{"id":"bgbl2-2009-3-2","kind":"bgbl2","year":2009,"number":3,"date":"2009-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/3#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_3.pdf#page=30","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation (Nr. DOCPER-IT-02-08)","law_date":"2008-11-12T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“\n(Nr. DOCPER-IT-02-08)\nVom 12. November 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Oktober 2008\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Electronic Data\nSystems Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-02-08) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Oktober 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009         91\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 9. Oktober 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1039 vom 9. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nElectronic Data Systems Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-08 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Electronic Data Systems Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird im Rahmen seines\nVertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutsch-\nland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres\nzivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des militärischen\nGesundheitsprogramms (TRICARE) bei der Erfüllung von dessen Auftrag im\nZusammenhang mit der Definition von Anforderungen für Weitverkehrsnetze, lokale\nNetzwerke und Telekommunikation. Der Auftragnehmer erbringt umfassende Unter-\nstützungsleistungen bezüglich des Informationssystems und der Automatisierung\nsowie Dienstleistungen in Bezug auf Analyse, Entwurf, Entwicklung, Tests, Umset-\nzung, Unterstützung, Betrieb und Wartung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Medical Services Coordinator, Systems Administrator, Senior/Advanced\nSystems Engineer und Systems Engineer – Advanced.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Trup-\npen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie\ndie Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-IT-02-08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Electronic Data Systems Corporation endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-","92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 22. September\n2008 bis 21. September 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Oktober 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1039\nvom 9. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n9. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}