{"id":"bgbl2-2009-23-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":23,"date":"2009-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/23#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_23.pdf#page=31","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-06-25T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2009                              743\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 2009\nDas in Vientiane am 30. März 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit\n2008 ist nach seinem Artikel 5\nam 30. März 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. J o s e f F ü l l e n b a c h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                1. für die Vorhaben\nund                                          a) „Ländliche Infrastruktur III“ bis zu 5 000 000,– EUR\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –                     (in Worten: fünf Millionen Euro),\nb) „Mikrofinanzdienstleistungen im ländlichen Raum“ bis zu\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                     3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Volksrepublik Laos,                                                   c) „Klimaschutz durch Walderhalt in Nordlaos (CliPAD)“ bis\nzu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                   wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              haben festgestellt worden ist.\nzu vertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,\nder Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\nlungen vom 3. April 2008 –                                           zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos,             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-       Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nträge in Höhe von insgesamt 12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf       werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nMillionen Euro) zu erhalten:                                         die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-","744                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-                           der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                          der Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach                                                        Artikel 4\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nAblauf des 31. Dezember 2016.\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\n(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos,                           Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nsoweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,                      Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach                             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-                         Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nnen, gegenüber der KfW garantieren.                                                   erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt\ndie KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und                               Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 30. März 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r W i e n a n d\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nDr. B o u n t h a v y S i s o u p h a n t h o n g"]}