die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen\nEuropäische Statistische System schrittweise auszubauen und\nRahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit\num Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how\nwird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Monte-\nund Ausbildung auszutauschen.\nnegro gewidmet.\nBei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz-\nArtikel 91\nstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung\nBank-, Versicherungs-                        getragen.\nund andere Finanzdienstleistungen\nDie Zusammenarbeit zwischen Montenegro und der Gemein-                                        Artikel 95\nschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des                          Kleine und mittlere Unternehmen\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versi-\ncherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertrags-            Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist\nparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten          es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft,\nRahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und           die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstums-\nFinanzdienstleistungssektors in Montenegro zu schaffen und         potenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der\nauszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwen-       Gemeinschaft und in Montenegro zu fördern und zu stärken. Bei\ndigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.               der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den\nzehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen\nArtikel 92                           gebührend Rechnung getragen.\nInterne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-                                      Artikel 96\ntriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen                                 Tourismus\nBesitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finan-\nZiel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im\nzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbei-\nBereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss\nten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften\nüber Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze,\ninsbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente\nDatenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den\nund wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffent-\nTourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme\nlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließ-\nMontenegros an wichtigen europäischen Tourismusorganisatio-\nlich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funk-\nnen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemein-\ntionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungs-\nsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Touris-\nsysteme in Montenegro im Einklang mit den international aner-\nmusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren\nkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten\nFremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung,\nPraxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenar-\nAustausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der\nbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei\nZusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in\nder Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Montenegro.\ndiesem Bereich Rechnung getragen.\nDamit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordi-\nnierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können,       Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperations-\nsollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und        rahmen integriert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                      1101\nArtikel 97                           Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende\nMitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.\nAgrar- und Ernährungswirtschaft\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in                                   Artikel 101\nallen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitz-\nstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Berei-                   Zusammenarbeit im sozialen Bereich\nchen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusam-        Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-\nmenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturie-     menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver-\nrung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die    besserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdiens-\ngesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu errei-       te, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde-\nchen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu      rung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der\nverbessern und die Forstwirtschaft in Montenegro zu ent-         Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst\nwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung     sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten\nder Rechtsvorschriften und der Praxis Montenegros an die Vor-    oder Information und Ausbildung.\nschriften und Normen der Gemeinschaft.\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der\nBeschäftigungspolitik Montenegros im Rahmen der intensivier-\nArtikel 98                           ten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die\nFischerei                            Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des mon-\ntenegrinischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen\nDie Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide  wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unter-\nSeiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermit-    stützen, und umfasst die Anpassung der montenegrinischen\ntelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangi-    Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chan-\ngen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich     cengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den\nder Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der    Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des\nErfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschrif- Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter\nten der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen   Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft. Mon-\nüber die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.  tenegro tritt den grundlegenden IAO-Übereinkommen bei und\ngewährleistet ihre wirksame Umsetzung.\nArtikel 99                           Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\nZoll                              gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend\nRechnung getragen.\nDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich\ndes Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden\nVorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das                                  Artikel 102\nZollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen                            Bildung und Ausbildung\nund damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen\ngeplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der      Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das\nmontenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu         Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Montenegro\nunterstützen.                                                    sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der\naußerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des        Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh-      Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.\nrend Rechnung getragen.\nDie Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen,\nProtokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amts-  dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Montenegro auf\nhilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.              allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des\nGeschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Re-\nArtikel 100                           ligion gewährleistet ist.\nSteuern                             Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente\nleisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruk-\nDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im            turen und -maßnahmen in Montenegro.\nBereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der\nweiteren Reform des Steuersystems Montenegros, der               Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\nUmstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung         gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend\neiner effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des        Rechnung getragen.\nSteuerbetrugs umfasst.\nArtikel 103\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und                           Kulturelle Zusammenarbeit\nder Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend              Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nRechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett-       menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter\nbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember      anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-\n1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe-        nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-\nsteuerung erfolgen.                                              tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-\nDie Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz    turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen\nzu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen        des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung\nInformationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch-     der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.\nsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinter-\nziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner                                     Artikel 104\nvervollständigt Montenegro das Netz bilateraler Abkommen mit\nZusammenarbeit im audiovisuellen Bereich\nden Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des\nOECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-              Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-\nrung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermö-         suellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktio-\ngen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum           nen in den Bereichen Film und Fernsehen.","1102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nDie Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und                 kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im\nFazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen           Verkehr zu verbessern.\nMedienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentli-\nche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängig-                                    Artikel 109\nkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäi-\nschen Medien zu stärken.                                                                           Energie\nMontenegro gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher            Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen\nAspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der                Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der\nGemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den             Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Ener-\ngemeinschaftlichen Besitzstand an. Montenegro berücksichtigt          giegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Inte-\ninsbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem               gration Montenegros in die Energiemärkte Europas ausgebaut.\nEigentum an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen         Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:\nverbreiteten Programmen.                                              a) die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-\nlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung\nArtikel 105                                  und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung\nInformationsgesellschaft                             des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits,\nder Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederher-\nDie Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemein-                stellung von Elektrizitätsverbundnetzen von regionaler\nschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesell-              Bedeutung mit den Nachbarländern,\nschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise\nAngleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Montene-           b) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der\ngros in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.                           erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkun-\ngen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,\nDie Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die\nInformationsgesellschaft in Montenegro weiterzuentwickeln. All-       c) die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstruk-\ngemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt            turierung der Energieversorgungsunternehmen und die\nauf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Inves-     Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unterneh-\ntitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze           men.\nund Dienstleistungen.\nArtikel 110\nArtikel 106                                                     Nukleare Sicherheit\nElektronische Kommunikationsnetze und -dienste                    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die      Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die\nvorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im           Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:\nBereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elek-          a) Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\ntronischen Kommunikationsdienste. Insbesondere intensivieren              Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit\ndie Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elek-              und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung\ntronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kom-                der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden\nmunikationsdienste, damit Montenegro die Übernahme des                    Mittel,\ngemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen             b) gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den\nkann.                                                                     Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft\nund Montenegro über die frühzeitige Benachrichtigung und\nArtikel 107                                  den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über\nKatastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der\nInformation und Kommunikation                             nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,\nDie Gemeinschaft und Montenegro treffen die für die Förde-        c) Haftpflicht im Nuklearbereich.\nrung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen.\nVorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die\nGemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio-                                 Artikel 111\nnen für Fachkreise in Montenegro vermitteln.\nUmwelt\nArtikel 108                                 Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-\nmenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,\nVerkehr                                der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesse-\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-          rung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen\ntriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des          Entwicklung zu gelangen.\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.\nDie Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenar-\nMit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden,           beit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren\ndas Verkehrswesen in Montenegro umzustrukturieren und zu              zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und\nmodernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu ver-          eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten,\nbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Ver-              und konzentrieren sich auf die Angleichung der montenegri-\nkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu            nischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitz-\nerleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau            stand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwick-\nder multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wich-          lung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche,\ntigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbe-        regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserver-\nsondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Ein-           schmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente,\nklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen             saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und\nKernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit             -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und\nsollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen    strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen\nin der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Montenegro ein Ver-         werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und\nkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft               Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                        1103\nArtikel 112                            Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung\nund Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.\nZusammenarbeit\nin Forschung und technologischer Entwicklung\nArtikel 116\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler\nwissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung          Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der\n(FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter     einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnah-\nBerücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemes-       men aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrah-\nsenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt-        mens und jährlicher Aktionsprogramme bereitgestellt, die die\nlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der         Gemeinschaft nach Konsultationen mit Montenegro festlegt.\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.                     Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter\nbesonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicher-\nDie Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des\nheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, wirtschaftlicher Ent-\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und\nwicklung und Umweltschutz bereitgestellt werden.\ntechnologische Entwicklung gebührend Rechnung.\nArtikel 117\nArtikel 113\nIm Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft\nRegionalentwicklung und örtliche Entwicklung              auf Ersuchen Montenegros in Abstimmung mit den internationa-\nDie Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-     len Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Ver-\nmenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent-        fügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter\nwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung     bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt\nund zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den             werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül-\nRegionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz-      lung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Monte-\nübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregiona-     negro und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten\nlen Zusammenarbeit gewidmet.                                       Programm festzulegen sind.\nDie Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalent-                                     Artikel 118\nwicklung gebührend Rechnung.\nUm den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit-\ntel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der\nArtikel 114                            Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-\ngen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder\nÖffentliche Verwaltung\nund internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.\nZiel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizien- Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein\nten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in        regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe\nMontenegro zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung         statt.\ndes Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren\nder staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten monte-\nnegrinischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der                                    Titel X\nBeziehungen zwischen der EU und Montenegro zu unterstützen.\nInstitutionelle, allgemeine\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor                          und Schlussbestimmungen\nallem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwick-\nlung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstel-\nlungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnent-                                     Artikel 119\nwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und      Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die\nder Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwal-     Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.\ntung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen      Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und\nVerwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.               jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-\ntigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle\nsonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beidersei-\nTitel IX\ntigem Interesse.\nFinanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 120\nArtikel 115                               (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den\nMitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Monte-       der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der\nnegro im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der          Regierung Montenegros andererseits zusammen.\nGemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen,\neinschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhal-     (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine\nten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei Geschäftsordnung.\nder Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und        (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-\ninsbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifi- nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-\nschen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig.   sen.\nBerücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung\n(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach\nder am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem\nLänder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger,\nVertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros\ndemokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen\ngeführt.\ndurchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die\ninsbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betref-           (5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-\nfen. Die Montenegro gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten    fen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-\nBedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der        und Assoziationsrats teil.","1104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nArtikel 121                            zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-\ntragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-\nEigentumsrechte geltend zu machen.\nlitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgese-\nhenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens\nBeschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar-                                  Artikel 127\nteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der\nBeschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und              Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die\nAssoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen ausspre-           Maßnahmen zu treffen,\nchen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und          a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-\nAssoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehm-            mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nlich ausgearbeitet.                                                     interessen widersprechen würde;\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muni-\nArtikel 122                                tion und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke\n(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung     unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion\nseiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-             betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-\nschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro-         gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte\npäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission               Waren nicht beeinträchtigen;\neinerseits und Vertretern der Regierung Montenegros anderer-        c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer\nseits zusammensetzt.                                                    ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner             und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-\nGeschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assozia-             fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-\ntionsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der               lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-\nTagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt          rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-\ndie Arbeitsweise des Ausschusses fest.                                  wendig erachtet.\n(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-\nse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In                                    Artikel 128\ndiesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nseine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nArtikel 123                            a) dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft\nangewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen\nDer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-           den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren\nschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttre-          Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;\nten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziations-\nausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses            b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro\nAbkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.                           angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen\nStaatsangehörigen Montenegros oder zwischen montene-\nEs wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations-         grinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen\nfragen befasst.                                                         bewirken.\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,\nArtikel 124                            ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse      wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\noder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf-      gleichartigen Situation befinden.\ngaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in\nseiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und\nArtikel 129\nArbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nArtikel 125                            deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen\naus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass\nEs wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-    die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.\nausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder\ndes Parlaments Montenegros und des Europäischen Parla-                 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in               Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen\nAbständen, die er selbst festlegt.                                  aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung\ndieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie-\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss         hungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.\nsetzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und\nMitgliedern des Parlaments Montenegros zusammen.                       (3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses\nAbkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss         Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gege-\ngibt sich eine Geschäftsordnung.                                    benenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.\nDer Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-     Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch\nausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung                 verbindlichen Beschluss beilegen.\nabwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments\nund von einem Mitglied des Parlaments Montenegros geführt.             (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-\nre Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nnicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nArtikel 126\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich      dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-\ndieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und         nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen\njuristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-   Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare\nminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang            Lösung zu ermöglichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                           1105\nBei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang            Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7\nzu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am                 und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.\nwenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich\ndem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf                                    Artikel 133\nErsuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-\ntionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und        Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nAssoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123        Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\noder 124 eingesetzten Gremium.                                      an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\n(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42     sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\nund 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeug-        Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element\nnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und              dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.            Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset-\nzen.\nArtikel 130\n(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit                                  Artikel 134\nüber die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so              Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“\nnotifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und  die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-\ndem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen        schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse\num Beilegung der Streitigkeit.                                      einerseits und die Republik Montenegro andererseits.\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-\npartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit                                    Artikel 135\ngegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so            Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der\ngibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig-      Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der\nkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls    Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nmit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen           angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und ande-\nkönnte.                                                             rerseits für das Hoheitsgebiet Montenegros.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit\ndadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsulta-                                     Artikel 136\ntionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen\nin Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie             Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des\nmöglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.          Rates der Europäischen Union.\n(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und\nArtikel 137\nAssoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-\nderlichen Informationen.                                               Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nSolange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder\nsischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-\nTagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern\nsischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-\nnicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren ein-\nnischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\ngeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der\ntschechischer, ungarischer Sprache und der in Montenegro ver-\nStabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen\nwendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nverbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder\nmaßen verbindlich ist.\nerklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.\nKonsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sit-                                  Artikel 138\nzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines\nanderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten             Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach\nAusschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsulta-          ihren eigenen Verfahren.\ntionen können auch schriftlich abgehalten werden.                   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nAlle während der Konsultationen offengelegten Informationen         dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifi-\nbleiben vertraulich.                                                ziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abge-\nschlossen sind.\n(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls\nNr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Bei-\nArtikel 139\nlegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen,\nwenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit                          Interimsabkommen\ninnerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile-            Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-\ngungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.                           ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen\neiniger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-\nArtikel 131                            gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen\nBis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die-       Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen\nsem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt             zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in Kraft gesetzt\ndieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-        werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter die-\nden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten           sen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Arti-\neinerseits und Montenegro andererseits garantiert sind.             kel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1,\n2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Pro-\ntokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttre-\nArtikel 132\ntens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des\nProtokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teil- Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthalte-\nnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.               nen Verpflichtungen ist.","1106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\nder Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nIrlands,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nder Republik Ungarn,\nMaltas,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nRumäniens,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Republik Montenegro, nachstehend „Montenegro“ genannt,\nandererseits,\ndie am 15. Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten\nsind, haben folgende Texte angenommen:\ndieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:\nAnhang I (Artikel 21) –        Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nAnhang II (Artikel 26) –       Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“\nAnhang III (Artikel 27) –      Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-\nschaft\nAnhang IV (Artikel 29) –       Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro\nAnhang V (Artikel 30) –        Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nAnhang VI (Artikel 52) –       Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“\nAnhang VII (Artikel 75) –      Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum\nund folgende Protokolle:\nProtokoll Nr. 1 (Artikel 25) – Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nProtokoll Nr. 2 (Artikel 28) – Wein und Spirituosen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2009                                1107\nProtokoll Nr. 3 (Artikel 44) –     Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen\nProtokoll Nr. 4 (Artikel 61) –     Landverkehr\nProtokoll Nr. 5 (Artikel 73) –     Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie\nProtokoll Nr. 6 (Artikel 99) –     Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nProtokoll Nr. 7 (Artikel 129) –    Streitbeilegung\nProtokoll Nr. 8 (Artikel 132) –    Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser\nSchlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 75\nDie Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:\nErklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 75\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-\ngendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,\ndie Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die\nMarken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der\nUrsprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.\nDer Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des\nArtikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen\nim Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Überein-\nkommen).\nDie Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die\nVerfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der\nRechte des geistigen Eigentums 1) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst.\nErklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\nIn der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilneh-\nmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handels-\nmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,\ndass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen\nzusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt wer-\nden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnah-\nmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union2) teilnehmenden oder damit verbundenen Län-\nder und Gebiete Anwendung findet;\ndass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll-\nsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses\nAbkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.\n1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.\n2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1)."]}