{"id":"bgbl2-2009-31-1","kind":"bgbl2","year":2009,"number":31,"date":"2009-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu dem Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands","law_date":"2009-09-08T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\nVerordnung\nzu dem Protokoll vom 28. Februar 2008\nzwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft,\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein\nüber den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein\nzu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004\nzwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nbei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands\nVom 8. September 2009\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 zu dem\nAbkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Euro-\npäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die\nAssoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung\ndes Schengen-Besitzstands (BGBl. 2006 II S. 1362) verordnet die Bundesre-\ngierung:\nArtikel 1\nDas in Brüssel am 28. Februar 2008 unterzeichnete Protokoll zwischen der\nEuropäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen\nEidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des\nFürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen\nUnion, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der\nUmsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (BGBl.\n2006 II S. 1362, 1363) wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Protokoll sowie die\nSchlussakte mit den dieser beigefügten Erklärungen werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach sei-\nnem Artikel 9 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Protokoll für\ndie Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nBerlin, den 8. September 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009                         1051\nProtokoll\nzwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft,\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein\nüber den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein\nzu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union,\nder Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nbei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands\nDie Europäische Union                                        Rechte und Pflichten vorsieht wie sie zwischen dem Rat der\nEuropäischen Union einerseits und Island und Norwegen sowie\nund\nder Schweiz andererseits vereinbart wurden,\ndie Europäische Gemeinschaft\nin der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der\nund                                                              Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des\ngenannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem dem\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft\nVertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Grün-\nund                                                              dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll\nüber die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark\ndas Fürstentum Liechtenstein,\nnicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterent-\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt –                         wicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem genannten\nTitel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat,\ngestützt auf das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkom-   zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völ-\nmen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen            kerrechtliche Verpflichtungen begründen,\nGemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft         in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-\nbei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-          Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich Großbri-\ngen-Besitzstands*) (nachstehend „Assoziierungsabkommen“          tannien und Nordirland nach Maßgabe der Beschlüsse gemäß\ngenannt),                                                        dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Pro-\nunter Bezugnahme auf Artikel 16 des Assoziierungsabkom-      tokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rah-\nmens, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem        men der Europäischen Union1) Anwendung finden,\nAssoziierungsabkommen im Wege eines Protokolls beitreten\nkann,                                                               in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die\nStaaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei\neingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liech-      der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-\ntenstein,                                                        Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren\nBeziehungen untereinander anwenden,\neingedenk der engen Beziehungen zwischen dem Fürstentum\nLiechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die        in der Erwägung, dass das ordnungsgemäße Funktionieren\nin einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen      des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und\ndem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge-      die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umset-\nnossenschaft zum Ausdruck kommen,                                zung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten\nbeziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses\neingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit    Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen\nallen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen auf-      dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur\nzubauen und beizubehalten und daher am Schengen-Besitz-          Anwendung gelangen,\nstand assoziiert zu werden,\neingedenk des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums\nin der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai      Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen\n1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der           Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nRepublik Island und dem Königreich Norwegen1) diese beiden       über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-\nStaaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des         gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in\nSchengen-Besitzstands assoziiert wurden,                         der Schweiz gestellten Asylantrags*),\nin der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum      in dem Bewusstsein, dass der Schengen-Besitzstand und der\nLiechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen      gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der\nund die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick-        Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa-\nlung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,                   tes für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-\nantrags und betreffend die Einrichtung des Systems „Eurodac“\nin der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der   miteinander verknüpft sind,\nEuropäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll            in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der\ngeschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige    Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand\n*) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.                            1)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20 bzw. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.\n1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.                            *) ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8.","1052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\nbetreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur             (2)\nBestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in\na) Der Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“\neinem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die\ngenannt) notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme\nEinrichtung des Systems „Eurodac“ gleichzeitig angewendet\nder Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die\nwerden müssen –\nin diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet\nwurden. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt\nsind wie folgt übereingekommen:\nakzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung\numsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und\nArtikel 1\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nach-\nIm Einklang mit Artikel 16 des Abkommens zwischen der               stehend „Kommission“ genannt) innerhalb von 30 Tagen\nEuropäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der              nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maß-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der            nahmen notifiziert.\nSchweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung,\nb) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen\nAnwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands\nMaßnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner ver-\n(nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt) tritt das\nfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich\nFürstentum Liechtenstein (nachstehend „Liechtenstein“\nwerden, so unterrichtet es den Rat und die Kommission\ngenannt) dem Assoziierungsabkommen zu den in diesem Proto-\ndavon zum Zeitpunkt seiner Notifizierung. Liechtenstein\nkoll festgelegten Bedingungen bei.\nunterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in\nDieser Beitritt begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der        schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrecht-\nVertragsparteien gemäß den in diesem Protokoll festgelegten            lichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so\nBestimmungen und Verfahren.                                            erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der\nReferendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt\nArtikel 2                                Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von\n18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem\n(1) Die in den Anhängen A und B des Assoziierungsabkom-\nZeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden\nmens aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands,\nRechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Liechten-\ndie für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, wer-\nstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der\nden von Liechtenstein zu den in diesen Anhängen vorgesehenen\nverfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechten-\nBedingungen umgesetzt und angewendet.\nstein den Rechtsakt oder die Maßnahme, wenn möglich,\n(2) Zudem werden die im Anhang dieses Protokolls aufge-             vorläufig an.\nführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union\nKann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betref-\nund der Europäischen Gemeinschaft, die Bestimmungen des\nfende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tat-\nSchengen-Besitzstands ersetzt oder weiterentwickelt haben,\nsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schenge-\nvon Liechtenstein umgesetzt und angewendet.\nner Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom\n(3) Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europä-           Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die\nischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung        Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf Liechtenstein\noder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-              diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwen-\nBesitzstands angenommen werden, auf die die im Assozi-             dig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Schenge-\nierungsabkommen in Verbindung mit diesem Protokoll vorgese-        ner Zusammenarbeit zu gewährleisten.\nhenen Verfahren angewendet wurden, werden unbeschadet des\n(3) Akzeptiert Liechtenstein den Inhalt von Rechtsakten und\nArtikels 5 von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und\nMaßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und\nangewendet.\nPflichten zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäi-\nschen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitglied-\nArtikel 3                            staaten, sofern sie durch diese Rechtsakte und Maßnahmen\nDie Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Arti-  gebunden sind, sowie der Schweiz andererseits.\nkel 4 bis 6, Artikel 8 bis 10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 sowie    (4) Für den Fall, dass:\nArtikel 13 des Assoziierungsabkommens finden auf Liechten-\nstein Anwendung.                                                   a) Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines\nRechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den\nArtikel 4                                bzw. die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren\nangewendet wurden, nicht zu akzeptieren oder\nDer Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 3 des\nAssoziierungsabkommens wird auf Ebene der Sachverständi-           b) Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in\ngen vom Vertreter der Europäischen Union wahrgenommen. Auf             Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgese-\nEbene der hochrangigen Beamten und Minister wird er jeweils            henen Frist von 30 Tagen vornimmt oder\nfür die Dauer von sechs Monaten abwechselnd vom Vertreter          c) Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage\nder Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Liech-          nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Refe-\ntensteins oder der Schweiz wahrgenommen.                               rendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehe-\nnen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt\nArtikel 5                                an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts\n(1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in                  oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für\nBezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen           die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt,\nOrganen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des      wird dieses Protokoll als beendet angesehen, es sei denn, der\nAbsatzes 2 des vorliegenden Artikels treten solche Rechtsakte      Gemischte Ausschuss beschließt nach sorgfältiger Prüfung der\noder Maßnahmen für die Europäische Union, die Europäische          Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls innerhalb von\nGemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sowie für         90 Tagen etwas anderes. Die Beendigung dieses Protokolls wird\nLiechtenstein gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen   drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.\nRechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes\n(5)\nbestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Liechten-\nstein im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum, den es          a) Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer\nfür die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen        neuen Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung\nfür notwendig hält, gebührend berücksichtigt.                          von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009                            1053\nnung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur                Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres\nBeschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitglied-            Vorrang.\nstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des\nArtikel 9\nSchengener Durchführungsübereinkommens1) unterwerfen\nkönnen, kann Liechtenstein dem Rat und der Kommission                 (1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\ninnerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von      an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Proto-\n30 Tagen notifizieren, dass es den Inhalt dieser Bestimmun-       kolls feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf\ngen nicht akzeptiert und diese nicht in seine innerstaatliche     die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der\nRechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf              Vertragsparteien, an dieses Protokoll gebunden zu sein, erfüllt\nErsuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und                 sind.\nBeschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgun-               (2) Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a\ngen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten             Satz 1 dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach\nSteuern Anwendung finden, die, falls in Liechtenstein began-      Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des\ngen, nach liechtensteinischem Recht nicht mit einer Frei-         Assoziierungsabkommens finden ab dem Zeitpunkt der Unter-\nheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird das Protokoll      zeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung auf Liechten-\nentgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.                    stein.\nb) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mit-              (3) Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unter-\nglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen            zeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten\nund erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf        angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 Buchsta-\ninternationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäß       be a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des\nBuchstabe a entstandene Situation.                                Inkrafttretens dieses Protokolls.\nBeschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass Liech-\ntenstein die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechts-                                            Artikel 10\nakts oder der neuen Maßnahme umfassend akzeptiert und\numsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3                   (1) Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden für\nund 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buch-             Liechtenstein zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat\nstabe b Satz 1 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung        durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, welche die\nim Gemischten Ausschuss.                                               Regierungen jener Mitgliedstaaten vertreten, die alle in Artikel 2\ngenannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsul-\ntationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem\nArtikel 6                               er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die\nZur Erfüllung seiner Verpflichtung in Bezug auf das Schenge-       Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von Liechtenstein\nner Informationssystem und das Visa-Informationssystem kann            erfüllt sind.\nLiechtenstein beim Zugang zu diesen Systemen auf die techni-           Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des\nsche Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.                          Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertre-\nten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den\nArtikel 7                               Schengen-Besitzstand oder darauf gründende oder sich darauf\nbeziehende Rechtsakte betrifft, an denen sich diese Mitglied-\nWas die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Proto-          staaten beteiligen.\nkolls betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushalts-\nDie Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaa-\nplan der Europäischen Union jährlich einen Beitrag von 0,071 %\nten vertreten, für die gemäß ihrem Beitrittsvertrag nur ein Teil der\neines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter\nin Artikel 2 genannten Bestimmungen Anwendung findet, neh-\nBerücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen\nmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schen-\nUnion jährlich angepasst wird.\ngen-Besitzstand betrifft, der bereits für diese Staaten anwend-\nbar ist.\nArtikel 8\n(2) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmun-\n(1) Dieses Protokoll berührt nicht das Abkommen über den           gen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Übereinkünfte               Liechtenstein einerseits und zwischen Liechtenstein und, je\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein.              nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemein-\nschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Bestim-\n(2) Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen\nmungen gebunden sind, andererseits.\nLiechtenstein einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren\nMitgliedstaaten andererseits, soweit sie mit diesem Protokoll              (3) Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von\nvereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen         Liechtenstein zu schließenden Übereinkünfte nach Artikel 13\nÜbereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres            des Assoziierungsabkommens angewendet werden.\nVorrang.\n(4) Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das\n(3) Dieses Protokoll berührt in keiner Weise etwaige künftige      Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der\nÜbereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und               Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum\nLiechtenstein oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren             Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein\nMitgliedstaaten einerseits und Liechtenstein andererseits oder         zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\nÜbereinkünfte, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des         der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und\nVertrags über die Europäische Union geschlossen werden.                Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-\nfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten\n(4) Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen      Asylantrags*) ebenfalls angewendet wird.\nLiechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit dem Protokoll\nvereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen\nArtikel 11\n1) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schen-           (1) Dieses Protokoll kann von Liechtenstein oder der Schweiz\ngen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der     oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates\nBenelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der\nFranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kon- gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer\ntrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000,\nS. 19).                                                             *) ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8.","1054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\nzu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung     Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Arti-\nrechtswirksam.                                                    kel 10 Absatz 4 genannte Protokoll beendet.\n(2) Im Falle der Kündigung dieses Protokolls oder des Asso-                                 Artikel 12\nziierungsabkommens durch die Schweiz oder im Falle der Been-         Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, däni-\ndigung des Assoziierungsabkommens in Bezug auf die Schweiz        scher, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-\nbleiben das Assoziierungsabkommen und das Protokoll hin-          scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-\nsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union         scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-\nund der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechten-        scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\nstein andererseits in Kraft. In einem solchen Fall beschließt der tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder\nRat nach Konsultation Liechtensteins die erforderlichen Maß-      Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nnahmen. Diese Maßnahmen sind für Liechtenstein jedoch nur\nrechtsverbindlich, wenn Liechtenstein diesen zustimmt.               Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\n(3) Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine\nder in Artikel 13 des Assoziierungsabkommens genannten von           Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009                    1055\nAnhang zu dem Protokoll\nüber den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein\nzu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union,\nder Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nbei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands\nIn Artikel 2 Absatz 2 genannte Bestimmungen, die von Liech-   – Commission Decision of 15 December 2005 laying down\ntenstein ab dem vom Rat gemäß Artikel 10 festgelegten Zeit-       detailed rules for the implementation of: Entscheidung des\npunkt anzuwenden sind:                                            Rates 2005/267/EG vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines\nsicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungs-\n– Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober\nnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten\n2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die opera-\n(C (2005) 5159 endg.);\ntive Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004,        – Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur\nS. 1);                                                          Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung\nder Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-\n– Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember\nschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-\n2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische\nsen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige\nDaten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und\nvon dieser Visumpflicht befreit sind, in Bezug auf den Gegen-\nReisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1); Ent-\nseitigkeitsmechanismus (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3);\nscheidung der Kommission vom 28. Februar 2005 über die\ntechnischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerk-    – Beschluss 2005/451/JI des Rates vom 13. Juni 2005 zur Fest-\nmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten aus-     legung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen\ngestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2005) 409 endg.)       der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer\nund Entscheidung der Kommission vom 28. 6. 2006 über die        Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im\ntechnischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerk-     Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 158 vom\nmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten aus-     21.6.2005, S. 26);\ngestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2006) 2909\n– Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments\nendg.);\nund des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Überein-\n– Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über       kommens zur Durchführung des Übereinkommens von\ndie Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informa-     Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen\ntionssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämp-        Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsicht-\nfung (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44);                          lich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstel-\nlung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zustän-\n– Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur\ndigen Stellen zum Schengener Informationssystem (ABl.\nFestlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmun-\nL 191 vom 22.7.2005, S. 18);\ngen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer\nFunktionen für das Schengener Informationssystem, auch für    – Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und\ndie Terrorismusbekämpfung (ABl. L 271 vom 15.10.2005,           des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der\nS. 54);                                                         Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für\nden kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die\n– Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur\nsich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft\nFestlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmun-\nbewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23);\ngen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer\nFunktionen für das Schengener Informationssystem, auch für    – Entscheidung der Kommission vom 29. September 2005\ndie Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005,           (2005/687/EG) betreffend das Format der Berichte über die\nS. 25);                                                         Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwan-\nderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der\n– Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Fest-\nillegalen Einwanderung (ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8);\nlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen\ndes Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer         – Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur\nFunktionen für das Schengener Informationssystem, auch im       Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmun-\nHinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom           gen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung\n18.3.2006, S. 45);                                              neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem,\nauch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273\n– Beschluss 2006/229/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Fest-\nvom 19.10.2005, S. 26);\nlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen\ndes Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer         – Verordnung (EG) Nr. 2046/2005 des Europäischen Parlaments\nFunktionen für das Schengener Informationssystem, auch im       und des Rates vom 14. Dezember 2005 über Maßnahmen zur\nHinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom           Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung\n18.3.2006, S. 46);                                              von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an\nden Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen\n– Beschluss 2006/631/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Fest-\n2006 in Turin teilnehmen (ABl. L 334 vom 20.12.2005, S. 1);\nlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen\ndes Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer         – Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments\nFunktionen für das Schengener Informationssystem, auch im       und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-\nHinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom          kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen\n20.9.2006, S. 18);                                              (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1);\n– Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur      – Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur\nEinrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und     Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen\nKoordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mit-        Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Hand-\ngliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48);                   buchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbei-","1056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\ntung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl.         – Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember\nL 175 vom 29.6.2006, S. 77);                                   2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Auf-\nstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige\n– Beschluss 2006/628/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur\nbeim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums\nFestlegung des Beginns der Anwendung des Artikels 1 Num-\nsein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-\nmern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Ein-\ngehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom\nführung neuer Funktionen für das Schengener Informations-\n30.12.2006; S.23, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom\nsystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung\n3.2.2007, S. 10.)\n(ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 15);\n– Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember\n– Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. Sep-\n2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über\ntember 2006 über die technischen Standards für biometrische\ndie Entwicklung des Schengener Informationssystems der\nMerkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informa-\nzweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S.1,\ntionssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41);\nberichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 3.);\n– Berichtigung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom      – Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006\n8. Juni 2004 zur Einrichtung des VIS-Informationssystems       zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwick-\n(betrifft nicht die deutsche Fassung);                         lung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-\n– Entscheidung der Kommission (2006/757/EG) vom 22. Sep-         ration (SIS II) (ABl L 411 vom 30.12.2006, S. 78, berichtigte\ntember 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317      Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 43.);\nvom 16.11.2006, S. 1);                                       – Entscheidung (2007/170/EG) der Kommission vom 16. März\n– Beschluss der Kommission (2006/758/EG) vom 22. Septem-         2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Infor-\nber 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317         mationssystem der zweiten Generation (erste Säule) (ABl.\nvom 16.11.2006, S. 41);                                        L 79 vom 20.3.2007, S. 20);\n– Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006       – Beschluss (2007/171/EG) der Kommission vom 16. März\nzur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen kon-         2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Infor-\nsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die    mationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl.\nInhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen         L 79 vom 20.3.2007, S. 29);\n(ABl. L 208 vom 12.10.2006, S. 29).                          – Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments\n– Entscheidung der Kommission (2006/752/EG) vom 3. Novem-        und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außen-\nber 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informa-    grenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des\ntionssystem während der Entwicklungsphase (ABl. L 305 vom      Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migra-\n4.11.2006, S. 13);                                             tionsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22);\n– Empfehlung der Kommission vom 6. November 2006 über          – Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die\neinen gemeinsamen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte             Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener\n(Schengen-Handbuch)“, der von den zuständigen Behörden         Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl.\nder Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen   L 205 vom 7.8.2007, S. 63);\nbei Personen heranzuziehen ist (K (2006) 5186 endg.);        – Beschluss 2007/472/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur\n– Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember         Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Über-\n2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informatio-     einkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur\nnen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehör-      Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den\nden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386     Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schen-\nvom 29.12.2006, S. 89 und Korrigendum in ABl. L 75 vom         gener Informationssystem (C.SIS) (ABl. L 179 vom 7.7.2007,\n15.3.2007, S. 26.);                                            S. 50);\n– Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments    – Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von        und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur\nfür die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen          Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke\nzuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schenge-     und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des\nner Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl.   Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der\nL 381 vom 28.12.2006, S. 1);                                   Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl.\nL 199 vom 31.7.2007, S. 30);\n– Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,    – Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur\nden Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-       Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes\nsystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom        (Pflichtenheft) (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 26).\n28.12.2006, S. 4);                                           – Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August\n2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG\n– Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments\ndes Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von\nAnnahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007\nVorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Land-\nbis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3);\naußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der\nBestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl.           – 2007/866/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Dezember\nL 405 vom 30.12.2006, S.1, berichtigte Fassung in ABl. L 29    2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultations-\nvom 3.2.2007, S. 3.);                                          netzes (Pflichtenheft) (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 92).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009      1057\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten\nder Europäischen Union\nund\nder Europäischen Gemeinschaft\nund\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund\ndes Fürstentums Liechtenstein,\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt –\ndie in Brüssel am 28. Februar des Jahres 2008 zur Unterzeichnung des Protokolls zwi-\nschen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen\nEidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums\nLiechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen\nGemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung\ndes Schengen-Besitzstands zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.\nDie Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte\nbeigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\n– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur für die operati-\nve Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkom-\nmens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union1)\n– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Außenbeziehun-\ngen\n– Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen\n– Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b\n– Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die\nRechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\n– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Außengrenzenfonds für den Zeitraum\n2007 – 2013\n– Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen\n– Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen.\n1) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S.1.","1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009\nGemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur\nfür die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass weitere Vereinbarungen zur Beteiligung\nder Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammen-\narbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Bei-\nspiel der Vereinbarungen mit Norwegen und Island geschlossen werden.\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7\ndes Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDie Vertragsparteien vereinbaren, dass Liechtenstein – vorbehaltlich des Artikels 23\nAbsatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Hinblick auf die Umstände eines beson-\nderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mit-\ngliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23\nAbsatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheri-\nger Zustimmung Liechtensteins in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die\nLiechtenstein die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den\nBestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte nach Artikel 1 desselben\nhätte verweigern oder einschränken können. Verweigert Liechtenstein in einem besonde-\nren Fall seine Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß den vorgenann-\nten Bestimmungen, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.\nSonstige Erklärungen\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nund Liechtensteins zu den Außenbeziehungen\nDie Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein vereinbaren, dass sich die Europäische\nGemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie\nÜbereinkünfte in mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereichen\neinschließlich der Visumpolitik schließt, dazu aufzufordern, mit dem Fürstentum Liechten-\nstein entsprechende Übereinkünfte zu schließen; die Kompetenz Liechtensteins zum\nAbschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.\nErklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen\nLiechtenstein erklärt, dass bei Steuerdelikten, die von liechtensteinischen Behörden\ngeahndet werden, kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.\nErklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b betreffend\ndie Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands\nDie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schließt\nsowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme\nein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:\n– die Vorbereitungsphase,\n– das parlamentarische Verfahren,\n– die Referendumsfrist von 30 Tagen,\n– gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung),\n– die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.\nDie Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über\ndie Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.\nDie Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu\nnutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt\nwerden können.\nErklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über\ndie Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nLiechtenstein verpflichtet sich, seine anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslie-\nferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkom-\nmens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und\nErklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit diesem Abkommen unvereinbar sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2009               1059\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Außengrenzenfonds\nfür den Zeitraum 2007 – 2013\nDie Europäische Gemeinschaft richtet derzeit einen Außengrenzenfonds für den Zeitraum\n2007 – 2013 ein, für den weitere Vereinbarungen mit den am Schengen-Besitzstand asso-\nziierten Drittländern geschlossen werden.\nErklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen\nDie Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem\nRat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch\nLiechtenstein.\nBeteiligung an Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer\nDurchführungsbefugnisse unterstützen:\nDer Rat ermächtigte die Kommission am 1. Juni 2006, mit der Republik Island, dem König-\nreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten-\nstein Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens\nüber die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische\nKommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bei der Umsetzung,\nAnwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen.\nBis zum Abschluss eines solchen Übereinkommens wird das Abkommen in Form eines\nBriefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung\nihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, auf Liechtenstein Anwendung finden, wobei\nzu berücksichtigen ist, dass die Beteiligung Liechtensteins, soweit die Richtlinie 95/46/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natür-\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenver-\nkehr1) betroffen ist, in Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum festgelegt ist.\nGemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen\nDie Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertre-\nten,\ndie Delegation der Europäischen Kommission,\ndie Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen\nvertreten,\ndie Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,\ndie Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,\nnehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zu dem Abkommen\nüber die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des\nSchengen-Besitzstands dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Aus-\nschuss beitritt,\nhaben beschlossen, die Sitzungen der Gemischten Ausschüsse nach Maßgabe des Über-\neinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwen-\ndung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des durch das Protokoll\nüber die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommens über die Assoziierung der\nSchweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands\nandererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,\nstellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung\nin Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem durch das Protokoll über die\nAssoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der\nEuropäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Asso-\nziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-\nBesitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union\nsowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der bei-\nden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-\ngen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,\nnehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls\nabzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen\nUnion, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des\nSchengen-Besitzstands und ab Inkrafttreten des Protokolls über die Assoziierung Liech-\ntensteins abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.\nGeschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.\n1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)."]}