{"id":"bgbl2-2009-20-8","kind":"bgbl2","year":2009,"number":20,"date":"2009-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/20#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_20.pdf#page=23","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-06-03T00:00:00Z","page":599,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2009                       599\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juni 2009\nDas in Lilongwe am 22. April 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 22. April 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juni 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von\ndie Regierung der Republik Malawi –\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeiträge in Höhe von insgesamt 19 000 000,– EUR (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nneunzehn Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu er-\nMalawi,\nhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            a) „Allgemeine Budgethilfe“ bis zu 10 500 000,– EUR (in Wor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           ten: zehn Millionen fünfhunderttausend Euro);\nzu vertiefen,\nb) „Sektoransatz Gesundheit“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Wor-\nten: fünf Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             c) „Korbfinanzierung Grundbildung“ bis zu 3 500 000,– EUR (in\nWorten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nin der Republik Malawi beizutragen,\nfestgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 30. November 2007            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nder deutsch-malawischen Regierungsverhandlungen –                   nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  haben ersetzt werden."]}