{"id":"bgbl2-2009-28-14","kind":"bgbl2","year":2009,"number":28,"date":"2009-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/28#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-28-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_28.pdf#page=21","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-08-04T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009                            981\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 2009\nDas in Addis Abeba am 4. November 2008 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle\nZusammenarbeit 2008 ist nach seinem Artikel 6\nam 4. November 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G a b r i e l e G e i e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien –\nÄthiopien und oder anderen, von beiden Regierungen gemein-\nsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nsamt 54 000 000,– EUR (in Worten: vierundfünfzig Millionen\ntischen Bundesrepublik Äthiopien,\nEuro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               a) „Kofinanzierung Förderung von Basisdienstleistungen II“ bis\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro);\nzu vertiefen,                                                          b) „Programm Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung“ bis zu\n14 000 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                c) „Stadtentwicklung      und    Dezentralisierung“    bis   zu\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       d) „Programm Nachhaltige Landbewirtschaftung“ bis            zu\nin der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,                10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-äthiopi-\nfestgestellt worden ist.\nschen Regierungsverhandlungen vom 17. Juni 2008 –\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009\nland und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik                                          Artikel 5\nÄthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d genannte Vorha-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         ben „Programm Nachhaltige Landbewirtschaftung“ werden\nder Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien            zusätzlich zu der Neuzusage folgende Mittel umgewidmet, wenn\nzu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-       nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben         ist:\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu          a) von den im Abkommen vom 23. Oktober 1993 zwischen der\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Über-\ngangsregierung von Äthiopien über Finanzielle Zusammen-\nArtikel 2                                     arbeit („Sektorales Einfuhrprogramm für die Industrie“ und\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten                 andere Vorhaben) unter Artikel 1 Absatz 1 vierter Spiegel-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt             strich für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds“ vorge-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                 sehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 2 000 000,– DM\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-             1 023 000,– EUR) ein Betrag in Höhe von 284 000,– EUR (in\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                Worten: zweihundertvierundachtzigtausend Euro);\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge        b) die im Abkommen vom 5. September 2005 zwischen der\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach         Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                   rung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit                 Finanzielle Zusammenarbeit 2005 unter Artikel 1 Absatz 1\nAblauf des 31. Dezember 2016. Für die unter Artikel 5 Absatz 1            Nr. 5 für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ vor-\nBuchstabe b und c und Absatz 2 umgewidmeten Beträge endet                 gesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 1 000 000,–\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.                               EUR (in Worten: eine Million Euro) in voller Höhe;\n(3) Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-        c) die im Abkommen vom 5. September 2005 zwischen der\npien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der              rung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über\nnach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entste-               Finanzielle Zusammenarbeit 2005 unter Artikel 1 Absatz 1\nhen können, gegenüber der KfW garantieren.                                Nr. 4 für das Vorhaben „Nachhaltige Nutzung natürlicher\nRohstoffe zur Ernährungssicherung“ vorgesehenen Finan-\nArtikel 3                                     zierungsbeiträge in Höhe von 2 000 000,– EUR (in Worten:\nzwei Millionen Euro) in voller Höhe.\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen        (2) Von den im Abkommen vom 5. September 2005 zwischen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und              der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in     rung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Finan-\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erhoben werden.          zielle Zusammenarbeit 2005 unter Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 für das\nVorhaben „Kofinanzierung des Weltbankprogramms zur Armuts-\nbekämpfung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von\nArtikel 4                                35 000 000,– EUR (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro)\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien         wird ein Betrag in Höhe von 15 000 000,– EUR (in Worten: fünf-\nüberlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-          zehn Millionen Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Arti-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im           kel 1 Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben „Kofinanzierung\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten          von Basisdienstleistungen II“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-         dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nArtikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nGenehmigungen.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 4. November 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKnoop\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nMekonnen Manyazewal"]}