{"id":"bgbl2-2009-22-10","kind":"bgbl2","year":2009,"number":22,"date":"2009-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/22#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-22-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_22.pdf#page=53","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-angolanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Delegiertenbüros der deutschen Wirtschaft in Luanda","law_date":"2009-06-05T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009              709\nBekanntmachung\nder deutsch-angolanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines örtlichen Delegiertenbüros\nder deutschen Wirtschaft in Luanda\nVom 5. Juni 2009\nDie in Luanda durch Notenwechsel vom 9. Dezember 2008/27. Februar 2009\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Angola über die Einrichtung eines\nörtlichen Delegiertenbüros der deutschen Wirtschaft in Luanda ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 27. Februar 2009\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 5. Juni 2009\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIm Auftrag\nDr. K a r l - E r n s t B r a u n e r\nEmbaixada                                                        Luanda, den 9. Dezember 2008\nda Republica Federal da Alemanha\nLuanda\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Angola im Einklang mit den guten Beziehungen\nzwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen\nund insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Industrie\nzwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der Klein- und Mittelindustrie zu fördern,\nden Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Angola über die Einrichtung eines Delegiertenbüros\nder deutschen Wirtschaft in Luanda vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie vor-\ngenannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und die Regierung der Republik Angola die Einrichtung eines örtlichen Delegier-\ntenbüros der deutschen Wirtschaft in Luanda nach den Bestimmungen der angola-\nnischen Gesetze. Das Delegiertenbüro ist ein Vertretungsbüro (Repräsentanz) des\nDeutschen Industrie- und Handelskammertages e. V. (DIHK). Es wird die offizielle\nBezeichnung „Delegation der deutschen Wirtschaft“ tragen.\n2. Diese Vereinbarung gilt darüber hinaus für zukünftige Industrie- und Handelsförde-\nrungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland (IHFs) in der Republik Angola\nsowie für ihre offiziell im Rahmen der Zusammenarbeit im Industrie- und Handelsbe-\nreich entsandten Fach- und Führungskräfte sowie für deren Familienangehörige\n(Ehe-/Lebenspartner der Fach- und Führungskräfte und ihre minderjährigen Kinder).\nDer Begriff „Industrie- und Handelsförderungseinrichtung“ umfasst dabei im Sinne\ndieser Vereinbarung das gegenwärtig geplante Delegiertenbüro der deutschen Wirt-\nschaft in Luanda sowie eine eventuelle künftige deutsch-angolanische Industrie- und\nHandelskammer in Luanda.\n3. Die Industrie- und Handelsförderungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland verfolgen keine Gewinnerzielungszwecke und können von der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland finanziell unterstützt werden. Sie haben das Recht, für\nihre Dienstleistungen Entgelte zur Deckung der Kosten zu erheben.\n4. Die Delegation der deutschen Wirtschaft wird beim Außenministerium/Justizministe-\nrium/Innenministerium der Republik Angola registriert. Der Sitz des Delegiertenbüros\nist Luanda. Es kann nach geltendem angolanischen Recht weitere Außenstellen auf\ndem Gebiet der Republik Angola einrichten und unterhalten.","710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2009\n5. Zweck der Delegation der deutschen Wirtschaft ist die Förderung der Handels- und\nWirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetrei-\nbenden der Republik Angola und der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für\ndie Interessen der Wirtschaft beider Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in\nbeide Richtungen. Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehört die Außenwirtschaftsförde-\nrung für deutsche Unternehmen.\n6. Die Delegation der deutschen Wirtschaft wird im Bereich der Außenwirtschaftsförde-\nrung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem DIHK finan-\nziell unterstützt. Die Bundeszuwendungen und die Zuschüsse des DIHK zur Finan-\nzierung der Delegation sind steuer- und abgabenfrei. Der Delegation ist gestattet,\nKonten in der Republik Angola sowie in der Bundesrepublik Deutschland zu unter-\nhalten.\n7. Die aus der Bundesrepublik Deutschland durch den DIHK entsandten Fach- und\nFührungskräfte beziehungsweise die vermittelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nsind keine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der\nBundesrepublik Deutschland in der Republik Angola. Sie genießen nicht die Vorrech-\nte und Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen gewährt werden. Die\nunter Nummer 2 genannten Personen erhalten von den zuständigen Behörden in\nAngola bevorzugt und gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthalts-\nerlaubnis dieser Personen in Angola ist nicht begrenzt.\n8. Für die Tätigkeit der unter Nummer 1 genannten Industrie- und Handelsförderungs-\neinrichtungen benötigen die unter Nummer 7 genannten Personen keine Arbeits-\nerlaubnis. Ihnen und ihren Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartnern, minderjähri-\ngen Kindern und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen) werden möglichst\nkurzfristig angolanische Mehrfachsichtvermerke sowie die in diesem Zusammen-\nhang erforderlichen Arbeitsgenehmigungen nach Maßgabe der geltenden Bestim-\nmungen und mit maximal möglicher Dauer erteilt. Sie genießen in der Republik\nAngola Reisefreiheit.\n9. Die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. in die Republik Angola\nentsandten und vermittelten Arbeitnehmer sind mit ihren Gehältern nur in der Bun-\ndesrepublik Deutschland steuerpflichtig.\n10. Die Regierung der Republik Angola gewährt Befreiung von Steuern und sonstigen\nAbgaben auf die unter Nummer 3 genannten Entgelte.\n11. Die Regierung der Republik Angola gewährt Befreiung von Zöllen und sonstigen\nAbgaben bei der Einfuhr und Wiederausfuhr:\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge,\ndie für die Tätigkeit der unter Nummer 1 dieses Abkommens bezeichneten Indus-\ntrie- und Handelsförderungseinrichtungen eingeführt werden;\nb) für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der mit dem Ziel einer längerfristi-\ngen Tätigkeit entsandten Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen, das inner-\nhalb von 6 Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlandes\neingeführt wird.\n12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhal-\ntung einer Frist von zwei Jahren jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich\ngekündigt werden.\n13. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Republik Angola und\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden zweiseitigen Abkommen.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Angola mit den unter Nummern 1 bis 14 gemach-\nten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Angola\nzum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Angola eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Angola bilden, die mit dem Datum der Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Angola erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Angola\nLuanda"]}