{"id":"bgbl2-2009-23-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":23,"date":"2009-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/23#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_23.pdf#page=25","order":3,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen","law_date":"2009-06-12T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2009  737\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nVom 12. Juni 2009\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober\n1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des\nVerwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 21. Oktober 2008\n(BGBl. 2009 II S. 411, 413) geändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgen-\nden Beschlüsse werden auf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über\ninternationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649)\nbekannt gemacht:\nBeschluss vom          EPÜ –         Artikel/Regel             Änderung\nAusfO/GebO                                in Kraft am\n1 25. März 2009         Ausführungs-  Regel 36 Absatz 1     1. April 2010 nach\nordnung       und 2,                Maßgabe der Über-\nRegel 57 Buchstabe a, gangsregelung in\nRegel 135 Absatz 2    Artikel 3 dieses\nBeschlusses;\nRegel 36 Absatz 1\nund 2 in der durch\ndiesen Beschluss\ngeänderten Fassung\nist auf Teilanmeldun-\ngen anzuwenden, die\nab diesem Datum ein-\ngereicht werden.\n2 25. März 2009         Ausführungs-  Regeln 62a (neu ein-  1. April 2010;\nordnung       gefügt), 63, 64\ndie neue Regel 62a,\nAbsatz 1,\ndie durch Artikel 1\nRegeln 69, 70a (neu   Nummer 2 dieses\neingefügt), 135\nBeschlusses geän-\nAbsatz 2,             derte Regel 63, die\nRegeln 137, 161\nneue Regel 70a und\ndie durch Artikel 1\nNummer 7 dieses\nBeschlusses geän-\nderte Regel 137 gel-\nten für europäische\nPatentanmeldungen,\nzu denen der euro-\npäische Recherchen-\nbericht oder der\nergänzende europäi-\nsche Recherchenbe-\nricht ab dem 1. April\n2010 erstellt wird;\ndie durch Artikel 1\nNummer 8 dieses\nBeschlusses geän-\nderte Regel 161 gilt\nfür europäische\nPatentanmeldungen,\nzu denen vor dem\n1. April 2010 keine\nMitteilung nach der\ngeltenden Regel 161\nergangen ist.","738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2009\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. April 2009 (BGBl. II S. 411).\nBerlin, den 12. Juni 2009\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. W e i s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2009         739\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 25. März 2009\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\nin der Erwägung, dass Änderungen der Regeln 36, 57 und 135 EPÜ im Lichte der\njüngsten Entwicklungen notwendig und sinnvoll sind,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 36 (1) und (2) erhält folgende Fassung:\n„(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren euro-\npäischen Patentanmeldung einreichen, sofern:\na) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem\nersten Bescheid der Prüfungsabteilung zu der frühesten Anmeldung eingereicht\nwird, zu der ein Bescheid ergangen ist, oder\nb) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem\nBescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die\nfrühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, voraus-\ngesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.\n(2) Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzu-\nreichen. Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen\nPatentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht wer-\nden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb\nvon zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen. Die Teilanmel-\ndung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzu-\nreichen.“\n2. Regel 57 a) erhält folgende Fassung:\n„a) eine nach Artikel 14 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Regel 40 Absatz 3\nSatz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden\nist;“\n3. Regel 135 (2) erhält folgende Fassung:\n„(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4\ngenannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a),\nRegel 31 Absatz 2, Regel 36 Absätze 1 a), 1 b) und 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51\nAbsätze 2 bis 5, Regel 52 Absätze 2 und 3, den Regeln 55, 56, 58, 59, 64 und\nRegel 112 Absatz 2.“\nArtikel 2\n1. Dieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft.\n2. Regel 36 (1) und (2) in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung ist auf Teil-\nanmeldungen anzuwenden, die ab diesem Datum eingereicht werden.\nArtikel 3\nFür die geänderten Bestimmungen gilt die nachstehende Übergangsregelung. Sind die\nFristen gemäß der geänderten Regel 36 (1) EPÜ vor dem 1. April 2010 abgelaufen, so\nkann eine Teilanmeldung noch innerhalb von sechs Monaten nach diesem Datum einge-\nreicht werden. Laufen die Fristen am 1. April 2010 noch, so werden sie mindestens sechs\nMonate weiterlaufen. Auf diese Übergangszeiten ist die geänderte Regel 135 (2) EPÜ\nanzuwenden.\nGeschehen zu München am 25. März 2009\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nBenoît Battistelli","740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2009\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 25. März 2009\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nunter Einbeziehung von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses CA/D 2/09 zu Teilan-\nmeldungen,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. In Kapitel II des vierten Teils wird die folgende neue Regel 62a aufgenommen:\n„Regel 62a\nAnmeldungen mit mehreren unabhängigen\nPatentansprüchen\n(1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Patentansprüche in\nder ursprünglich eingereichten Fassung Regel 43 Absatz 2 nicht entsprechen, so\nfordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Regel 43\nAbsatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die\nRecherche durchzuführen ist. Teilt der Anmelder diese Angabe nicht rechtzeitig mit, so\nwird die Recherche auf der Grundlage des ersten Patentanspruchs in jeder Kategorie\ndurchgeführt.\n(2) Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den\nrecherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Ein-\nwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.“\n2. Regel 63 erhält folgende Fassung:\n„Regel 63\nUnvollständige Recherche\n(1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die europäische Patent-\nanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf\nder Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben\nsinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert es den\nAnmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Erklärung mit Angaben zu\ndem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben.\n(2) Wird die Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht oder reicht sie\nnicht aus, um den nach Absatz 1 festgestellten Mangel zu beseitigen, so stellt das\nEuropäische Patentamt entweder in einer begründeten Erklärung fest, dass die euro-\npäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es\nunmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder\neines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzu-\nführen, oder es erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen teilweisen Recherchen-\nbericht. Diese begründete Erklärung oder dieser teilweise Recherchenbericht gilt für\ndas weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.\n(3) Wurde ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, so fordert die Prüfungsab-\nteilung den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu\nbeschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht\ngerechtfertigt war.“\n3. Regel 64 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„(1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Euro-\npäischen Patentamts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so\nerstellt es einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf\ndie in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen\nim Sinne des Artikels 82 beziehen. Es teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere\nErfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu\nentrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2009           741\nDer europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich\nauf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.“\n4. Regel 69 erhält folgende Fassung:\n„Regel 69\nMitteilungen über die Veröffentlichung\n(1) Das Europäische Patentamt teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Euro-\npäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts\nhingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 und\nRegel 70a Absatz 1 hin.\n(2) Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angege-\nben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die Fristen nach Regel 70\nAbsatz 1 und Regel 70a Absatz 1 der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht\nohne Weiteres erkennbar war.“\n5. In Kapitel IV des vierten Teils wird die folgende neue Regel 70a aufgenommen:\n„Regel 70a\nErwiderung auf den erweiterten euro-\npäischen Recherchenbericht\n(1) In der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme gibt\ndas Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zum erweiterten euro-\npäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf,\ninnerhalb der in Regel 70 Absatz 1 genannten Frist die Mängel zu beseitigen, die in der\ndem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme festgestellt wur-\nden, und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.\n(2) In dem in Regel 70 Absatz 2 genannten Fall oder wenn ein ergänzender euro-\npäischer Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellt wird, gibt das\nEuropäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zum erweiterten europäischen\nRecherchenbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb\nder Frist für die Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung die\nMängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden\nStellungnahme festgestellt wurden, und die Beschreibung, die Patentansprüche und\ndie Zeichnungen zu ändern.\n(3) Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 weder nachkommt\nnoch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.“\n6. Regel 135 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4\ngenannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a),\nRegel 31 Absatz 2, Regel 36 Absätze 1 a), 1 b) und 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51\nAbsätze 2 bis 5, Regel 52 Absätze 2 und 3, den Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64 und\nRegel 112 Absatz 2.“\n7. Regel 137 erhält folgende Fassung:\n„Regel 137\nÄnderung der\neuropäischen Patentanmeldung\n(1) Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die\nBeschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patent-\nanmeldung nicht ändern, sofern nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Zusammen mit Stellungnahmen, Berichtigungen oder Änderungen, die in Erwi-\nderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts nach Regel 70a Absatz 1\noder 2 oder Regel 161 Absatz 1 vorgenommen werden, kann der Anmelder von sich\naus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.\n(3) Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorge-\nnommen werden.\n(4) Bei der Einreichung von Änderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kennzeichnet\nder Anmelder diese und gibt ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung\nder Anmeldung an. Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass eines dieser beiden\nErfordernisse nicht erfüllt ist, so kann sie verlangen, dass dieser Mangel innerhalb\neiner Frist von einem Monat beseitigt wird.\n(5) Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegen-\nstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von\nErfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind.\nSie dürfen sich auch nicht auf gemäß Regel 62a oder Regel 63 nicht recherchierte\nGegenstände beziehen.“","742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2009\n8. Regel 161 erhält folgende Fassung:\n„Regel 161\nÄnderung der Anmeldung\n(1) Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale\nRecherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Artikel 31 PCT gestellt wurde, auch\nals mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen, so\ngibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen\nRecherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu\nnehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach der entspre-\nchenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen\nPrüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die\nPatentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Wenn der Anmelder einer Aufforde-\nrung nach Satz 1 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als\nzurückgenommen.\n(2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recher-\nchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb eines\nMonats nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert wer-\nden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche\nzugrunde gelegt.“\nArtikel 2\n(1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. April 2010\nin Kraft.\n(2) Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte\nRegel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses ge-\nänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische\nRecherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April\n2010 erstellt wird.\n(3) Die durch Artikel 1 Nummer 8 dieses Beschlusses geänderte Regel 161 gilt für euro-\npäische Patentanmeldungen, zu denen vor dem 1. April 2010 keine Mitteilung nach der\ngeltenden Regel 161 ergangen ist.\nGeschehen zu München am 25. März 2009\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nBenoît Battistelli"]}