{"id":"bgbl2-2009-21-8","kind":"bgbl2","year":2009,"number":21,"date":"2009-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/21#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_21.pdf#page=54","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-06-03T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juni 2009\nDas in Pretoria am 21. April 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 21. April 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juni 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2009                          655\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme\nzur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesse-\nund\nrung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die beson-\ndie Regierung der Republik Südafrika –                deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\n(im Folgenden „Parteien“ genannt)                  zierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\nSüdafrika,                                                          punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nzu vertiefen,\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Anwendung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Republik Südafrika beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                      Artikel 2\nlungen 2006 vom 23. Oktober 2006 –                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 dieses Abkommens\ngenannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der\nArtikel 1                              Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nlicht es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von     unterliegen.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                (2) Die Zusage der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-         Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach\nbeiträge in Höhe von insgesamt 7 500 000,– EUR (in Worten:          dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nsieben Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden         geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nVorhaben zu erhalten:                                               Ablauf des 31. Dezember 2014.\na) „Kommunale Umweltinvestitionen“ bis zu 6 000 000,– EUR              (3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den\n(in Worten: sechs Millionen Euro), wenn nach Prüfung die       Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt und bestä-     nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik\ntigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes       Deutschland bei jeglichen Rückzahlungsansprüchen den Emp-\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds   fängern gegenüber zu unterstützen.\nfür mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme,\ndie zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der                                     Artikel 3\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-         Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt;              lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nb) Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds bis zu            Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\n1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend    in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Verträge in der Repu-\nEuro).                                                         blik Südafrika erhoben werden.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben\ndie dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es                                    Artikel 4\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nDie Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich\nder Republik Südafrika, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nerhalten.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nnehmen zwischen den Parteien durch andere Vorhaben ersetzt          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nwerden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein        Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nVorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","656                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 5                                        (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nvom 12. Mai 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n(1) Von dem im Abkommen vom 12. Mai 2006 zwischen der\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika über\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nFinanzielle Zusammenarbeit 2005 auch für dieses Vorhaben.\nder Republik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nfür das Vorhaben „Kommunalentwicklung in strukturschwa-\nchen Regionen (kommunale Infrastruktur IV)“ vorgesehenen\nDarlehen in Höhe von 45 000 000,– EUR (in Worten: fünfund-                                                              Artikel 6\nvierzig Millionen Euro) wird ein Betrag von 3 900 000,– EUR                             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(in Worten: drei Millionen neunhunderttausend Euro) für das                          Kraft.\nVorhaben „HIV/Aids-Waisen und andere schutzbedürftige Kin-\nder“ umgewidmet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-                                (2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den\ndigkeit festgestellt worden ist und bestätigt wurde, dass es als                     beiden Parteien mittels Notenwechsel auf diplomatischem Weg\nVorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur                          geändert werden.\noder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder\nals selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung                                (3) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Ausle-\noder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftli-                          gung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen dieses\nchen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen                         Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultation oder Ver-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                       handlungen zwischen den Parteien beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben\nund besiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 21. April 2009\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD i e t e r W. H a l l e r\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nTr e v o r A . M a n u e l"]}