{"id":"bgbl2-2009-28-13","kind":"bgbl2","year":2009,"number":28,"date":"2009-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/28#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-28-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_28.pdf#page=18","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-07-24T00:00:00Z","page":978,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Juli 2009\nDas in Windhuk am 6. Juli 2009 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 6. Juli 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009                      979\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen\nund\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\ndie Regierung der Republik Namibia –                  erfüllen.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           licht es der Regierung der Republik Namibia oder einem ande-\nNamibia,                                                           ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nlehensnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben „Sektorbudget-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           finanzierung im Transportsektor II“ ein vergünstigtes Darlehen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\nzu vertiefen,                                                      menarbeit gewährt wird, von bis zu 30 000 000,– EUR (in Wor-\nten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Repu-\nblik Namibia weiterhin gegeben ist und die Regierung der Repu-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   blik Namibia eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nin der Republik Namibia beizutragen,                               Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-namibi-\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten\nschen Regierungsverhandlungen 2007 vom 7. November 2007 –\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Namibia, von der KfW für dieses Vor-\nArtikel 1                          haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nein Darlehen zu erhalten.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von         (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge      land und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vor-\nzu erhalten:                                                       haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3 bezeich-\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\n1. Darlehen von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf         des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Aufbau von Finanzinstitu-   Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\ntionen II – Investition –“, wenn nach Prüfung die Förderungs- selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.          als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen           Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens                  Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\n„Sektorbudgetfinanzierung im Transportsektor II“ bis zu       ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\n1 100 000,– EUR (in Worten: eine Million einhunderttausend    werden.\nEuro).                                                           (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 19 000 000,– EUR (in        der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-\nWorten: neunzehn Millionen Euro)                              punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\na) für das Vorhaben „Bwabwata, Mudumu, Mamili National\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nParks“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünfhundert-\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\ntausend Euro);\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nb) für das Vorhaben „Gemeindeforstwirtschaft in Nordost-      wendung.\nNamibia“ von bis zu 3 500 000,– EUR (in Worten: drei\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nMillionen fünfhunderttausend Euro);\nnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 werden in Darlehen umge-\nc) für das Vorhaben „Infrastrukturvorhaben in Verbindung      wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nmit einer Landreform II“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Wor- den.\nten: fünf Millionen Euro);\nd) für das Vorhaben „Ländliche Entwicklung in Gebieten mit                                 Artikel 2\nbesonderem Förderungsbedarf (Namibia-Initiative)“ bis\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt     sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-   schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-   Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nrantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als      unterliegen.","980              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach          für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-             Genehmigungen.\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.                                                              Artikel 5\n(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\n(1) Von dem im Abkommen vom 19. August 2004 zwischen\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nrung der Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\n2003 für das Vorhaben „Arbeitsintensiver Straßenbau III –\ngarantieren.\nBegleitmaßnahme“ vorgesehenen Betrag von 1 350 000,– EUR\n(4) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht            (in Worten: eine Million dreihundertfünfzigtausend Euro) sowie\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-            von dem in der Vereinbarung vom 27. November/14. Dezember\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-           2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber               und der Regierung der Republik Namibia für das Vorhaben\nder KfW garantieren.                                                   „Rehabilitierung Straße Mururani Gate – Rundu-Begleit-\nmaßnahme“        umgewidmeten         Finanzierungsbeitrag von\nArtikel 3                                 766 937,82 EUR (in Worten: siebenhundertsechsundsechzigtau-\nsendneunhundertsiebenunddreißig Euro und zweiundachtzig\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt-         Cent) wird ein Betrag von insgesamt 1 100 000,– EUR (in Wor-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im         ten: eine Million einhunderttausend Euro) umgewidmet und\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vor-\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia       haben „Sektorbudgetfinanzierung im Transportsektor II – Be-\nerhoben werden, oder übernimmt die Finanzierung dieser Kos-            gleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nten aus ihrem Haushalt.                                                rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nArtikel 4\nvom 19. August 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nDie Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich           blik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-             Finanzielle Zusammenarbeit 2004 auch für dieses Vorhaben.\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 6\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland            Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 6. Juli 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE. Kochanke\nFür die Regierung der Republik Namibia\nP. K a t j a v i v i"]}