{"id":"bgbl2-2009-22-9","kind":"bgbl2","year":2009,"number":22,"date":"2009-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/22#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_22.pdf#page=51","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über die Einrichtung einer Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in der Russischen Föderation","law_date":"2009-06-05T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009           707\nBekanntmachung\nder deutsch-russischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung einer Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer\nin der Russischen Föderation\nVom 5. Juni 2009\nDie in Moskau durch Notenwechsel vom 9. Oktober 2007/4. Dezember 2007\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Einrich-\ntung einer Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in der Russischen\nFöderation ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. Dezember 2007\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 5. Juni 2009\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIm Auftrag\nDr. K a r l - E r n s t B r a u n e r\nBotschaft                                                      Moskau, den 9. Oktober 2007\nder Bundesrepublik Deutschland\nMoskau\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bezeugt dem Ministerium für Auswärti-\nge Angelegenheiten der Russischen Föderation ihre Hochachtung und beehrt sich, unter\nBezugnahme auf die während der Regierungskonsultationen in Tomsk am 27. April 2006\nerzielte Übereinkunft zwischen der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland,\nA. Merkel, und dem Präsidenten der Russischen Föderation, W. W. Putin, die Ausferti-\ngung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Russischen Föderation über die Unterstützung der Einrichtung und\nTätigkeit einer Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in der Russischen Födera-\ntion, im Folgenden als „Kammer“ bezeichnet, vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n„1. Beide Seiten begrüßen die Bildung einer Kammer, die das hohe Niveau und die hohe\nQualität der deutsch-russischen Beziehungen der strategischen Partnerschaft und\ndie zunehmende Bedeutung der beiderseits vorteilhaften Handels- und Wirtschafts-\nzusammenarbeit zwischen beiden Ländern widerspiegelt.\n2. Beide Seiten stellen fest, dass das Ziel der Tätigkeit der von dem Deutschen Indus-\ntrie- und Handelskammertag (DIHK) anerkannten Kammer die Förderung der Han-\ndels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Organisationen der\nBundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation ist. Sie setzt sich für\ndie Interessen der Entwicklung der Wirtschaft beider Länder ein und fördert Wirt-\nschaftskontakte in beide Richtungen. Die Tätigkeit der Kammer verfolgt nicht den\nZweck der Gewinnerzielung.\n3. Beide Seiten gehen davon aus, dass die Kammer nach dem geltenden Recht der\nRussischen Föderation unter der Bezeichnung „Verband «Deutsch-Russische Aus-\nlandshandelskammer»“ gegründet und ihre Tätigkeit ausüben wird. Gründungsdo-\nkumente der Kammer sind der von ihren Mitgliedern unterzeichnete Gründungsver-\ntrag und die von diesen bestätigte Satzung. Die Registrierung der Kammer erfolgt\ndurch den Föderalen Registrierungsdienst (Rosregistrazija). Sitz der Kammer ist die\nStadt Moskau.","708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009\n4. Die Kammer wird sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Finanzierungs-\nquellen finanzieren, die durch das geltende russische Recht zugelassen sind. Sie\nwird berechtigt sein, Bankkonten sowohl in Deutschland als auch in Russland zu\neröffnen. Im Bereich der Außenwirtschaftsförderung wird die Kammer auch im Inte-\nresse der Bundesrepublik Deutschland tätig werden und wird dafür vom Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland finanziell\nunterstützt. Diese finanzielle Unterstützung aus dem Haushalt der Bundesrepublik\nDeutschland, die die Kammer über den Deutschen Industrie- und Handelskammer-\ntag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik\nDeutschland erhalten wird, wird im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nach\ndem geltenden Recht der Russischen Föderation steuer- und abgabefrei gestellt.\n5. In organisatorisch-rechtlicher Hinsicht ist die Kammer ein Verband, der als nichtkom-\nmerzielle Organisation eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Vereinigung\njuristischer Personen darstellt, die direkt oder indirekt in der Russischen Föderation\nunternehmerisch tätig sind, und vertritt deren Interessen. Die Kammer kann Filialen\nund Repräsentanzen gründen.\n6. Beide Seiten gehen davon aus, dass die Anzahl der aus Deutschland über den Deut-\nschen Industrie- und Handelskammertag entsandten Mitarbeiter der Kammer nicht\nmehr als 20 (zwanzig) Personen betragen wird, einschließlich der Mitarbeiter von\nFilialen und Repräsentanzen der Kammer, und dass die genannten Personen keine\nAngehörigen der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Einrichtungen\nder Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation sein werden und\nnicht die Vorrechte und Immunitäten, die den Angehörigen solcher Vertretungen oder\nEinrichtungen gewährt werden, genießen.\n7. Die russische Seite wird nach dem geltenden Recht der Russischen Föderation\ndahingehend Unterstützung leisten, dass die aus Deutschland kommenden Mitar-\nbeiter der Kammer einschließlich der Filialen und Repräsentanzen, die über den\nDeutschen Industrie- und Handelskammertag entsandt werden, sowie deren Famili-\nenangehörige (Ehepartner, minderjährige Kinder und unterhaltsberechtigte Perso-\nnen) möglichst kurzfristig russische Einreisevisa und nach Ankunft in der Russischen\nFöderation Mehrfachvisa sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen\nArbeitsgenehmigungen entsprechend dem festgelegten Verfahren erhalten.\n8. Beide Seiten werden es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit begrüßen, wenn in\nder Bundesrepublik Deutschland eine Institution, die in ihren Aufgaben der Kammer\nin der Russischen Föderation entspricht, eingerichtet würde.\n9. Beide Seiten bestätigen, dass die vorliegende Vereinbarung die Tätigkeit des bereits\nfrüher in der Russischen Föderation gegründeten Büros des Delegierten der Deut-\nschen Wirtschaft nicht berührt.\n10. Diese Vereinbarung ist in russischer und deutscher Sprache erstellt.“\nFalls sich die Regierung der Russischen Föderation mit den unter den Nummern 1\nbis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis der Regierung der Russischen Föderation zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation eine\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Russischen Föderation bilden, die mit dem Datum der Antwortnote des Ministe-\nriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation erstmals Anwendung\nfinden wird.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diese Gelegenheit, das Minis-\nterium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation erneut ihrer ausge-\nzeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Russischen Föderation\n3. Europäisches Departement\nMoskau"]}