{"id":"bgbl2-2009-28-1","kind":"bgbl2","year":2009,"number":28,"date":"2009-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-06-29T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-libanesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2009\nDas in Beirut am 27. Mai 2009 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Libanesischen Re-\npublik über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben\n„Rehabilitierung der Trinkwasserver- und Abwasser-\nentsorgung III“ (Wiederaufbau des Lagers Nahr el-Bared\nund umliegender Gemeinden) ist nach seinem Artikel 5\nam 27. Mai 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Rehabilitierung der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung IIl“\n(Wiederaufbau des Lagers Nahr el-Bared und umliegender Gemeinden)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               libanesisch-deutschen Zusammenarbeit vom 5. Mai 2008, das\nAntwortschreiben der Bundesministerin für wirtschaftliche\nund\nZusammenarbeit und Entwicklung vom 19. Juli 2008 sowie die\ndie Regierung der Libanesischen Republik –               Verbalnote Nummer 301 vom 28. August 2008 der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Beirut über die Zusage von Mit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         teln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit –\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesi-\nschen Republik,                                                        sind wie folgt übereingekommen:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                   Artikel 1\nzu vertiefen,                                                          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nstützt das Vorhaben „Rehabilitierung der Trinkwasserver- und\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Abwasserentsorgung IIl“ (Wiederaufbau des Lagers Nahr el-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Bared und umliegender Gemeinden) in bilateraler Zusammen-\narbeit mit der libanesischen Regierung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Libanesischen Republik beizutragen,                             (2) Mit dem in Absatz 1 genannten Vorhaben wird das Ziel der\ninternationalen Gebergemeinschaft unterstützt, den Wiederauf-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Regierung der Bun-           bau des Lagers Nahr el-Bared und seiner Umgebung zu fördern.\ndesrepublik Deutschland anlässlich der Geberkonferenz zum           Der deutsche Beitrag für den Wiederaufbau des Lagers Nahr\nWiederaufbau des Lagers Nahr el-Bared und umliegender               el-Bared erfolgt in enger Abstimmung mit der libanesischen\nGemeinden am 23. Juni 2008, das Schreiben von Ministerpräsi-        Regierung und dem CDR (Conseil libanais du Développement et\ndent Fuad Siniora zu Finanzierungswünschen hinsichtlich der         de la Reconstruction) auf der Basis einer Prüfung durch die Kre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2009                                 963\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die Ergebnisse hierzu werden                                       Artikel 3\nmit dem CDR abgestimmt und in einer Protokollniederschrift\n(1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für\nfestgehalten.\ndas in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben gelieferten Materia-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für           lien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie\ndas in Absatz 1 genannte Vorhaben Personal- und Sachleistun-             Ersatzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindestge-\ngen in Form eines Zuschusses von bis zu 4 000 000,– EUR                  bühren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes), Hafen-,\n(in Worten: vier Millionen Euro) zur Verfügung.                          Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie\nvon Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzollung\n(4) Das Vorhaben kann, falls es nicht oder nur teilweise              sicher. Aufstellungen der einzuführenden Waren werden dem\ndurchgeführt wird, in Übereinstimmung zwischen der Regierung             Minister der Finanzen der Libanesischen Republik von der KfW\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libane-             mindestens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung übermit-\nsischen Republik durch andere Vorhaben zum direkten Nutzen               telt. Der Minister der Finanzen der Libanesischen Republik ist\npalästinensischer Flüchtlinge und armer libanesischer Einwoh-            autorisiert, diese durch Ministerialdekret von allen libanesischen\nner ersetzt werden.                                                      Zöllen, Steuern und Abgaben zu befreien.\n(2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW\nArtikel 2                                   und die mit der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 1 genann-\n(1) Die Regierung der Libanesischen Republik wird die                 ten Vorhabens beauftragten oder noch zu beauftragenden Bera-\nKfW über den CDR beauftragen, im Namen der libanesischen                 ter beziehungsweise Generalunternehmer von sämtlichen Steu-\nRegierung und auf ihre Rechnung Berater beziehungsweise                  ern und sonstigen öffentlichen Abgaben oder Lagergebühren\nGeneralunternehmer auszuwählen und mit der Durchführung                  frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des in Artikel 1\ndes Vorhabens zu beauftragen. Diese arbeiten eng mit dem                 Absatz 1 genannten Vorhabens in der Libanesischen Republik\nCDR, den zuständigen Fachministerien sowie anderen zuständi-             entstehen.\ngen Behörden, wie regionalen Wasserbetrieben, zusammen.\nArtikel 4\n(2) Die Regierung der Libanesischen Republik wird die\nKfW über den CDR beauftragen, im Namen der libanesischen                    Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den\nRegierung und auf ihre Rechnung international anerkannte                 sich aus dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben erge-\nWirtschaftsprüfer auszuwählen und mit der Prüfung zu beauftra-           benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\ngen, ob die mit der Durchführung beauftragten Berater die                und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nfür das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben notwendigen              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nLeistungen erbringen.                                                    gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrages           ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nentfällt, soweit die Regierung der Libanesischen Republik die            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nKfW nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr mit\nder Auswahl und Beauftragung von Beratern, Generalunterneh-\nArtikel 5\nmern beziehungsweise international anerkannten Wirtschafts-\nprüfern beauftragt hat. Für diese Beträge endet die Frist mit               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAblauf des 31. Dezember 2016.                                            Kraft.\nGeschehen zu Beirut am 27. Mai 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB . S i e f k e r- E b e r l e\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nNabil El Jisr"]}