{"id":"bgbl2-2009-31-9","kind":"bgbl2","year":2009,"number":31,"date":"2009-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/31#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_31.pdf#page=28","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-04T00:00:00Z","page":1076,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1076          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses                                           Artikel 3\nAbkommen Anwendung.\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nArtikel 2                                    freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten                der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                                          Artikel 4\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\ntrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik               Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                    der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach        ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                  te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit                republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nAblauf des 31. Dezember 2016.                                            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nArtikel 5\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder KfW garantieren.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 3. November 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGuido Herz\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nJ u m a V. M w a p a c h u\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 2009\nDas in Kampala am 2. März 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vorhaben „För-\nderung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz“)\nist nach seinem Artikel 5\nam 2. März 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G a b r i e l e G e i e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009                          1077\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Uganda –                                                Artikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nUganda,                                                              wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,                                                           (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2016.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Uganda beizutragen,                                     (3) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 169/2008 vom           Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n5. November 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-           schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nland mit der Zusage der Mittel –                                     über der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die KfW von sämt-\nArtikel 1                                lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nlicht es der Regierung der Republik Uganda und beziehungswei-        in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Uganda\nse oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-             erhoben werden.\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt                                           Artikel 4\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor-          Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich\nhaben „Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeffi-          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nzienz“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit       Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.                            verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nund der Regierung der Republik Uganda durch andere Vorhaben          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nersetzt werden.                                                      und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in               Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 2. März 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Buchholz\nFür die Regierung der Republik Uganda\nBbumba Sydda"]}