{"id":"bgbl2-2009-28-15","kind":"bgbl2","year":2009,"number":28,"date":"2009-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/28#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-28-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_28.pdf#page=23","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-04T00:00:00Z","page":983,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009                           983\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 2009\nDas in Nairobi am 6. Juli 2009 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem Artikel 5\nam 6. Juli 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G a b r i e l e G e i e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nund                                     1. ein zinsvergünstigtes Darlehen für das Vorhaben „Programm\ndie Regierung der Republik Kenia –                          zur Förderung von erneuerbaren Energien und Energie-\neffizienz“ von bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 Millionen Euro);\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               2. ein Darlehen für das Vorhaben „Privatsektorförderung in der\nKenia,                                                                     Landwirtschaft (Kleinbewässerung Mount Kenya)“ in Höhe\nvon 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          3. ein Darlehen für das Vorhaben „Programm Entwicklung des\nzu vertiefen,                                                              Wassersektors, Phase I“ in Höhe von 6 000 000,– EUR (in\nWorten: sechs Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nfestgestellt worden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Republik Kenia beizutragen,                                     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 301/2008 vom                haben ersetzt werden.\n18. November 2008 und die Verbalnote Nr. 343/2008 vom\n22. Dezember 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-               (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nland über die Zusage der Mittel –                                      der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung der in Absatz 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                     genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nArtikel 1\nAnwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia oder anderen, von\nArtikel 2\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen in Höhe             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nvon insgesamt 29 000 000,– EUR (in Worten: neunundzwanzig              Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt","984                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                        Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu                          in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kenia\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-                    erhoben werden.\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge                                                     Artikel 4\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge                                  Die Regierung der Republik Kenia überlässt bei den sich aus\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit                        der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Per-\nAblauf des 31. Dezember 2016.                                                    sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\n(3) Die Regierung der Republik Kenia, soweit sie nicht selbst\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nEmpfänger der Darlehen ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge in\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nÜbereinstimmung mit den Gesetzen der Republik Kenia garan-\nerforderlichen Genehmigungen.\ntieren.\nArtikel 3                                                                  Artikel 5\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die KfW von sämt-                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im                   Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 6. Juli 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter J. Lindner\nFür die Regierung der Republik Kenia\nUhuru Kenyatta"]}