{"id":"bgbl2-2009-31-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":31,"date":"2009-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/31#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_31.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting (Nr. DOCPER-AS-79-01)","law_date":"2009-07-23T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting“\n(Nr. DOCPER-AS-79-01)\nVom 23. Juli 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n7. Juli 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Visual Awareness Technologies & Consulting“ (Nr. DOCPER-AS-79-01)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Juli 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. Juli 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 7. Juli 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0284 vom 7. Juli 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 15. April 2008 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009       1071\nnehmen Raytheon Technical Services Company, LLC (DOCPER-AS-57-02) (amerika-\nnische Verbalnote Nummer 0427)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Technical Services\nCompany, LLC einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen. Das Unternehmen Raytheon Technical Services Company, LLC hat als\nHauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag mit dem Subunternehmen Visual\nAwareness Technologies & Consulting geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtun-\ngen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting zur Erleichterung der\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-79-01 mit\neiner Laufzeit vom 12. Mai 2008 bis 31. Oktober 2017 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nIm Rahmen des Warfighter Field Operations Customer Support (FOCUS) werden inte-\ngrierter Life-Cycle Support und Dienstleistungen für Ausbildungsgeräte, Simulatoren\nund Simulationen (Training Aids, Devices, Simulators and Simulation/TADSS) sowie\nAusbildungsunterstützung für das US-Militär erbracht. Die Unterstützung umfasst\nnicht-personengebundene technische Dienstleistungen für realistische, virtuelle und\naufbauende Ausbildungsgeräte, unter anderem: Instrumentierungssysteme, Kom-\nmunikationssysteme, Schieß- und Zielübungsgeräte, Simulatoren für Bodenmanöver\nund Flugbewegungen sowie Computersimulation für das Anfänger- und Fortgeschrit-\ntenentraining von US-Militärangehörigen. Der Auftragnehmer erbringt logistische und\ntechnische Dienstleistungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Training\nSpecialist (Anhang IV.1.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-57-02) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und\ndem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter\nNummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag\nendet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach","1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\nAblauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folge-\nauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-\ngung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 7. Juli 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0284\nvom 7. Juli 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n7. Juli 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}