{"id":"bgbl2-2009-2-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":2,"date":"2009-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_2.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"American Systems Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-38-02)","law_date":"2008-11-12T00:00:00Z","page":51,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009 51\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „American Systems Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-38-02)\nVom 12. November 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Oktober 2008\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „American\nSystems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-38-02) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Oktober 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 9. Oktober 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0968 vom 9. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen American Systems Corporation\neinen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-38-02\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen American Systems Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen American Systems Corporation wird im Rahmen seines Vertrags\nzur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt dem Europäischen Kommando der US-Streitkräfte (EUCOM)\nvor Ort Fachwissen im Bereich nicht tödliche Waffen (Non-Lethal Weapons/NLW) zur\nVerfügung. Zu seinen Aufgaben gehören: Einrichtung, Durchführung und Verwaltung\ndes NLW-Programms; Planung, Koordinierung und Aktualisierung von NLW-Fähig-\nkeiten; Funktion als direkter Verbindungsbeauftragter für das Joint Non-Lethal\nWeapons Directorate; Analyse bestehender regulärer und krisenbezogener Planungs-\nprozesse, um die vollständige Integration des NLW-Programms in Training, Einarbei-\ntungsmaßnahmen, bestehende militärische Einsatzpläne und den Plan für die Sicher-\nheitszusammenarbeit im EUCOM-Verantwortungsbereich zu gewährleisten; Prüfung\nund Analyse von Daten in Form von Erfahrungswerten, Testverfahren und Auswer-\ntungsergebnissen, um zu bestimmen, wie sich dies auf die NLW-Anforderungen aus-\nwirkt. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit\nAnalytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der\ndarin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des\nNotenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-\ntut gewährt.\n2. Das Unternehmen American Systems Corporation wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-38-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen American Systems Corporation endet. Sie tritt außer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2009        53\ndem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Mai 2008 bis\n31. Dezember 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Oktober 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0968\nvom 9. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n9. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}