{"id":"bgbl2-2009-30-9","kind":"bgbl2","year":2009,"number":30,"date":"2009-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/30#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_30.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-armenischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich","law_date":"2009-07-08T00:00:00Z","page":1027,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2009 1027\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-saudi-arabischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen\nund der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer\nVom 7. Juli 2009\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August\n2008 zu dem Abkommen vom 8. November 2007\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-\nmen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und\nder Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer\n(BGBl. 2008 II S. 782, 783) wird bekannt gemacht, dass\ndas Abkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2\nam 9. Juli 2009\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden wurden am 9. Juni 2009 in\nRiad ausgetauscht.\nBerlin, den 7. Juli 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-armenischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nVom 8. Juli 2009\nDie in Eriwan am 15. Mai 2007 und in Bonn am 8. Juni 2007 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik\nArmenien über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich ist nach ihrem\nArtikel 8 Absatz 1\nam 5. Mai 2008\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 2009\nB u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","1028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2009\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Armenien\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung                 14. Wehrmedizin,\nder Bundesrepublik Deutschland\n15. Militärgeschichte,\nund                                 16. Militärgeografie,\ndas Verteidigungsministerium                     17. Umweltschutz in den Streitkräften,\nder Republik Armenien –\n18. Einsätze der Streitkräfte im Rahmen von Katastrophenhilfe\nnachstehend die Vertragsparteien genannt,                              und humanitärer Hilfe,\n19. andere Bereiche in gegenseitiger Abstimmung.\nder Bedeutung der internationalen militärischen Zusammen-\narbeit als wichtigem Element der Sicherheit und Stabilität im          (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass zusätz-\nEuro – Atlantischen Raum Rechnung tragend,                          liche militärische Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-\nvistenarbeit, der Militärmusik und des Sports erleichtert und\nin Unterstützung und aktiver Beteiligung an dem durch die        gefördert werden.\nNordatlantikvertrags-Organisation (NATO) in Gang gesetzten\nProgramm „Partnerschaft für den Frieden“ und in Anerkennung                                        Artikel 3\nder Rolle der NATO bei der Sicherung des Weltfriedens und der\ninternationalen Sicherheit,                                                            Formen der Zusammenarbeit\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen ihren Streit-         erfolgt vornehmlich durch:\nkräften durch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren –\n1. offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ziviler Vertreter der Verteidigungsministerien,\n2. Stabs- und Fachgespräche,\nArtikel 1                             3. Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen,\nGegenstand                               4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institu-\nMit dieser Vereinbarung wird der Rahmen für den Austausch            tionen,\nvon Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für sonstige Formen         5. Kontakte zwischen Truppenteilen, die für friedensunter-\nmilitärischer Zusammenarbeit zum Nutzen der Streitkräfte der            stützende Einsätze im Auftrag der Vereinten Nationen vor-\nVertragsparteien festgelegt.                                            gesehen sind,\n6. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nArtikel 2                                 und Symposien,\nBereiche der Zusammenarbeit                        7. Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien                 Einrichtungen,\numfasst einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaus-         8. Austausch von Informationen und Material über militärische\ntausch in folgenden Bereichen:                                          Studien,\n1. Partnerschaft für den Frieden (PfP),                           9. Kultur- und Sportveranstaltungen.\n2. Sicherheits- und Militärpolitik,                               Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Zusam-\n3. Eingliederung der Streitkräfte in eine freiheitlich-demokrati- menarbeit in beiderseitigem Einvernehmen und nach Maßgabe\nsche Gesellschaft,                                            der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschließen.\n(2) Der Austausch rüstungswirtschaftlicher Güter und Tech-\n4. Führungskonzeptionen (Innere Führung),\nnologien ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.\n5. Wehrverfassung und Wehrrecht,\n6. Innere Ordnung der Streitkräfte,                                                              Artikel 4\n7. Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle,                                       Durchführungsbestimmungen\n8. Personalauswahl und Personalführung,                              (1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der\nGrundlage von gesonderten Programmen, die für das jeweils\n9. Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen Ange-     folgende Jahr gemeinsam festgelegt werden. Diese Programme\nhörigen der Streitkräfte,                                     ergänzen diese Vereinbarung. Die Vertragsparteien können die\n10. Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten,                     vereinbarten Jahresprogramme jederzeit einvernehmlich\nändern.\n11. Organisationsstrukturen der Streitkräfte,\n(2) Offizielle Besuche werden gesondert vereinbart und abge-\n12. Streitkräfteplanungsverfahren,\nstimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der Grund-\n13. Betrieb von Streitkräften im Frieden,                           lage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2009                          1029\nDelegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien im             (2) Die im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung für\nRahmen von Informations- und Arbeitsbesuchen.                          die jeweils andere Vertragspartei erbrachten notwendigen Leis-\ntungen werden in Übereinstimmung mit den entsprechenden\n(3) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesonde-\nnationalen Haushaltsbestimmungen von der beauftragenden\nre die Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Aus-\nVertragspartei erstattet.\nbildungseinrichtungen der Streitkräfte oder der Wehrverwaltung\ndurchgeführt werden, können entsprechende abweichende\nRegelungen gesondert in weiteren Vereinbarungen festgelegt                                           Artikel 7\nwerden.                                                                                           Streitigkeiten\n(4) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß-                 Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung\nnahmen werden unter Beachtung der im jeweiligen Gastland               dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien\ngeltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften durchgeführt.             ausschließlich durch gegenseitige Konsultationen und Verhand-\nlungen beigelegt.\n(5) Soweit erforderlich, können für einzelne Bereiche der\nZusammenarbeit Zusatzprotokolle zu dieser Vereinbarung\ngeschlossen werden.                                                                                  Artikel 8\nInkrafttreten, Laufzeit, Änderungen,\nKündigung\nArtikel 5\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nSicherheit                                 Verteidigungsministerium der Republik Armenien dem Bundes-\nDie Vertragsparteien garantieren die Vertraulichkeit von            ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nInformationen und Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler          auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt hat, dass die\nKontakte erhalten haben. Die Vertragsparteien verpflichten sich,       verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\ndiese Informationen und Erkenntnisse nicht zum Schaden der             dieser Vereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des\nInteressen der anderen Vertragspartei zu nutzen.                       Eingangs der Mitteilung.\n(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren\nArtikel 6                                 geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein\nJahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Beendigung der Laufzeit\nKosten                                    durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.\n(1) Jede Vertragspartei trägt ihre Kosten selbst, soweit nicht         (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen\nin Artikel 4 in Bezug auf die Jahresprogramme oder in weiteren         Einvernehmen der Vertragsparteien durch eine schriftliche\nVereinbarungen etwas anderes festgelegt ist.                           Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.\nGeschehen zu Eriwan am 15. Mai 2007 und zu Bonn am\n8. Juni 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher, armenischer\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arme-\nnischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGroßkraumbach\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Armenien\nMikhail Harutyunyan"]}