{"id":"bgbl2-2009-3-12","kind":"bgbl2","year":2009,"number":3,"date":"2009-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/3#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-3-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_3.pdf#page=42","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-12-19T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 2008\nDas in Bischkek am 27. Juni 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Re-\npublik über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 – 2006 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 12. Februar 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009                        103\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 – 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nund\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –             als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen       ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nRepublik,                                                          werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\nzu vertiefen,                                                      punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Anwendung.\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nunter Bezugname auf die Ergebnisniederschrift der Regie-        nahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 werden in Dar-\nrungsverhandlungen über die bilaterale Entwicklungszusam-          lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nmenarbeit 2005 – 2006 vom 31. August 2005 –                        wendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1                             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nlicht es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen,     schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-            zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ngern, von der KfW Bankengruppe (KfW) folgende Beträge zu           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nerhalten:                                                             (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\n1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen           genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-\nzur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:        ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\na) für das unter Nummer 2 Buchstabe a genannte Vorhaben\nmit Ablauf des 31. Dezember 2013.\nbis zu 2 000 000,00 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\n(3) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird, soweit sie\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 14 000 000,00 EUR (in\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber der KfW alle Zah-\nWorten: vierzehn Millionen Euro) für das Vorhaben\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\na) „Sektorprogramm        Gesundheitswesen“        bis    zu  nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\n14 000 000,00 EUR (in Worten: vierzehn Millionen Euro),   garantieren.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt            (4) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird, soweit sie\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-         nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, etwaige Rück-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-  zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen,              der KfW garantieren.\ndie zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau\ndienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nArtikel 3\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-          Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht    sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-         im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nrung der Kirgisischen Republik von der KfW für dieses Vorhaben     kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Kirgisischen Republik\nbis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-       erhoben werden.\nlehen zu erhalten.\nArtikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den\nland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere      sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 be-         Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nzeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-","104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2009\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-        Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthundertfünfund-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der     siebzig Euro vierundsechzig Cent) reprogrammiert und zusätz-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,            lich für das im Abkommen vom 25. Mai 2004 zwischen der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                      der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit\n2003 – 2004 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähn-\nArtikel 5                               te Vorhaben „Aufbau eines nationalen Notfallsystems“ verwen-\ndet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\n(1) Die im Abkommen vom 31. März 1998 zwischen der               stellt worden ist und nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-                Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\ngierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammen-        14. September 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\narbeit 1997 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 für das Vorhaben         blik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\n„Textilinvestitionsprogramm“ vorgesehenen Darlehen, repro-          über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 – 1999 auch für dieses\ngrammiert im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen               Vorhaben.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammen-           (3) Die im Abkommen vom 27. April 2004 zwischen der\narbeit 1998 – 1999 in Artikel 5 Absatz 1 für das Vorhaben „Auf-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nstockung Programm zur Investitionsförderung der Privat-             der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit im\nwirtschaft (KMU-Kreditlinie)“ werden mit einem Betrag von           Bereich „HIV/AIDS-Prävention“ 2001 – 2002 in Artikel 1 Absatz 1\n766 937,82 EUR (in Worten: siebenhundertsechsundsechzig-            für das Vorhaben „HIV/AIDS-Präventionsprogramm“ vorgesehe-\ntausendneunhundertsiebenunddreißig Euro zweiundachtzig              ne Aufstockung wird mit einem Betrag von 3 000 000,00 EUR (in\nCent) reprogrammiert. Zusätzlich werden diese Mittel für das im     Worten: drei Millionen Euro) reprogrammiert und gemäß der\nAbkommen vom 25. Mai 2004 zwischen der Regierung der                Ergebnisniederschrift der Regierungsverhandlungen vom\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisi-           31. August 2005, Punkt 4.3.3 für ein geplantes „Programm zur\nschen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004          Bekämpfung der Tuberkulose III“ verwendet, wenn nach Prü-\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben           fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und\n„Aufbau eines nationalen Notfallsystems“ verwendet, wenn            nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt. Im Übrigen gelten\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden        die Bestimmungen des Abkommens vom 27. April 2004 zwi-\nist und nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt. Im Übrigen        schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ngelten die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September             Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam-\n1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          menarbeit im Bereich „HIV/AIDS-Prävention“ 2001 – 2002 auch\nund der Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle        für dieses Vorhaben.\nZusammenarbeit 1998 – 1999 auch für dieses Vorhaben.\n(2) Die im Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der                                     Artikel 6\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n1998 – 1999 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für das      Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nVorhaben „Aufstockung Programm zur Investitionsförderung der        republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nPrivatwirtschaft (KMU-Kreditlinie)“ vorgesehenen Darlehen wer-      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nden mit einem Betrag von 1 533 875,64 EUR (in Worten: eine          ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bischkek am 27. Juni 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Eichinger\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nA. Japarov"]}