{"id":"bgbl2-2009-22-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":22,"date":"2009-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/22#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_22.pdf#page=47","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-06-03T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":47,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009                              703\nArticle 11                                                      Artikel 11\nParagraph 1 a (ii), (iii), b (ii), c (ii), d, e (i), f (ii), g, Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii,\nParagraph 2,                                                    Buchstabe b Ziffer ii, Buchstabe c Ziffer ii,\nBuchstabe d, Buchstabe e Ziffer i, Buch-\nParagraph 3;                                                    stabe f Ziffer ii, Buchstabe g,\nAbsatz 2,\nAbsatz 3;\nArticle 12                                                      Artikel 12\nParagraph 1 a, b, c, d, e, f, g,                                Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g,\nParagraph 2,                                                    Absatz 2,\nParagraph 3;                                                    Absatz 3;\nArticle 13                                                      Artikel 13\nParagraph 1 b, c, d,                                            Absatz 1 Buchstaben b, c und d,\nParagraph 2 b;                                                  Absatz 2 Buchstabe b;\nArticle 14                                                      Artikel 14\nSubparagraphs a, b.                                             Buchstaben a und b.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Februar 2009 (BGBl. II S. 217).\nBerlin, den 28. Mai 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juni 2009\nDas in Pretoria am 21. April 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 21. April 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juni 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","704                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Südafrika oder einem ande-\nund\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\ndie Regierung der Republik Südafrika –             lehensnehmer darüber hinaus, im Rahmen der öffentlichen Ent-\n(im Folgenden „Parteien“ genannt)                wicklungszusammenarbeit für das Vorhaben „Klimaneutrale\nDurchführung der Fußballweltmeisterschaft 2010 (Programm\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Green Goal)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW von bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           40 000 000,– EUR (in Worten: vierzig Millionen Euro) zu erhalten,\nSüdafrika,                                                         wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nwürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kredit-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           würdigkeit der Republik Südafrika weiterhin gegeben ist und die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      Regierung der Republik Südafrika eine Staatsgarantie gewährt,\nzu vertiefen,                                                      sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann\nnicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik Südafrika beizutragen,                             der Regierung der Republik Südafrika, von der KfW für dieses\nVorhaben bis zur Höhe des dafür vorgesehenen Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 1. September 2008        beitrags ein Darlehen zu erhalten.\nder Regierungsverhandlungen –\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen den Parteien durch andere Vorhaben ersetzt\nsind wie folgt übereingekommen:\nwerden. Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorha-\nben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nArtikel 1                           schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         fonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier-\nlicht es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von    te Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge      die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nfür folgende Vorhaben zu erhalten:                                 eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-\nbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\na) Darlehen von insgesamt bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten:\nzwei Millionen Euro) für das Vorhaben „Klimaneutrale Durch-      (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nführung der Fußballweltmeisterschaft 2010 (Programm           der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\nGreen Goal)“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit      punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\ndieser Vorhaben festgestellt worden ist;                      zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nb) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 19 000 000,– EUR\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\n(in Worten: neunzehn Millionen Euro) für die Vorhaben\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\ni)   „Gewaltprävention     in    städtischen    Armenvierteln Anwendung.\nKhayelitsha“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei\nMillionen Euro);\nArtikel 2\nii) „Gewaltprävention durch Kinder- und Jugendfußball“ bis\nzu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\niii) „Klimaneutrale Durchführung der Fußballweltmeister-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschaft 2010 (Programm Green Goal)“ bis zu 10 000 000,–\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\nEUR (in Worten: zehn Millionen Euro);\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\niv) „Unterstützung von Aids-Waisen und schutzbedürftigen      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nKindern II“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil- unterliegen.\nlionen Euro),\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der in Absatz 1    entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\nBuchstabe b Unterabsätze i bis iv genannten Vorhaben fest-    sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-\ngestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des  träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als       Ablauf des 31. Dezember 2016.\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung            (3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den\noder als Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaft-    Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben\nlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Vorausset-    nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-      Deutschland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den\ntrags erfüllen.                                               Empfängern gegenüber zu unterstützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009                             705\nArtikel 3                                  tion durch Kinder- und Jugendfußball“ verwendet, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im            (2) Das im Protokoll vom 1. September 2008 der deutsch-\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                südafrikanischen Regierungsverhandlungen genannte Vorhaben\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd-          „Stadtentwicklung und Gewaltverhütung in Mdantsane“ in der\nafrika erhoben werden.                                                 Republik Südafrika, für das bisher Darlehen in Höhe von\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) vorgesehen\nsind, wird durch das Vorhaben „Programm zur kommunalen\nArtikel 4                                  Gewaltprävention“ ersetzt, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nDie Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich         rungswürdigkeit festgestellt worden ist und bestätigt wurde,\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-             dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                  Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und              Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine       bekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-           gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland            Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die           rungsbeitrags erfüllt.\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                                                      Artikel 6\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 5                                  Kraft.\n(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen bei-\n(1) Die im Protokoll vom 1. September 2008 der deutsch-\nden Parteien mittels Notenwechsel auf diplomatischen Weg\nsüdafrikanischen Regierungsverhandlungen für das Vorhaben\ngeändert werden.\n„Studien- und Fachkräftefonds“ zur Umwidmung vorgesehenen\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von 1 500 000,– EUR (in Worten:             (3) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Ausle-\neine Million fünfhunderttausend Euro) werden in voller Höhe            gung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen dieses\numgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buch-          Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultation oder Ver-\nstabe b Unterbuchstabe ii erwähnte Vorhaben „Gewaltpräven-             handlung zwischen den Parteien beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben\nund besiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 21. April 2009\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD i e t e r W. H a l l e r\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nTr e v o r A . M a n u e l"]}