{"id":"bgbl2-2009-27-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":27,"date":"2009-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/27#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_27.pdf#page=35","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-06-29T00:00:00Z","page":955,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2009 955\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997\nüber die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente\nund über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle\nVom 29. Juni 2009\nDas Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicher-\nheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der\nBehandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752, 1753) ist nach seinem\nArtikel 40 Absatz 2 für\nSenegal                                                    am 24. März 2009\nUsbekistan                                                 am 19. April 2009\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 5).\nBerlin, den 29. Juni 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2009\nDas in New Delhi am 15. Mai 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 15. Mai 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","956                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      finanzfazilität (SIDBI)“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten:\nfünfhunderttausend Euro),\nund\nd) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\ndie Regierung der Republik Indien –\nin Absatz 2 Buchstabe e) genannten Vorhabens\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                   „Umweltrelevante städtische Infrastrukturentwicklung in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                     Orissa“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünfhundert-\nIndien,                                                                      tausend Euro).\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             licht es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        von beiden Regierungen auszuwählenden Darlehensnehmer\nzu vertiefen,                                                        darüber hinaus,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       a) für das Vorhaben „Errichtung eines Solarfeldes am Kraftwerk\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Anta“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         von bis zu 100 000 000,– EUR (in Worten: einhundert Millio-\nin der Republik Indien beizutragen,                                      nen Euro),\nb) für das Vorhaben „Förderung von energieeffizienten Gebäu-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             den“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen\nlungen vom 24. September 2008 –                                          der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\nvon bis zu 38 000 000,– EUR (in Worten: achtunddreißig Mil-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       lionen Euro),\nc) für das Vorhaben „Förderung von Energieeffizienzmaß-\nArtikel 1\nnahmen in Klein- und Mittelunternehmen“ ein vergünstigtes\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-\nlicht es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von             wicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                  50 000 000,– EUR (in Worten: fünfzig Millionen Euro),\nvon der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, folgende\nd) für das Vorhaben „Mikrofinanzfazilität (SIDBI)“ ein vergüns-\nBeiträge zu erhalten:\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen\n1. Darlehen von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs              Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Förderung von energie-            85 000 000,– EUR (in Worten: fünfundachtzig Millionen Euro)\neffizienten Gebäuden“, wenn nach Prüfung die Förderungs-            sowie\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\ne) für das Vorhaben „Umweltrelevante städtische Infrastruktur-\n2. Finanzierungsbeitrag von insgesamt 10 000 000,– EUR (in               entwicklung in Orissa“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,\nWorten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Errichtung           das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenar-\neines Solarfeldes am Kraftwerk Anta“, wenn nach Prüfung             beit gewährt wird, von bis zu 50 000 000,– EUR (in Worten:\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-         fünfzig Millionen Euro)\nden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nsozialen Infrastruktur oder als Garantiefonds für mittelständi-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nsche Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\ngute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme zur Verbesserung\nund die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie\nder gesellschaftlichen Stellung der Frauen die besonderen\ngewährt, sofern sie nicht selber Kreditnehmer wird. Die Vorha-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nrungsbeitrags erfüllt.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 3 000 000,– EUR (in\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nWorten: drei Millionen Euro) für die Vorhaben\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-\na) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des           ben ersetzt werden.\nin Absatz 2 Buchstabe b) genannten Vorhabens „För-\n(4) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nderung von energieeffizienten Gebäuden“ bis zu\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\n1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau-\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nsend Euro),\nrung der Republik Indien, von der KfW für dieses Vorhaben bis\nb) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des           zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen\nin Absatz 2 Buchstabe c) genannten Vorhabens „Förde-       zu erhalten.\nrung von Energieeffizienzmaßnahmen in Klein- und Mit-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ntelunternehmen“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünf-\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nhunderttausend Euro),\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nc) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des           Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nin Absatz 2 Buchstabe d) genannten Vorhabens „Mikro-       Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2009                           957\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-          Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-           Republik Indien erhoben werden.\ndung.\nArtikel 4\nArtikel 2                                  Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,             rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-           Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-            Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nschriften unterliegen.                                               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten          Genehmigungen.\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-\nArtikel 5\nhungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst    von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in        Euro) aus früheren Abkommen zu reprogrammieren. Der Repro-\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer          grammierungsbetrag setzt sich aus folgendem Projekt zusam-\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-        men:\nren, mit der Ausnahme des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a\ngenannten Projekts.                                                  Das in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen unseren\nbeiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 – II\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-      für das Vorhaben „Energieeffizienz Programm“ vorgesehene Dar-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-          lehen in Höhe von 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-         Euro) wird in voller Höhe reprogrammiert und als Darlehen für\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der            das Vorhaben „Förderung von energieeffizienten Gebäuden“\nKfW garantieren, mit der Ausnahme des in Artikel 1 Absatz 1          (Ü: „Promotion of Energy Efficient Buildings“) verwendet, wenn\nNummer 2 genannten Projekts.                                         nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Indien erklärt sich damit ein-\nverstanden, dass die KfW keine Steuern oder sonstigen öffent-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nlichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit Abschluss und          Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 15. Mai 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian-Mathias Schlaga\nFür und im Auftrag des Präsidenten von Indien\nin Ausübung der vollziehenden Gewalt der Republik Indien\nKumar Sanjay Krishna"]}