{"id":"bgbl2-2009-3-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":3,"date":"2009-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/3#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_3.pdf#page=34","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Gründung einer Deutsch-Türkischen Universität in der Republik Türkei","law_date":"2008-12-04T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-türkischen Vereinbarung\nüber die Gründung einer Deutsch-Türkischen Universität\nin der Republik Türkei\nVom 4. Dezember 2008\nDie in Berlin am 30. Mai 2008 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Gründung einer Deutsch-Türkischen Universität in\nder Republik Türkei wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-\neinbarung erfolgt, nachdem die Voraussetzungen nach\nihrem Artikel 11 erfüllt sind.\nBerlin, den 4. Dezember 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009                         95\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gründung einer Deutsch-Türkischen Universität\nin der Republik Türkei\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 4\nund                                Die Deutsch-Türkische Universität wird akademische Grade\ndie Regierung der Republik Türkei –              auf der Ebene des Bachelors, des Masters und der Promotion\nverleihen. Die Abschlüsse, die Curricula und deren Qualitäts-\nin dem Bestreben, die historisch geprägten kulturellen Bezie- sicherung sollen sich an den Grundsätzen des Bologna-Prozes-\nhungen noch mehr zu stärken und das gegenseitige Verständnis     ses orientieren und auf dieser Grundlage in beiden Ländern\nfüreinander zu entwickeln,                                       anerkannt werden. Nach Möglichkeit sollen die im Konsortium\nbeteiligten deutschen Hochschulen ihre Abschlüsse gemeinsam\ndie bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten im       mit der Deutsch-Türkischen Universität als „double degree“\nBereich der Hochschullehre und -forschung zu fördern sowie die   oder als „joint degree“ anbieten.\nHochschulsysteme in der Bundesrepublik Deutschland und in\nder Republik Türkei gegenseitig zu bereichern,\nArtikel 5\nausgehend von dem am 8. Mai 1957 abgeschlossenen Kultur-         Neben der zentralen türkischen Aufnahmeprüfung sind\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               zusätzliche fachspezifische Zulassungsprüfungen für die Studi-\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei –              engänge möglich. Insbesondere für türkische Absolventen von\nGymnasien in der Republik Türkei, die in Deutsch unterrichten\nsind bezüglich der Gründung einer Deutsch-Türkischen Uni-     oder deutsche Lehrprogramme haben, soll für die Auswahl eine\nversität in Istanbul wie folgt übereingekommen:                  gesonderte Zulassungsprüfung angesetzt und kann ein Kontin-\ngent von bis zur Hälfte der verfügbaren Studienplätze reserviert\nArtikel 1                           werden. Für türkische Absolventen von Gymnasien in der Bun-\ndesrepublik Deutschland soll der Zugang im Rahmen der\nDie Parteien werden in Istanbul eine der türkischen Hoch-\ngesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. Die Ausarbeitung\nschulgesetzgebung unterstehende Deutsch-Türkische Univer-\nder Zulassungsordnung und die Zulassungsregelung sollen in\nsität gründen und betreiben, die die besten Errungenschaften\neiner konkreten Vereinbarung über die Prinzipien der Hochschul-\ndeutscher und türkischer Hochschultradition in Forschung und\nzusammenarbeit im Sinne des Artikels 10 festgelegt werden.\nLehre verbinden soll. Sie soll sich von bestehenden Hochschu-\nlen insbesondere durch deutschsprachige Studienangebote und\ndeutsche Abschlüsse, ergänzend oder gemeinsam mit türki-                                      Artikel 6\nschen Abschlüssen, eine systematische partnerschaftliche\n(1) Beide Seiten werden darauf hinwirken, dass Forschung,\nZusammenarbeit mit einem Konsortium deutscher Hochschulen\nLehre und Studium wie auch die Organisationsstruktur der\nund eine intensive Kooperation mit deutschen und türkischen\nHochschule im Rahmen der türkischen Gesetzgebung von bei-\nUnternehmen und Institutionen unterscheiden.\nden Seiten in gemeinsamer partnerschaftlicher Verantwortung\ngestaltet werden.\nArtikel 2\n(2) Insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass diejeni-\n(1) Die Unterrichtssprachen werden Deutsch und Türkisch       gen deutschen Hochschulen, die gemeinsam mit der Deutsch-\nsein, wo sinnvoll, auch Englisch. Welche Fachkurse in welchen    Türkischen Universität ihre Abschlüsse anbieten, hinreichende\nSprachen unterrichtet werden sollen, richtet sich nach dem Stu-  Mitwirkungsmöglichkeiten bei allen für die Qualitätskontrolle\ndienprogramm und wird vom Universitätssenat entschieden. Die     wichtigen Entscheidungen haben. Es wird sichergestellt, dass\nUniversität soll für alle Studierenden studienbegleitenden       die deutschen Universitäten im Rahmen des Möglichen auch in\nDeutschunterricht anbieten.                                      informeller Weise in die Aktivitäten der Deutsch-Türkischen Uni-\n(2) Die zu der Universität zugelassenen Studierenden werden   versität miteinbezogen werden.\neiner Deutsch-Prüfung unterzogen und dem bei dieser Prüfung\n(3) Die deutsche Seite wird durch einen Koordinator im Rek-\nfestgestellten Sprachniveau entsprechend entweder direkt in die\ntorat der Universität vertreten, der im Auftrag des Hochschul-\nerste Klasse des Grundstudiums oder in die einjährige Vorberei-\nkonsortiums und der finanzierenden deutschen Stellen die\ntungsklasse immatrikuliert werden. Studierende, die in der Spra-\nadministrativen und akademischen Belange der deutschen\nchen-Vorbereitungsklasse erfolgreich waren, werden in jedem\nSeite vor Ort koordiniert und diese gegenüber den Organen der\nFalle in die erste Klasse des Grundstudiums aufgenommen.\nUniversität vertritt. Er erhält über die Aktivitäten des Rektorats,\ndes Universitätssenats und des Verwaltungsrates Auskunft und\nArtikel 3                           nimmt mit beratender Funktion an den Sitzungen des Rektorats,\nDie Deutsch-Türkische Universität wird im Gründungsstadium    des Universitätssenats und des Verwaltungsrates teil. Auf der\naus vier Fakultäten bestehen:                                    Ebene der Fakultäten nimmt je ein deutscher Fachkoordinator\ndie Interessen des deutschen Konsortiums wahr.\na) Fakultät für Rechtswissenschaften\nb) Fakultät für Naturwissenschaften                                                           Artikel 7\nc) Fakultät für Wirtschafts-, Kultur- und Sozialwissenschaften\n(1) Zur Unterstützung und zur Beratung der Universität in\nd) Fakultät für Ingenieurwissenschaften                          allen grundsätzlichen administrativen und finanziellen Angele-","96                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009\ngenheiten wird ein paritätisch zusammengesetzter deutsch-tür-         und finanzielle Beiträge leisten, mit denen insbesondere folgen-\nkischer Lenkungsausschuss gegründet werden. Ihm sollen                de Aktivitäten gefördert werden sollen: Entsendung deutscher\nangehören:                                                            Kurz- und Langzeitdozenten, Entsendung von Lektoren und\nMaterial für den Aufbau des deutschen Sprachzentrums,\na) auf türkischer Seite: ein Vertreter des Außenministeriums, ein\nGewährung von Zuschüssen zusätzlich zu den gemäß der türki-\nVertreter des Erziehungsministeriums sowie ein Vertreter des\nschen Gesetzgebung möglichen Gehältern und Honoraren an\nHochschulrates (YÖK);\ndeutsche Dozenten wie auch deutsche Lektoren, Stipendien für\nb) auf deutscher Seite: ein Vertreter des Auswärtigen Amtes,          den Austausch von Studierenden und Dozenten, Fortbildung\nein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und For-         türkischer Nachwuchswissenschaftler, Aufwendungsersatz für\nschung sowie ein Vertreter des Deutschen Akademischen             die Mitglieder des deutschen Hochschulkonsortiums.\nAustauschdienstes (DAAD).\n(3) Zur Erbringung der genannten Leistungen beabsichtigt\nDer Rektor und der deutsche Koordinator nehmen beratend an            die deutsche Seite, ein Hochschulkonsortium zu gründen, dem\nden Sitzungen teil. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens ein-       neben dem DAAD insbesondere diejenigen Hochschulen ange-\nmal pro Jahr zusammen, auf Wunsch einer der Parteien auch             hören sollen, die in der Deutsch-Türkischen Universität oder\nöfter. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen beiden Seiten.          gemeinsam mit ihr Studiengänge und ihre eigenen Abschlüsse\n(2) Für die Abstimmung in grundsätzlichen akademischen             anbieten. Das Hochschulkonsortium ist auf deutscher Seite für\nAngelegenheiten zwischen den Organen der Universität und den          die akademische Qualität verantwortlich und wirkt durch seine\nim Hochschulkonsortium vereinigten deutschen Hochschulen              innere Struktur darauf hin, dass die beteiligten deutschen Hoch-\nwird eine Wissenschaftliche Kommission gebildet werden. Ihr           schulen in übergreifenden Angelegenheiten mit einer Stimme\nsollen neben dem Rektor als Vorsitzendem und dem deutschen            sprechen.\nKoordinator als Stellvertreter eine je gleiche Anzahl deutscher\nund türkischer Vertreter, in der Regel die jeweiligen Fachkoordi-                                 Artikel 9\nnatoren im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, angehören, wobei alle\nDie Parteien werden eine enge Beziehung der Deutsch-Türki-\nFakultäten repräsentiert sein sollen. Das Votum der Wissen-\nschen Universität zu Industrie und Privatwirtschaft in der Re-\nschaftlichen Kommission ist einzuholen, bevor die Universität\npublik Türkei und in der Bundesrepublik Deutschland fördern.\ngrundlegende Entscheidungen in den Bereichen Studien- und\nNeben den eigenen Beiträgen zur Gründung der Universität\nPrüfungsordnungen, Qualitätssicherung, Forschung, Berufung\nwerden sie sich auch um Beiträge aus dem privaten Sektor\nund Zulassung trifft.\nbemühen.\nArtikel 8\nArtikel 10\n(1) Die türkische Seite wird das für die Errichtung der\nDeutsch-Türkischen Universität nötige Gelände, die Gebäude               Nähere Einzelheiten der Gründung, des Betriebs, der Zulas-\nund die Infrastruktur zur Verfügung stellen sowie die laufenden       sung und der Finanzierung der Deutsch-Türkischen Universität\nKosten der Universität tragen. Sie wird im Rahmen des gelten-         werden auf Expertenebene ausgearbeitet. In diesem Zusam-\nden Hochschulrechts und der Budgetverantwortung des Par-              menhang ist für die türkische Seite der YÖK und für die deut-\nlaments dafür Sorge tragen, dass die Deutsch-Türkische Univer-        sche Seite der DAAD federführend, der seinerseits das zu bil-\nsität die hohen Qualitätsansprüche ihrer Gründer auch erfüllen        dende deutsche Hochschulkonsortium beteiligen wird.\nkann. In diesem Sinne sollen insbesondere die Rahmenbe-\ndingungen für Ausstattung und Vergütung der in- und auslän-                                      Artikel 11\ndischen Wissenschaftler so gestaltet werden, dass hervorragen-\nDiese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nde Persönlichkeiten gewonnen und gehalten werden können.\ntragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\n(2) Die deutsche Seite soll Unterstützung für den Aufbau und       lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nden Betrieb der Deutsch-Türkischen Universität durch Beratung         bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nGeschehen zu Berlin am 30. Mai 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteinmeier\nAnnette Schavan\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBabacan"]}