{"id":"bgbl2-2009-22-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":22,"date":"2009-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/22#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_22.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2009-05-26T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-spanischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 26. Mai 2009\nDas in Madrid am 21. Mai 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Spanien über den gegenseitigen\nSchutz von Verschlusssachen ist nach seinem Artikel 14\nAbsatz 2\nam 21. Dezember 2007\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. Mai 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009                        695\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Spanien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Bundesrepublik Deutschland                gewerblich genutzte Liegenschaften (einschließlich aller zuge-\nhörigen Lagerhäuser und -bereiche, Versorgungsbetriebe und\nund\nBetriebsteile, die, wenn sie nach Funktion und Lage in einem\ndas Königreich Spanien,                   Zusammenhang stehen, eine Betriebseinheit bilden) oder alle\nauch als „Vertragsparteien“ bezeichnet –           staatlichen Stellen.\n„Materialien“ bezeichnet alle Gegenstände oder Stoffe, aus\nin dem Wunsch, den Schutz von Verschlusssachen zu            denen Informationen abgeleitet werden können. Dazu gehören\ngewährleisten, die in die Verantwortung der jeweiligen zustän-  Dokumente, Gerät, Waffen oder Bauteile.\ndigen Sicherheitsbehörden fallen und zwischen den beiden\nStaaten auf gebilligten Wegen ausgetauscht werden,                  „Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehör-\nde“ (NSB/BSB) bezeichnet die staatliche Stelle, Behörde oder\nim Interesse der nationalen Sicherheit,                      Institution, der von einer Vertragspartei die Verantwortung für die\nKoordinierung und Durchführung der nationalen Sicherheitspo-\nunter Einbeziehung der Sicherheitsbestimmungen des Teils 4   litik übertragen wurde.\n(„Sicherheit geheimhaltungsbedürftiger Informationen“) des\n„Herausgebende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertrags-\nRahmenübereinkommens vom 27. Juli 2000 zwischen der\npartei, bei der die Verschlusssache entsteht.\nBundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der\nItalienischen Republik, dem Königreich Schweden, dem König-         „Empfangende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertragspartei,\nreich Spanien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien     der die Verschlusssache übermittelt wird.\nund Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung der\n„Sicherheitsbevollmächtigter“ bezeichnet eine Person, die\nUmstrukturierung und der Tätigkeit der europäischen Rüstungs-\nvon einer NSB/BSB bestellt wurde, um die Vorschriften über die\nindustrie, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeich-\nSicherheit in einer staatlichen Stelle oder in der Liegenschaft\nnet –\neines Auftragnehmers anzuwenden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  „Dritter“ bezeichnet einen Staat oder eine internationale Orga-\nnisation, welche/r nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist.\nArtikel 1                             (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden\nBegriffsbestimmungen                      Begriffsbestimmungen:\n(1) Die folgenden Begriffe werden zur Klarstellung näher     1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\nbestimmt:\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch\n„Verschlusssachen“ bezeichnet jegliche Informationen                  Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen\n(namentlich Wissen, das in beliebiger Form übermittelt werden            der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nkann) oder Materialien, die gegen unbefugte Bekanntgabe zu               gefährden kann,\nschützen sind und durch einen entsprechenden Geheimhal-\nb) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\ntungsgrad als solche gekennzeichnet sind.\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\n„Verschlusssachenauftrag“ bezeichnet einen Auftrag, der Ver-          ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nschlusssachen enthält oder einbezieht.                                   Schaden zufügen kann,\n„Empfänger“ bezeichnet den Auftragnehmer, die Einrichtung         c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch\noder jede sonstige Stelle, welcher/welche Materialien vom                Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik\nAbsender für den weiteren Zusammenbau, für die Nutzung, Ver-             Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\narbeitung oder für sonstige Zwecke erhält. Beförderer oder Ver-\nmittler fallen nicht unter diesen Begriff.                           d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nKenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der\n„Absender“ bezeichnet die für die Lieferung von Materialien           Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nan den Empfänger zuständige Person oder Stelle.                          nachteilig sein kann.\n„Auftrag“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen zwei oder    2. Im Königreich Spanien sind Verschlusssachen\nmehr Parteien, mit der im Rechtsweg durchsetzbare Rechte und\nPflichten zwischen ihnen geschaffen und bestimmt werden.             a) SECRETO, wenn die Informationen aufgrund ihrer außer-\nordentlichen Bedeutung den höchsten Geheimhaltungs-\n„Auftragnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische           grad erfordern und ihre Bekanntgabe an Unbefugte die\nPerson, die Vertragsfähigkeit besitzt.                                   Sicherheit des Staates gefährden oder ihr Schaden zu-\n„Dokument“ bezeichnet sämtliche aufgezeichneten Informa-              fügen oder die grundlegenden nationalen Interessen in\ntionen ungeachtet ihrer physischen Form oder ihrer physischen            den Bereichen Nationale Verteidigung, äußere Sicherheit\nMerkmale, zum Beispiel Schriftstücke oder Drucksachen (unter             oder verfassungsmäßige Ordnung beeinträchtigen könn-\nanderem Schreiben, Zeichnungen, Pläne), DV-Datenträger                   te,\n(unter anderem Festplatten, Disketten, Chips, Magnetbänder,\nb) RESERVADO, wenn ihre Kenntnisnahme oder Bekannt-\nCDs), Fotos und Videoaufzeichnungen sowie optische oder\ngabe die grundlegenden nationalen Interessen, die\nelektronische Vervielfältigungen hiervon.\nSicherheit des Staates, die nationale Verteidigung, die\n„Einrichtung“ bezeichnet Anlagen, Werke, Fabriken, Labora-            äußere Sicherheit oder die verfassungsmäßige Ordnung\ntorien, Büros, Universitäten sowie sonstige Lehranstalten oder           berühren könnte,","696                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009\nc) CONFIDENCIAL, wenn ihre unbefugte Bekanntgabe den             3. stellt sicher, dass Geheimhaltungsgrade nicht geändert wer-\nnationalen Interessen Schaden zufügen oder schädlich             den, sofern dies nicht von der herausgebenden Vertrags-\nfür sie sein könnte,                                             partei beziehungsweise in deren Auftrag schriftlich geneh-\nmigt worden ist.\nd) DIFUSIÓN LIMITADA, wenn ihre unbefugte Bekanntgabe\ngegen die nationalen Interessen gerichtet sein könnte.          (3) Um vergleichbare Sicherheitsnormen zu erreichen und\naufrechtzuerhalten, stellt jede NSB/BSB der anderen Nationalen\nSicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde auf deren\nArtikel 2                               Ersuchen Informationen über ihre Sicherheitsnormen und -ver-\nGeheimhaltungsgrade                            fahren sowie ihre Sicherheitspraxis für den Schutz von Ver-\nschlusssachen zur Verfügung; zu diesem Zweck erleichtert sie\nFolgende sind die Geheimhaltungsgrade und ihre Entspre-           Besuche durch die zuständigen Sicherheitsbehörden der ande-\nchungen in den beiden Staaten:                                       ren Vertragspartei.\nin der Bundesrepublik Deutschland         im Königreich Spanien\nArtikel 6\nSTRENG GEHEIM                             SECRETO\nZugang zu Verschlusssachen\nGEHEIM                                    RESERVADO\n(1) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nVS-VERTRAULICH                            CONFIDENCIAL               grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder höher ist auf\nVS-NUR FÜR DEN DIENST-                    DIFUSIÓN LIMITADA          Personen beschränkt, welche die Bedingung „Kenntnis nur,\nGEBRAUCH                                                             wenn nötig“ erfüllen und zuvor von der NSB/BSB einer der Ver-\ntragsparteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichen\nNormen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der Informa-\nArtikel 3                               tionen, zu denen sie Zugang haben müssen, sicherheitsüber-\nprüft worden sind.\nZuständige Sicherheitsbehörden\n(2) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche        grads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIFUSIÓN\nBehörden für die Durchführung und Überwachung dieses                 LIMITADA ist auf Personen beschränkt, welche die Bedingung\nAbkommens zuständig sind.                                            „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.\n(3) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nArtikel 4                               grads STRENG GEHEIM/SECRETO durch eine Person mit der\nBeschränkungen hinsichtlich Nutzung                     alleinigen Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien kann\nund Bekanntgabe                              ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertrags-\npartei gewährt werden.\n(1) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der herausge-\nbenden Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien programm-             (4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nbezogene Verschlusssachen nicht an einen Dritten, der nicht an       grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/\ndem Programm teilnimmt, freigeben oder bekannt geben oder            RESERVADO durch eine Person mit der alleinigen Staatsange-\nderen Freigabe oder Bekanntgabe gestatten.                           hörigkeit einer Vertragspartei des Rahmenübereinkommens\nkann ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Ver-\n(2) Liegt keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der         tragspartei gewährt werden.\nherausgebenden Vertragspartei vor, so darf die empfangende\n(5) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nVertragspartei Verschlusssachen weder bekannt geben oder\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/\nnutzen noch deren Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei\nRESERVADO durch eine Person, die sowohl die Staatsangehö-\ndenn, dies geschieht zu dem von der herausgebenden Vertrags-\nrigkeit einer der Vertragsparteien als auch die eines Staates der\npartei beziehungsweise in ihrem Auftrag festgelegten Zweck\nEuropäischen Union besitzt, kann ohne vorherige Genehmigung\nund mit den von ihr oder in ihrem Auftrag festgelegten Ein-\nder herausgebenden Vertragspartei gewährt werden.\nschränkungen.\n(6) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/\nArtikel 5\nRESERVADO durch eine Person, die nicht die in den Absätzen 2\nSchutz von Verschlusssachen                        bis 5 genannte/n Staatsangehörigkeit/en besitzt, unterliegt der\nvorherigen Benachrichtigung und weiteren Konsultation mit der\n(1) Die herausgebende Vertragspartei stellt sicher, dass die      herausgebenden Vertragspartei. Das Konsultationsverfahren in\nempfangende Vertragspartei in Kenntnis gesetzt wird                  Bezug auf diese Personen wird wie unter den folgenden Num-\n1. über den Geheimhaltungsgrad der Informationen und über            mern 1 bis 4 beschrieben durchgeführt.\ngegebenenfalls festgelegte Bedingungen für ihre Überlas-         1. Das Konsultationsverfahren wird vor Beginn oder gegebe-\nsung beziehungsweise Beschränkungen in Bezug auf ihre                nenfalls im Laufe eines Vorhabens/Programms eingeleitet.\nNutzung; ferner stellt sie sicher, dass diese Informationen\nentsprechend gekennzeichnet sind,                                2. Die Informationen sind auf die Staatsangehörigkeit der\nbetreffenden Personen beschränkt.\n2. über alle späteren Änderungen des Geheimhaltungsgrads.\n3. Eine Vertragspartei, die eine solche Benachrichtigung erhält,\n(2) Die empfangende Vertragspartei                                    prüft, ob der Zugang zu ihren Verschlusssachen annehmbar\nist oder nicht.\n1. gewährt in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen\nGesetzen und sonstigen Vorschriften Verschlusssachen, die        4. Solche Konsultationen sind dringlich zu behandeln mit dem\nsie von der anderen Vertragspartei erhält, den Schutz, den           Ziel, Konsens herbeizuführen. Wo dies nicht möglich ist, ist\nsie ihren eigenen Verschlusssachen des nach Artikel 2 ver-           die Entscheidung der herausgebenden Vertragspartei anzu-\ngleichbaren Geheimhaltungsgrads gewährt,                             nehmen.\n2. stellt sicher, dass Verschlusssachen, die sie erhält, die bei ihr    (7) Um jedoch den Zugang zu Verschlusssachen zu verein-\nentstehen oder vervielfältigt werden, mit ihren eigenen Ge-      fachen, bemühen sich die Vertragsparteien, in programmbezo-\nheimhaltungsgraden nach Artikel 2 gekennzeichnet werden,         genen Sicherheitsanweisungen oder anderen geeigneten Doku-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009                         697\nmenten, die von den betreffenden NSB/BSB gebilligt sind, zu      4. Der Kurierdienst kann einen Beauftragten oder Subunter-\nvereinbaren, dass die Zugangsbeschränkungen weniger streng           nehmer beauftragen. Die Verantwortung für die Einhaltung der\nsein können oder gar nicht erforderlich sind.                        genannten Vorschriften muss beim Kurierdienst verbleiben.\n(8) Verlangt die herausgebende Vertragspartei aus Gründen        (4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nder nationalen Sicherheit, dass der Zugang zu Verschluss-        FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIFUSIÓN LIMITADA werden\nsachen des Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CON-               zwischen den Vertragsparteien nach den innerstaatlichen\nFIDENCIAL oder GEHEIM/RESERVADO ausschließlich auf Per-          Gesetzen und sonstigen Vorschriften der herausgebenden Ver-\nsonen beschränkt wird, welche die alleinige Staatsangehörigkeit  tragspartei übermittelt, die auch die Nutzung privater Kurier-\neiner der beiden Vertragsparteien besitzen, so werden diese      dienste vorsehen können.\nInformationen mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad\n(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-\nund dem Zusatzvermerk „Nur für deutsche/spanische Staatsan-      TRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/RESERVADO dürfen\ngehörige bestimmt“ versehen.                                     auf elektronischem Weg nicht im Klartext übermittelt werden.\n(9) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-   Unabhängig von der Art der Übermittlung werden für die Ver-\ntragsparteien, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und    schlüsselung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads\ndort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren      VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/RESER-\njeweiligen NSB/BSB oder anderen zuständigen innerstaatlichen     VADO nur Verschlüsselungssysteme verwendet, die von den\nBehörden vorgenommen.                                            betreffenden NSB/BSB genehmigt sind. Verschlusssachen\ndes Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-\n(10) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer     BRAUCH/DIFUSIÓN LIMITADA können elektronisch (zum Bei-\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheits-    spiel mittels Punkt-zu-Punkt-Computerverbindungen) über ein\ngebiet der anderen Vertragspartei haben und sich dort um eine    öffentliches Netz wie das Internet unter Nutzung staatlicher oder\nsicherheitsempfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen      kommerzieller, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden\nvon der NSB/BSB oder anderen zuständigen innerstaatlichen        gegenseitig anerkannter Verschlüsselungssysteme verwendet\nBehörden dieses Landes vorgenommen, wobei gegebenenfalls         werden. Telefongespräche, Videokonferenzen oder Übermittlun-\nSicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden und das Her-    gen per Fax, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads\nkunftsland entsprechend unterrichtet wird.                       VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIFUSIÓN LIMITADA\nenthalten, dürfen jedoch im Klartext erfolgen, wenn ein geneh-\n(11) Eine von der NSB/BSB oder einer anderen zuständigen      migtes Verschlüsselungssystem nicht zur Verfügung steht.\ninnerstaatlichen Behörde einer Vertragspartei ausgestellte\nSicherheitsüberprüfungsbescheinigung wird von der NSB/BSB           (6) Sind Verschlusssachen von erheblichem Umfang zu über-\nder anderen Vertragspartei für eine Beschäftigung anerkannt,     mitteln, so werden das Beförderungsmittel, der Transportweg\nbei welcher der Zugang zu Verschlusssachen ihres jeweiligen      und (gegebenenfalls) der Begleitschutz im jeweiligen Einzelfall\nLandes erforderlich ist.                                         von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien\ngemeinsam festgelegt.\nArtikel 7\nArtikel 8\nÜbermittlung von Verschlusssachen                                               Besuche\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG              (1) Jede Vertragspartei gestattet – gestützt auf ein gemein-\nGEHEIM/SECRETO werden zwischen den Vertragsparteien nur          sames Interesse – Besuche mit Zugang zu Verschlusssachen\nvon Regierung zu Regierung nach Maßgabe der innerstaatlichen     bei ihren staatlichen Stellen, Institutionen und Labors sowie bei\nGesetze und sonstigen Vorschriften übermittelt.                  industriellen Einrichtungen der Auftragnehmer durch zivile oder\nmilitärische Vertreter der anderen Vertragspartei oder durch Mit-\n(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-\narbeiter ihrer Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass der\nTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/RESERVADO wer-\nBesucher im Besitz einer entsprechenden Sicherheitsüber-\nden zwischen den Vertragsparteien in der Regel von Regierung\nprüfungsbescheinigung ist und die Bedingung „Kenntnis nur,\nzu Regierung oder auf von den NSB/BSB der Vertragsparteien\nwenn nötig“ erfüllt.\ngebilligten Wegen übermittelt.\n(2) Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheits-\n(3) In dringenden Fällen, das heißt, nur wenn die Nutzung der gesetze und sonstigen Sicherheitsvorschriften der gastgeben-\nWege von Regierung zu Regierung den Erfordernissen nicht         den Vertragspartei ein. Besuchern gegenüber bekannt gege-\ngerecht wird, dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungs-        bene oder zur Verfügung gestellte Verschlusssachen werden so\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL durch private                  behandelt, als seien sie der das besuchende Personal entsen-\nKurierdienste übermittelt werden, sofern die folgenden Kriterien denden Vertragspartei übergeben worden, und entsprechend\nerfüllt sind:                                                    geschützt.\n1. Der Kurierdienst ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien       (3) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-\nansässig und hat für die Beförderung von Wertgegenständen    stimmung mit den Vorschriften der gastgebenden Vertragspartei\nein Sicherheitssystem mit Unterschriftsleistung und lücken-  der zuständigen Sicherheitsbehörde dieser Vertragspartei vor-\nlosem Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam      zulegen. Die zuständigen Sicherheitsbehörden teilen einander\nmittels eines Quittungs- und Nachweisbuchs oder eines        die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz\nelektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssystems einge-     personenbezogener Daten sicher.\nrichtet.\n(4) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\n2. Der Kurierdienst muss über Annahme und Auslieferung einer     chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\nSendung ein Quittungs- und Nachweisbuch führen, anhand       Angaben versehen vorzulegen:\ndessen er dem Absender einen Auslieferungsbeleg vorlegt,\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\noder er muss auf einem Frachtbeleg mit Registriernummer\nden Empfangsnachweis führen.                                     Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\n3. Der Kurierdienst muss sicherstellen, dass die Sendung dem\nEmpfänger unter normalen Umständen innerhalb einer Frist     3. Ziel und Zweck des Besuchs und Name der Einrichtung, des\nvon 24 Stunden bis zu einem bestimmten Datum und Zeit-           Unternehmens oder der Organisation, die/das der Besucher\npunkt überbracht wird.                                           vertritt oder der/dem er angehört;","698                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu            heitsbescheids wird das folgende Verfahren angewendet:\nVerschlusssachen;\n1. Ersuchen um Ausstellung von Sicherheitsbescheiden für\n5. vorgesehenes Besuchsdatum;                                           Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei\nenthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die\nUmfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-\nbesucht werden sollen.\nmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-\n(5) Für im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen                henden Verschlusssachen.\nstehende Besuche bei staatlichen Stellen der anderen Vertrags-\n2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen\npartei oder bei Einrichtungen eines Auftragnehmers, bei denen\nBezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und\nder Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads\ndem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen\nVS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder GEHEIM/RESER-\nTelefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-\nVADO erforderlich ist, gilt folgendes Verfahren:\nAdresse Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang das\n1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen werden derar-               Unternehmen sicherheitsüberprüft ist; insbesondere müssen\ntige Besuche unmittelbar zwischen den entsendenden und              sie Angaben über ihre Gültigkeitsdauer, ihren Geheim-\nden zu besuchenden Einrichtungen vorbereitet.                       haltungsgrad und über die getroffenen Sicherheitsvorkeh-\n2. Bei diesen Besuchen müssen außerdem die folgenden                    rungen zum Schutz der Verschlusssachen enthalten.\nVoraussetzungen erfüllt sein:                                   3. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien\na) Der Besuch dient einem offiziellen Zweck;                        teilen es einander mit, wenn sich die in den ausgestellten\nSicherheitsbescheiden enthaltenen Sachverhalte ändern.\nb) die zu besuchende Einrichtung eines Auftragnehmers\nverfügt über den entsprechenden Sicherheitsbescheid;        4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zustän-\ndigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien erfolgt in\nc) vor dem Eintreffen des Besuchers muss der zu besu-               der Landessprache der zu unterrichtenden Behörde oder in\nchenden Einrichtung vom Sicherheitsbevollmächtigten             englischer Sprache.\nder entsendenden Einrichtung die Bestätigung über die\nSicherheitsüberprüfung des Besuchers unmittelbar vor-       5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Sicher-\ngelegt werden. Zur Feststellung der Identität muss der          heitsbehörden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um\nBesucher im Besitz eines Personalausweises oder                 deren Ausstellung sind schriftlich zu übermitteln.\nReisepasses zur Vorlage bei den Sicherheitsorganen der         (2) Die NSB/BSB stellt sicher, dass Auftragnehmer, die in-\nzu besuchenden Einrichtung sein.                            folge dieser Prüfung vor Auftragsvergabe Aufträge erhalten, die\n(6) Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten                   zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen\nin Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-\n1. der entsendenden Einrichtung, bei ihrer NSB/BSB festzu-          vorschriften ihres Landes treffen. Auftragnehmer sind über die\nstellen, dass die zu besuchende Unternehmenseinrichtung         folgenden Bestimmungen und Pflichten zu unterrichten:\nim Besitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheids ist;\n1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\n2. der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung,                 vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der beiden Vertrags-\nüber die Notwendigkeit des Besuchs Einigung zu erzielen.            parteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;\n(7) Der Sicherheitsbeauftragte der zu besuchenden Einrich-       2. die Namen der Behörden jedes der beiden Länder, die zur\ntung/Gesellschaft oder gegebenenfalls einer staatlichen Stelle          Genehmigung der Überlassung von Verschlusssachen, die\nmuss sicherstellen, dass alle Besucher in Listen eingetragen            mit einem Verschlusssachenauftrag im Zusammenhang ste-\nsind, die deren Namen, den Namen der von ihnen vertretenen              hen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschluss-\nOrganisation, das Ablaufdatum der Sicherheitsüberprüfungs-              sachen ermächtigt sind;\nbescheinigung, Datum/Daten des Besuchs/der Besuche und\nden (die) Namen der besuchten Person(en) enthalten. Diese           3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den Behör-\nListen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.                   den, zwischen den Behörden und den Auftragnehmern oder\nzwischen den beteiligten Auftragnehmern weiterzugeben\n(8) Die NSB/BSB der gastgebenden Vertragspartei ist                  sind;\nberechtigt, von ihren zu besuchenden Einrichtungen zu verlan-\ngen, dass diese sie über Besuche von mehr als 21 Tagen Dauer        4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung der Ände-\nim Voraus unterrichten. Diese NSB/BSB kann daraufhin ihre               rungen, die sich in Bezug auf Verschlusssachen aufgrund\nZustimmung erteilen, wobei als vereinbart gilt, dass sie bei            von Änderungen ihres Geheimhaltungsgrads oder aufgrund\nSicherheitsproblemen die NSB/BSB des Besuchers konsultiert.             des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit möglicherweise er-\ngeben;\n(9) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen\ndes Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-                    5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des\nBRAUCH/DIFUSIÓN LIMITADA werden ebenfalls unmittelbar                   Zugangs von Personal eines Staates zu Unternehmen des\nzwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrich-               anderen Staates im Rahmen des Auftrags;\ntung vereinbart.                                                    6. die dem Auftragnehmer obliegende Pflicht, Verschluss-\nsachen nur solchen Personen bekannt zu geben oder ihre\nArtikel 9                                 Bekanntgabe nur an solche Personen zu gestatten, die nach\nArtikel 6 für den Zugang angemessen sicherheitsüberprüft\nAufträge\nsind, die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und\n(1) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, einen Auftrag, der im     mit der Durchführung eines Verschlusssachenauftrags\nZusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungs-                   beauftragt oder daran beteiligt sind;\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENCIAL oder höher steht,\n7. die dem Auftragnehmer obliegende Pflicht, seine NSB/BSB\nan einen Auftragnehmer in dem anderen Staat zu vergeben oder\nunverzüglich über jeden tatsächlichen oder mutmaßlichen\ndie einen Auftragnehmer in ihrem Staat zur Vergabe eines sol-\nFall von Verlust, Indiskretion oder Gefährdung in Bezug auf\nchen Auftrags ermächtigt, hat die vorherige Versicherung der\ndie Verschlusssachen zu unterrichten.\nNSB/BSB des anderen Staates einzuholen, dass der vorgesehe-\nne Auftragnehmer bis zu dem angemessenen Geheimhaltungs-               (3) Jeder Verschlusssachenauftrag enthält Hinweise mit den\ngrad sicherheitsüberprüft ist und auch über geeignete Sicher-       Sicherheitsanforderungen und dem Geheimhaltungsgrad jedes\nheitsvorkehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der         Aspekts/Elements des Auftrags. Die herausgebende Vertrags-\nVerschlusssachen zu gewährleisten. Hinsichtlich des Sicher-         partei unterrichtet die empfangende Vertragspartei über jede","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009                                   699\nÄnderung der Sicherheitsanforderungen oder des Geheimhal-                                                Artikel 12\ntungsgrads der Informationen.\nKosten\n(4) Um eine angemessene Sicherheitsüberwachung zu\nermöglichen, leitet die NSB/BSB der herausgebenden Vertrags-                  Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung und\npartei der NSB/BSB der empfangenden Vertragspartei eine                    Überwachung dieses Abkommens entstehenden Kosten.\nAbschrift der Sicherheitsbestimmungen des Verschlusssachen-\nauftrags einschließlich der Verschlusssacheneinstufungsliste zu.\nArtikel 13\n(5) Die für den Auftraggeber zuständige Sicherheitsbehörde\ngestattet dem Auftragnehmer den Zugang zu Verschlusssachen                                             Streitigkeiten\nnur dann, wenn sie den entsprechenden Sicherheitsbescheid                     Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nder für den Auftragnehmer zuständigen Sicherheitsbehörde                   Abkommens werden durch Konsultationen der Vertragsparteien\nerhalten hat.                                                              beigelegt.\nArtikel 10\nArtikel 14\nVerletzung der Sicherheit\nSchlussbestimmungen\n(1) Im Fall einer Verletzung der Sicherheit, die den Verlust von\nVerschlusssachen, welche die andere Vertragspartei zur Ver-                   (1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nfügung gestellt hat, zur Folge hat oder Anlass zu der Vermutung            vom 14. Oktober 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ngibt, dass Verschlusssachen Unbefugten bekannt gegeben                     land und dem Königreich Spanien über den Austausch und den\nwurden, benachrichtigt die NSB/BSB der empfangenden Ver-                   gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen außer Kraft. Alle\ntragspartei unverzüglich die NSB/BSB der herausgebenden                    vor Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelten Verschluss-\nVertragspartei.                                                            sachen werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen\n(2) In solchen Fällen führt die empfangende Vertragspartei              geschützt.\nnach den in dem jeweiligen Staat geltenden Gesetzen und sons-                 (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten\ntigen Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen unver-              Notifikation in Kraft, in der die Vertragsparteien einander schrift-\nzüglich Ermittlungen durch und ergreift die geeigneten Maßnah-             lich mitteilen, dass die innerstaatlichen rechtlichen Vorausset-\nmen (erforderlichenfalls mit Hilfe der herausgebenden Vertrags-            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\npartei). Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die heraus-\ngebende Vertragspartei baldmöglichst über die Umstände, das                   (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nErmittlungsergebnis und die zur Verhinderung der Wiederholung              sen.\neines derartigen Vorfalls ergriffenen Maßnahmen.\n(4) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform\nvon den beiden Vertragsparteien geändert werden.\nArtikel 11\n(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nZusammenarbeit\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nUm eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses                 schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\nAbkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen                   dieses Abkommens übermittelten oder entstandenen Ver-\nSicherheitsbehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behör-              schlusssachen weiterhin nach diesem Abkommen zu behan-\nden.                                                                       deln.\nGeschehen zu Madrid am 21. Mai 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. W o l f - R u t h a r t B o r n\nFür das Königreich Spanien\nD. Alberto Saiz Cortés"]}