{"id":"bgbl2-2009-31-8","kind":"bgbl2","year":2009,"number":31,"date":"2009-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/31#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_31.pdf#page=27","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-04T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009                          1075\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 2009\nDas in Daressalam am 3. November 2008 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-\nschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vorhaben\n„Errichtung des neuen Verwaltungsgebäudes der Ostafri-\nkanischen Gemeinschaft in Arusha/Vereinigte Republik\nTansania“) ist nach seinem Artikel 5\nam 3. November 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G a b r i e l e G e i e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –                      licht es der Ostafrikanischen Gemeinschaft und beziehungswei-\nse oder anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwäh-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani-           (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 6 000 000,–\nschen Gemeinschaft,                                                    Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) für das Vorhaben „Errich-\ntung des neuen Verwaltungsgebäudes der Ostafrikanischen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               Gemeinschaft in Arusha/Vereinigte Republik Tansania“ zu erhal-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          ten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-\nzu vertiefen,                                                          habens festgestellt worden ist.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       ersetzt werden.\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta-          der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt\ntionen vom 8. Juli 2008 –                                              ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1"]}