{"id":"bgbl2-2009-27-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":27,"date":"2009-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/27#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_27.pdf#page=38","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-07-01T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 2009\nDas in Managua am 5. März 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 (Vorhaben\n„Berufsausbildungsvorhaben der Salesianer“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 5. März 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\n„Berufsausbildungsvorhaben der Salesianer“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 1\nund                                          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                      licht es der Regierung der Republik Nicaragua oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 zierungsbeitrag in Höhe von 1 500 000,– EUR (in Worten: eine\nNicaragua,                                                               Million fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Berufsaus-\nbildungsvorhaben der Salesianer“ zu erhalten, wenn es nach\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 Prüfung genehmigt worden ist und bestätigt worden ist, dass es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\nzu vertiefen,                                                            setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\ntrags erfüllt.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         Republik Nicaragua, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nin Nicaragua beizutragen,                                                Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nRepublik Nicaragua über Technische und Finanzielle Zusam-                men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmenarbeit vom 21. bis 22. November 2007 –                                und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                       durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2009                             959\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds         gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nfür mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-       wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-               31. Dezember 2015.\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\n(3) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             der KfW garantieren.\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\nArtikel 3\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                  Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die KfW von\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-              Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-               menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-              Absatz 1 erwähnten Verträge in Nicaragua Anwendung finden.\nmen Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                      Artikel 4\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nDie Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-\nArtikel 2                                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ntrags zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                         Artikel 5\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-          Kraft.\nGeschehen zu Managua am 5. März 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. B e t i n a K e r n\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nJaentschke"]}