{"id":"bgbl2-2009-28-11","kind":"bgbl2","year":2009,"number":28,"date":"2009-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_28.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen TASC, Inc. (Nr. DOCPER-AS-80-01)","law_date":"2009-07-23T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009 973\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „TASC, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-80-01)\nVom 23. Juli 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n7. Juli 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„TASC, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-80-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Juli 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. Juli 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 7. Juli 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0315 vom 7. Juli 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen TASC, Inc. einen Vertrag auf Basis der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-80-01 über die Erbringung von\nAnalytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen TASC, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-\ngen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen TASC, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von\nAnalytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der Bun-\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt Teams von „Operations Analysts“ oder „Research Analysts“\nsowie von Führungskräften mit Erfahrung in den Bereichen Finanzen oder Kriminali-\ntätsbekämpfung, Finanzanalyse und umfassende nachrichtendienstliche Aufklärung\nzur Verfügung, die AFRICOM im Bereich der Bekämpfung der Finanzierung des Terro-\nrismus (Counter Threat Finance, CTF) unterstützen. Die Teams helfen bei der CTF-\nOrganisation und sind mit der Auswertung von Transaktionen oder Untersuchungen\nmit Schwerpunkt auf nachrichtendienstlichen und finanziellen Aspekten des CTF-Auf-\ntrags befasst. Der Auftragnehmer erstellt modernste Produkte in den Bereichen\nRecherche, Faktensammlung und prognostische Analyse sowie für die multimediale\nDarstellung und Verbreitung strategischer und operativer Untersuchungen im Bereich\nBekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-\nkeit: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen TASC, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nfür die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009          975\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-80-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen TASC, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nEine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September 2008 bis 27. Septem-\nber 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 7. Juli 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0315\nvom 7. Juli 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n7. Juli 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}