{"id":"bgbl2-2009-24-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":24,"date":"2009-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/24#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_24.pdf#page=46","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-06-23T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["790               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juni 2009\nDas in Ulan Bator am 7. April 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 7. April 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothee Fiedler\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nund\ndie Regierung der Mongolei –                        in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Mongolei beizutragen,\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,          handlungen zur Entwicklungszusammenarbeit zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        der Mongolei vom 2. April 2008 –\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                         sind wie folgt übereingekommen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2009                        791\nArtikel 1                                                          Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Die Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der\nlicht es der Regierung der Mongolei oder anderen, von beiden       Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der           und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-    und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nhaben:                                                             keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n1. Regionale Transportinfrastruktur – Ernährungssicherung Ulan     land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nBator,                                                         die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\n2. Umweltgerechte Stadtentwicklung Ulan Bator – Wohnviertel\nYarmag Nisekh\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 9 000 000,– Euro (in Wor-                                   Artikel 5\nten: neun Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.         (1) Der im Abkommen vom 20. September 1995 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     der Mongolei über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für das\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          Vorhaben „KMU-Kreditprogramm/Finanzsektorförderung“ vor-\nland und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben          gesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Teilbetrag von\nersetzt werden.                                                    23 311,– Euro (in Worten: dreiundzwanzigtausenddreihundertelf\nEuro) reprogrammiert und für das Vorhaben „Programm zur För-\nWerden die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben        derung der Wohnungsbaufinanzierung“ verwendet, wenn nach\nersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen     Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische    worden ist.\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-    (2) Der im Abkommen vom 4. Oktober 2001 zwischen der\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen           Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-          der Mongolei über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für das\nrungsbeitrags erfüllen, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-    Vorhaben „Kreditlinie I und II für kleine und mittlere Unter-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.                              nehmen“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem\nTeilbetrag von 73 924,80 Euro (in Worten: dreiundsiebzigtau-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       sendneunhundertvierundzwanzig Euro und achtzig Eurocent)\nder Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt             reprogrammiert und für das Vorhaben „Programm zur Förderung\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur        der Wohnungsbaufinanzierung“ verwendet, wenn nach Prüfung\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-     die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-        ist.\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses         (3) Der im Abkommen vom 4. Oktober 2001 zwischen der\nAbkommen Anwendung.                                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Mongolei über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für das\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nVorhaben „Förderung von Mikrofinanzierungsinstitutionen“ vor-\nnahmen der Vorhaben unter Absatz 1 werden in Darlehen umge-\ngesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Teilbetrag von\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\n318 653,15 Euro (in Worten: dreihundertachtzehntausendsechs-\nden.\nhundertdreiundfünfzig Euro und 15 Eurocent) reprogrammiert\nund für das Vorhaben „Programm zur Förderung der Wohnungs-\nbaufinanzierung“ verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-\nArtikel 2\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(4) Das im Abkommen vom 21. September 1998 zwischen\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nrung der Mongolei über Finanzielle Zusammenarbeit 1998/1999\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nfür das Vorhaben „Klein- und Mittelunternehmen-Kreditpro-\nhen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\ngramm/Finanzsektorförderung II“ vorgesehene Darlehen wird\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nmit einem Teilbetrag von 2 500 000,– Euro (in Worten: zwei Mil-\nvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten\nlionen fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und für das\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nVorhaben „Programm zur Förderung der Wohnungsbaufinanzie-\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge\nrung“ verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nAblauf des 31. Dezember 2016.\n(2) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-     (5) Der im Abkommen vom 13. November 2003 zwischen der\nhensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-    Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der  der Mongolei über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 für das\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden         Vorhaben „Kreditlinie II für Kleinere und Mittlere Unternehmen“\nVerträge garantieren.                                              vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von\n300 000,– Euro (in Worten: dreihunderttausend Euro) reprogram-\nmiert und für das Vorhaben „Programm zur Förderung der Woh-\nArtikel 3                             nungsbaufinanzierung“ verwendet, wenn nach Prüfung die För-\nderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-                                      Artikel 6\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei erho-\nben werden.                                                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.","792                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nGeschehen zu Ulan Bator am 7. April 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. F i s c h e r\nFür die Regierung der Mongolei\nSangajev Bayartsogt"]}