{"id":"bgbl2-2009-31-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":31,"date":"2009-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/31#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_31.pdf#page=20","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-07-14T00:00:00Z","page":1068,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1068          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juli 2009\nDas in Bamako am 8. Mai 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011 (1. Tranche)\nist nach seinem Artikel 5\nam 8. Mai 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t i a n e B ö g e m a n n - H a g e d o r n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011\n(1. Tranche)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Nummer 195/08 vom 19. Dezember 2008 der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland mit den Zusagen der Mittel –\nund\ndie Regierung der Republik Mali –                           sind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                              Artikel 1\nMali                                                                       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Mali oder anderen, von bei-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nzu vertiefen,                                                           träge in Höhe von insgesamt 41 500 000,– EUR (in Worten: ein-\nundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nVorhaben zu erhalten:\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\na) „Office du Niger – Bewässerung Siengo“ bis zu 8 500 000,–\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            EUR (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro);\nin der Republik Mali beizutragen,\nb) „Unterstützung des Nationalen Programms zur nachhaltigen\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 114/08 vom                   Kleinbewässerungslandwirtschaft“ bis zu 11 500 000,– EUR\n18. Juli 2008, Nummer 185/08 vom 9. Dezember 2008 sowie                     (in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Euro);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009                          1069\nc) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung III“ bis zu               (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro);               entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nd) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung – Ausbil-\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\ndungsschule“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-\nAblauf des 31. Dezember 2016.\nnen Euro);\ne) „HIV/AIDS-Prävention und reproduktive Gesundheit“ bis zu             (3) Die Regierung der Republik Mali soweit sie nicht selbst\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro);               Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nf)  „Sektorprogramm im Subsektor Kleinstädtische Wasser-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nund Sanitärversorgung“ bis zu 4 500 000,– EUR (in Worten:\nder KfW garantieren.\nvier Millionen fünfhunderttausend Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben                                        Artikel 3\nfestgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-\nland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorha-         kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben\nben ersetzt werden.                                                  werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden\nArtikel 4\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-          Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\nträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder       der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                 porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nArtikel 2                                republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                                        Artikel 5\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 8. Mai 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Flittner\nFür die Regierung der Republik Mali\nMoctar Ouane"]}