{"id":"bgbl2-2009-22-2","kind":"bgbl2","year":2009,"number":22,"date":"2009-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/22#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_22.pdf#page=34","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-03-31T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["690                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. März 2009\nDas in Jakarta am 3. Mai 2007 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 5. Januar 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, von der KfW\ndie Regierung der Republik Indonesien –\nBankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu\nerhalten:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            1. Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,– EUR (in Worten:\nIndonesien,                                                             dreißig Millionen Euro) für die Vorhaben\na) „Kommunalfinanzierung“ bis zu 11 000 000,– EUR (in\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                    Worten: elf Millionen Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                            b) „Sektorprogramm Schienenverkehr“ bis zu 19 000 000,–\nEUR (in Worten: neunzehn Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 ben festgestellt worden ist;\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\nin der Republik Indonesien beizutragen,\nBuchstabe a genannten Vorhabens bis zu 1 000 000,– EUR\n(in Worten: eine Million Euro);\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 12. bis 13. Dezember 2005 –                              3. einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Studien- und\nFachkräftefonds“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Millionen Euro).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009                             691\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Dar-\nland und der Regierung der Republik Indonesien durch andere           lehensverträge garantieren.\nVorhaben ersetzt werden.\n(4) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nder Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit-         Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur             schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere          über der KfW garantieren.\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-                                          Artikel 3\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                               Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\n(4) Die Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-      im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 werden in Dar-                kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indonesien\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-           erhoben werden.\nwendet werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,              zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-            Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nschen der KfW und dem Empfänger der Darlehen beziehungs-              ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nweise Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den         nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nten unterliegen.                                                      schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von    Genehmigungen.\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\nlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen                                          Artikel 5\nwurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\n31. Dezember 2013.\nRegierungen einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-\n(3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht        lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-          gebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nGeschehen zu Jakarta am 3. Mai 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Freiherr von Maltzahn\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nEddy Hariyadhi"]}