{"id":"bgbl2-2009-29-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":29,"date":"2009-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_29.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-06-30T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2009                       1005\nBekanntmachung\ndes deutsch-libanesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 2009\nDas in Beirut am 27. Mai 2009 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Libanesischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vor-\nhaben „Schutz der Jeita-Quelle“ wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 30. Juni 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Libanesischen Republik –               es der Regierung der Libanesischen Republik oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesi-           Main, folgenden Betrag zu erhalten:\nschen Republik,\nein Darlehen von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              sechs Millionen Euro) für das Vorhaben „Schutz der Jeita-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Quelle“,\nzu vertiefen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        bens festgestellt worden ist. Die der Regierung der Libanesi-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               schen Republik von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gewährten Konditionen für das oben genannte\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Darlehen lauten:\nin der Libanesischen Republik beizutragen,                            – 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 301 vom                 – 2,00 vom Hundert Zinsen per annum.\n28. August 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nin Beirut über die Zusage von Mitteln der Finanziellen und Tech-      (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nnischen Zusammenarbeit –                                            men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik durch andere\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Vorhaben ersetzt werden.","1006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2009\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                           Artikel 3\nder Regierung der Libanesischen Republik zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-                (1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für\nträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens                das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben gelieferten Materia-\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-             lien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                     Ersatzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindestge-\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses                bühren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes), Hafen-,\nAbkommen Anwendung.                                                       Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie\nvon Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzollung\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-           sicher. Aufstellungen der einzuführenden Waren werden dem\nnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn                 Minister der Finanzen der Libanesischen Republik von der KfW\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                          mindestens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung übermit-\ntelt. Der Minister der Finanzen ist autorisiert, diese durch Minis-\n(5) Die Einnahmen aufgrund dieses Abkommens werden aus-                terialdekret von allen libanesischen Zöllen, Steuern und Abga-\nschließlich zur Finanzierung des genannten Vorhabens verwen-              ben zu befreien. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung.\ndet und werden folglich nicht dazu verwendet, direkte Einkünfte\nfür die libanesische Staatskasse zu erzeugen.                                (2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW\nund die mit der Durchführung beauftragten Berater beziehungs-\nweise Generalunternehmer von sämtlichen Steuern und sonsti-\nArtikel 2                                    gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-          Verträge in der Libanesischen Republik erhoben werden.\nges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schlie-                                              Artikel 4\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                    Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages            Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach         und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-                   und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf            keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndes 31. Dezember 2016.                                                    Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n(3) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie               die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle             lichen Genehmigungen.\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-\nhensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nträge garantieren.                                                                                     Artikel 5\n(4) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie                  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird                Regierung der Libanesischen Republik der Regierung der Bun-\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-                  desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-               lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.                                       bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Beirut am 27. Mai 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB . S i e f k e r- E b e r l e\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nNabil El Jisr"]}