{"id":"bgbl2-2009-19-1","kind":"bgbl2","year":2009,"number":19,"date":"2009-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits","law_date":"2009-06-14T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\nGesetz\nzu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Bosnien und Herzegowina andererseits\nVom 14. Juni 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 16. Juni 2008 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bos-\nnien und Herzegowina andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten\nGemeinsamen Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schluss-\nakte werden nachstehend veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 134 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\n*) Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-\nmen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des\nAbonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                        547\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Bosnien und Herzegowina andererseits\nDas Königreich Belgien,                                          in Anbetracht der Bereitschaft der Europäischen Union, Bos-\nnien und Herzegowina so weit wie möglich in das politische und\ndie Republik Bulgarien,\nwirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht\ndie Tschechische Republik,                                   von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitglied-\ndas Königreich Dänemark,                                     schaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertra-\nges über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni\ndie Republik Estland,                                        1993 festgelegten Kriterien sowie der Auflagen des Stabilisie-\nrungs- und Assoziierungsprozesses, der, insbesondere hinsicht-\nIrland,\nlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der\ndie Hellenische Republik,                                    erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,\ndas Königreich Spanien,\nin Anbetracht der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien\ndie Französische Republik,                                   und Herzegowina, in der prioritäre Maßnahmen zur Unter-\ndie Italienische Republik,                                   stützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um\nAnnäherung an die Europäische Union festgelegt sind,\ndie Republik Zypern,\ndie Republik Lettland,                                           in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mit-\nteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabi-\ndie Republik Litauen,                                        lisierung in Bosnien und Herzegowina und in der Region beizu-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 tragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokrati-\nsierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Ver-\ndie Republik Ungarn,                                         waltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirt-\nMalta,                                                       schaftlichen Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit in\neiner ganzen Reihe von Bereichen, einschließlich der Bereiche\ndas Königreich der Niederlande,\nJustiz und Inneres, sowie Erhöhung der nationalen und der\ndie Republik Österreich,                                     regionalen Sicherheit,\ndie Republik Polen,\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-\ndie Portugiesische Republik,                                 kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die\nRumänien,                                                    eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres\nEintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-\ndie Republik Slowenien,                                      staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen natio-\ndie Slowakische Republik,                                    naler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu\ndenen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen\ndie Republik Finnland,\ngehört,\ndas Königreich Schweden,\nin Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsät-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Euro-        OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über\npäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Euro-    Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend\npäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Euro-     „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Doku-\npäische Union,                                                 mente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und                   Charta für ein neues Europa vollständig umzusetzen und die\nVerpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton/Paris\ndie Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge-     und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa zu erfüllen, um zur\nmeinschaft,                                                    Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt,                          Ländern der Region beizutragen,\neinerseits und                                                   in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die\nBosnien und Herzegowina                                      Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der\nGemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen\nandererseits,                                                in Bosnien und Herzegowina zu leisten, sowie des Eintretens der\nzusammen „Vertragsparteien“ genannt,                         Vertragsparteien für die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,\nin Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-         in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-\nparteien, der ihnen gemeinsamen Werte und ihres Wunsches,      del im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft in der WTO\ndiese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegen-    ergebenden Rechten und Pflichten und für ihre transparente und\nseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauer-   diskriminierungsfreie Anwendung,\nhafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzego-\nwina ermöglichen sollten, die Beziehungen zur Gemeinschaft         in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, den regel-\nweiter zu vertiefen und auszubauen,                            mäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale\nFragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler\nin Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die         Aspekte, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und\nSchaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung    Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union weiter aus-\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische   zubauen,\nUnion eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-\nund Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie        in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die\nauch im Rahmen des Stabilitätspakts,                           Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivie-","548                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\nrung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus             arbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner\nauf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz             Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;\nvom 20. Oktober 2001,\ne) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter-\nstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirt-\nin der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziie-\nschaft zu vollenden;\nrungsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt)\nein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem      f)  ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der\nfür die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheiden-         Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und\nden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der           schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemein-\nWirtschaft von Bosnien und Herzegowina, schaffen wird,                 schaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;\ng) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-\nunter Berücksichtigung der Zusage von Bosnien und Herze-\nmen fallenden Bereichen zu fördern.\ngowina, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Berei-\nchen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzu-\nwenden,\nTitel I\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\ndie Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und                          Allgemeine Grundsätze\nalle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit\nund der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf                               Artikel 2\neiner als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis\nDie Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung\nfür diese Anstrengungen einzusetzen,\nder Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der\nbestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die        Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze\nin den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Ver-     der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von\ntrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachste-        Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt\nhend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich       wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, ein-\nund Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitglied-     schließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem\nstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich     Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien\nbzw. Irland Bosnien und Herzegowina notifiziert, dass es im Ein-   (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der\nklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten König-   Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konfe-\nreichs und Irlands im Anhang des EU-Vertrags und des EG-Ver-       renz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kom-\ntrags nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt    men, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der\nim Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll         Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkom-\nüber die Position Dänemarks auch für Dänemark,                     mens.\neingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi-                                Artikel 3\ngung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und\nDie Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-\nAssoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäi-\nwaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses\nschen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenar-\nAbkommens.\nbeit aufgerufen hat,\neingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisie-                                 Artikel 4\nrungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der        Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie\nEuropäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern          der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbeson-\nbestätigt und die Aussicht auf deren Integration in die Euro-      dere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY bei-\npäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformpro-        messen.\nzess und ihrer besonderen Lage unterstrichen hat,\neingedenk der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen                                         Artikel 5\nFreihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als             Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf\nMittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehun-\nAussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbes-   gen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von\nsern,                                                              Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungs-\nprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der\nErfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungs-\nArtikel 1                           prozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bos-\nnien und Herzegowina Rechnung.\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine\nAssoziation gegründet.                                                                         Artikel 6\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,                                Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, die Zusammenar-\nbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen\na) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter-          Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich\nstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;       angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der\nb) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio- Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapi-\nnellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabili- talverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemein-\nsierung der Region zu leisten;                                samem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der\nBekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der\nc) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu\nGeldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels,\nschaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen\neinschließlich insbesondere des Menschenhandels, des\nzwischen den Vertragsparteien ermöglicht;\nHandels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Drogen-\nd) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unter-          handels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der\nstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammen-   Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                         549\nzwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina und             tausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswir-\nträgt somit zur Stabilität in der Region bei.                         kungen auf die Vertragsparteien haben könnten,\nc) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbar-\nArtikel 7                               licher Beziehungen,\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie  d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in\nder Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der interna-         Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die\ntionalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.                 GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.\n(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\nArtikel 8\ngabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an\nDie Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens      staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten\nsechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.           Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die\nDer mit Artikel 115 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat  Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten\nüberprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung     und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-\ndieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung          vernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre\nder institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungs-  bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-\nreformen durch Bosnien und Herzegowina. Diese Überprüfung         tungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und\nwird unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit      ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in\nden allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorgenom-            vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen.\nmen. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgeleg-   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestim-\nten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind,         mung ein wesentliches Element dieses Abkommens und\ngebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabili-       Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente\nsierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanis-       begleitet und festigt.\nmen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum     Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuar-\nStabilisierungs- und Assoziierungsprozess.                        beiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von\nAuf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts-     Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,\nund Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse          a) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi-\nfassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten          gen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifi-\nfestgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen fest-         zieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang\ngelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.                durchzuführen;\nDie vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spä- b) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-\ntestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens           len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von\nnimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende            mit     Massenvernichtungswaffen        zusammenhängenden\nÜberprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der               Gütern und die Endverwendung von Technologien mit dop-\nGrundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und           peltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das\nAssoziationsrat die von Bosnien und Herzegowina erzielten             wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrol-\nFortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen            len umfasst.\nder Assoziation fassen.\nDer politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regiona-\nDie genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr,  ler Ebene stattfinden.\nfür den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.\nArtikel 11\nArtikel 9\n(1) Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts-\nDieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen    und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zustän-\nWTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allge-        dig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.\nmeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und\nArtikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel             (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische\nmit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit die- Dialog auch wie folgt stattfinden:\nsen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.                  a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die\nBosnien und Herzegowina einerseits und die Präsident-\nschaft des Rates der Europäischen Union, den Generalse-\nTitel II                               kretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und\nSicherheitspolitik und die Kommission der Europäischen\nPolitischer Dialog                            Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“\ngenannt) andererseits vertreten,\nArtikel 10                          b) volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\n(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird       tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-\nim Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet             staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,\nund festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union            des Europarats und anderer internationaler Gremien,\nund Bosnien und Herzegowina und trägt zur Schaffung enger\nc) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur\nSolidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenar-\nFestigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs\nbeit zwischen den Vertragsparteien bei.\ngeleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von\n(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert       Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerun-\nwerden:                                                               gen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und\na) die volle Integration von Bosnien und Herzegowina in die           20. Juni 2003) festgelegt wurde.\nGemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise\nAnnäherung an die Europäische Union,                                                       Artikel 12\nb) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar-         Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in\nteien zu internationalen Fragen, einschließlich Fragen der    dem mit Artikel 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-\nGASP, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaus-        und Assoziationsausschuss statt.","550                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\nArtikel 13                                                          Artikel 16\nEin politischer Dialog kann auch in einem multilateralen Rah-                            Zusammenarbeit\nmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län-                    mit den anderen Ländern, die am\nder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des             Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind\nForums EU-Westliche Balkanländer.\nBosnien und Herzegowina setzt die regionale Zusammen-\narbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungs-\nprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses\nTitel III                           Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, ins-\nbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese\nRegionale Zusammenarbeit                        Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen\ndieses Abkommens vereinbar sein.\nArtikel 14\nIm Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität                                 Artikel 17\nsowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für                           Zusammenarbeit mit\ndie Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Bosnien                den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt\nund Herzegowina aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die                        zur Europäischen Union, aber nicht am\nGemeinschaft kann im Rahmen ihrer Hilfeprogramme Projekte           Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind\nmit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unter-\nstützen.                                                             (1) Bosnien und Herzegowina sollte seine Zusammenarbeit\nmit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Euro-\nWenn Bosnien und Herzegowina plant, seine Zusammenarbeit          päischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziie-\nmit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder      rungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen\nauszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft      fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit\nund ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.               ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen.\nBosnien und Herzegowina führt die bestehenden bilateralen         Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilate-\nFreihandelsabkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni          ralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und\n2001 in Brüssel von Bosnien und Herzegowina unterzeichnete        dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil\nAbsichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung      der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-\ndes Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember          gliedstaaten und diesem Land anzugleichen.\n2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandels-       (2) Bosnien und Herzegowina muss vor Ende der in Artikel 18\nabkommen in vollem Umfang durch.                                  Absatz 1 genannten Übergangszeit mit der Türkei, die mit der\nGemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, auf einer für\nArtikel 15                           beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen schließen,\nmit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Frei-\nZusammenarbeit mit den\nhandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V\nanderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und\ndes GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleis-\nAssoziierungsabkommen unterzeichnet haben\ntungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberali-\nNach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Bosnien            siert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen ent-\nund Herzegowina Verhandlungen mit den Ländern, die bereits        spricht.\nein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet\nhaben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte\nüber regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der                                     Titel IV\nZusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert\nwerden sollen.                                                                           Freier Warenverkehr\nDie wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:\na) politischer Dialog,                                                                           Artikel 18\nb) die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertrags-        (1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab\nparteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen WTO-       Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft\nBestimmungen,                                                und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmun-\ngen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmun-\nc) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit    gen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandels-\nder Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von      zone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen\nDienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital-   Vorschriften.\nverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän-\ngender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge-       (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den\nräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,                   Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.\nd) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei-            (3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abga-\nchen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,  ben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im\ninsbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.            Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware\nerhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und\nDie Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über      Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen\ndie Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.       Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch\nDie Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach           a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Ein-\nInkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft           klang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,\nvon Bosnien und Herzegowina, solche Übereinkünfte zu schlie-\nb) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,\nßen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehun-\ngen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen         c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Ver-\nUnion.                                                                 hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.\nBosnien und Herzegowina leitet entsprechende Verhandlungen           (4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem\nmit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabi-   aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zoll-\nlisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.        senkungen vorgenommen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                          551\na) der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsäch-           die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten\nlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung          dieses Abkommens beseitigt.\n(EWG) Nr. 2658/87 des Rates1) festgelegten Gemeinsamen\n(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von\nZolltarifs der Gemeinschaft,\nBosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit\nb) der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herze-         Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses\ngowina für 20052).                                              Abkommens beseitigt.\n(5) Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten                   (3) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die\ngesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzu-           gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln          die in Anhang Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise\nauf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle          nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.\nZahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien\nsteht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und\nund Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in\nalle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstel-\nder Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden\nle steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.\nbei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\n(6) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-\nsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen-                                           Artikel 22\nkungen, die sich\nAusfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen\na) aus den Zollverhandlungen der WTO oder\n(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina besei-\nb) im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO        tigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle\noder                                                            Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.\nc) aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzego-             (2) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseiti-\nwina zur WTO                                                    gen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle\nergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die            mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen\ngesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten          gleicher Wirkung.\nAusgangszollsätze.\nArtikel 23\n(7) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen\neinander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zoll-                          Schnellere Senkung der Zollsätze\nsätze mit.                                                              Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, seine Zollsätze\nim Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vor-\ngesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche\nKapitel I                           Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies\nGewerbliche Erzeugnisse                       zulassen.\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage\nArtikel 19                          und spricht entsprechende Empfehlungen aus.\nBegriffsbestimmung\n(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein-                                   Kapitel II\nschaft und für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzego-                          Landwirtschaft und Fischerei\nwina, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomen-\nklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii\nArtikel 24\ndes WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführ-\nten Erzeugnisse.                                                                            Begriffsbestimmung\n(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis-         (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen\nsen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen             und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft\nAtomgemeinschaft fallen, unterliegt jenem Vertrag.                   und in Bosnien und Herzegowina.\n(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten\nArtikel 20                          die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-\nZugeständnisse der                        klatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein-\nGemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse                 kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben glei-         (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-\ncher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bos-        erzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie\nnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkom-          der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.\nmens beseitigt.\nArtikel 25\n(2) Die      mengenmäßigen          Einfuhrbeschränkungen    der\nGemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für                          Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\ngewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzego-            Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufge-\nwina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.            führten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\nArtikel 21                                                       Artikel 26\nZugeständnisse von                                                 Beseitigung der\nBosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse                             mengenmäßigen Beschränkungen\nfür landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse\n(1) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die\ngewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft,              (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt\ndie Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen\n1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung.                          Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowi-\n2) Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/04 vom 22.12.2004.  na.","552               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\n(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt         gowina, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für\nBosnien und Herzegowina alle mengenmäßigen Einfuhrbe-               die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, der Auswirkungen\nschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirt-           der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO\nschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der            und des möglichen Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur\nGemeinschaft.                                                       WTO prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina\nspätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im\nArtikel 27                             Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche wei-\nteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßig-\nLandwirtschaftliche Erzeugnisse                      keit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine\n(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt         stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen\ndie Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wir-         und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.\nkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bos-\nnien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102,                                       Artikel 30\n0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenkla-\nSollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen\ntur fallen.\nVertragspartei, für die nach den Artikeln 25 bis 28 Zugeständnis-\nFür die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten            se eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit\nNomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz      der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den\nund ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der         Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der\nWertzoll beseitigt.                                                 anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Ver-\ntragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses\n(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt\nAbkommens, insbesondere des Artikels 39, unverzüglich Kon-\ndie Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-\nsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu\nbeef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und\neiner solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die\nHerzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von\nMaßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.\n1 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzoll-\nsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im\nGemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.                                                           Artikel 31\n(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens                              Schutz geografischer Angaben für\ngewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701                 landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse\nund 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bos-             und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen\nnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontin-            (1) Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen\ngents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.        Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG)\n(4) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens                   Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von\ngeografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für\na) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die       Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1) in der Gemeinschaft ein-\nin Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse    getragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische\nmit Ursprung in der Gemeinschaft;                               Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche\nb) beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen            und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten\nSenkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb, IIIc und IIId  Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft\naufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung      eingetragen werden.\nin der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeug-        (2) Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsge-\nnis angegebenen Zeitplan;                                       biet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten\nc) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die       Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation\nin Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse    der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn\nmit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für         der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben,\njedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.                    die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwen-\ndet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“,\n(5) Protokoll Nr. 7 enthält die Regelung für die dort aufgeführ- „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angege-\nten Weine und Spirituosen.                                          ben wird.\n(3) Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer\nArtikel 28                             Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 ent-\nFisch und Fischereierzeugnisse                      spricht.\n(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt            (4) In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch\ndie Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf        Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des\nFisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und          Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten\nHerzegowina, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in         dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch\nAnhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort fest-       nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und\ngelegten Bestimmungen.                                              durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Dritt-\nstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlich-\n(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt\nkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen\nBosnien und Herzegowina die Zölle und Abgaben gleicher Wir-\nUrsprung der Waren zu täuschen.\nkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der\nGemeinschaft nach Maßgabe des Anhangs V.                               (5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geogra-\nfischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen\nSprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und\nArtikel 29\nHerzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.\nÜberprüfungsklausel\n(6) Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach\nUnter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen         den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteilig-\nden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischerei-        ten.\nerzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der\nGemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der       1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verord-\nRegeln der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herze-          nung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                         553\nKapitel III                         Abkommen ergeben, die von Bosnien und Herzegowina zur För-\nderung des Regionalhandels geschlossen werden.\nGemeinsame Bestimmungen\n(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen\nArtikel 32                          und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im\nZusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber\nGeltungsbereich                          Drittstaaten finden im Stabilitäts- und Assoziationsrat Konsulta-\nDieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen     tionen zwischen den Vertragsparteien statt. Konsultationen\nden Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll  finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur\nNr. 1 nichts anderes bestimmt ist.                                Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in\ndem vorliegenden Abkommen verankerten beiderseitigen\nInteressen der Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina\nArtikel 33\nRechnung getragen wird.\nWeitere Zugeständnisse\nDieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maß-                               Artikel 38\nnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.\nDumping und Subventionen\nArtikel 34                             (1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht\ndaran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach\nStillhalteregelung                       Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 39 zu treffen.\n(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel          (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-\nzwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina             tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,\nweder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher       so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur\nWirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.             Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-\n(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel       Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-\nzwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina             men und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeig-\nweder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkun-         nete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\ngen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die\nbestehenden verschärft.                                                                       Artikel 39\n(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 ein-                       Allgemeine Schutzklausel\ngeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und\nFischereipolitik von Bosnien und Herzegowina und der Gemein-         (1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen\nschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser          über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien\nPolitik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht Anwendung.\nbeschränkt, sofern die in den Anhängen III bis V und Protokoll       (2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten\nNr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.      Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der\nanderen Vertragspartei eingeführt,\nArtikel 35\na) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-\nVerbot steuerlicher Diskriminierung                     telbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden\n(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die          Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder\nWaren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar             droht oder\ngegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der          b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nanderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemein-         Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nschaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die           erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Regi-\nbestehenden beseitigt.                                                on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,\n(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspar-  so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absat-\ntei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter  zes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren die-\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren     ses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.\nerhobenen indirekten Abgaben.\n(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus\nder anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das\nArtikel 36                          hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung die-\nFinanzzölle                          ses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absat-\nzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der\nDie Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-\nRegel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der\nten auch für Finanzzölle.\nin diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die\nbetroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18\nArtikel 37                          Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 genannten Aus-\nZollunionen,                          gangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in\nFreihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen               denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens\nzum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder\nnicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.\nErrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-\nkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung       In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung               einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.\nbewirken.                                                         Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme\nunterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier\n(2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt\nJahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale\ndieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-\nSchutzmaßnahmen angewandt.\nhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-\ngliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Bosnien und Her-        (4) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter-\nzegowina geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt           breitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses\nwurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen   Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und","554                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\nin den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich      um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-\nalle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informa- lichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assozia-\ntionen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung      tionsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen\nzu ermöglichen.                                                   Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der\nBefassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung\n(5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Fol-\nerzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnah-\ngendes:\nmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware\na) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit     anwenden.\nder Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem\nArtikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die          (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein\nLösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.      sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung\nbzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bosnien und\nHat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführen-  Herzegowina, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist,\nde Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befas-      unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnah-\nsung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss   men treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unter-\nzur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere         richtet.\nzufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die ein-\nführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um          (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-\ndas Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der  den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert\nWahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-           und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines\nrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses    Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand\nAbkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen             regelmäßiger Konsultationen.\nnach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkom-\nmen über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkom-                                       Artikel 41\nmen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrecht-\nStaatliche Monopole\nerhalten.\nBosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmo-\nb) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-\nnopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses\ntiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.\nAbkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und\nPrüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den\nAbsatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit-\nFällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendi-\ngliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Her-\ngen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspar-\nzegowina ausgeschlossen ist.\ntei wird unverzüglich unterrichtet.\nDie Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts-                                       Artikel 42\nund Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im\nHinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst                            Ursprungsregeln\nbaldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.            Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,\n(6) Führt die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina        enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln für die Anwendung\nfür die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten  dieses Abkommens.\nProbleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein,\num schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströ-                                 Artikel 43\nme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der\nanderen Vertragspartei mit.                                                          Zulässige Beschränkungen\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nArtikel 40                           boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nder öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der\nKnappheitsklausel                         öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und\n(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels         des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des natio-\nnalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder\na) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-\narchäologischem Wert oder des geistigen und gewerblichen\nschen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die\nEigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelun-\nausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder\ngen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder\nb) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-     Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür-\ntragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-          lichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung\nfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung        des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\naufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die\nbeschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebli-\nArtikel 44\nche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,\nVerweigerung der Amtshilfe\nso kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und\nnach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-         (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amts-\nfen.                                                              hilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel\nvorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeu-\n(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der\ntung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten\nVorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses\nund Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu\nAbkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-\nbekämpfen.\nfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen\noder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche              (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-\nUmstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän-     mationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßig-\nkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die            keiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festge-\nUmstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.       stellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenz-\nregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel\n(3) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter-\nvorübergehend aussetzen.\nbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der\nin Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des             (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung\nAbsatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben,      der Amtshilfe“ unter anderem vor,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                          555\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungsei-                                        Artikel 46\ngenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt\nDie Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des\nworden ist;\nGemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.\nb) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise\noder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt\noder ohne Grund verzögert worden ist;                                                         Titel V\nc) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-              Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung,\nmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder        Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr\nder Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der\nbetreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind,\nwiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.                                   Kapitel I\nFür die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder                       Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nBetrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren\nvon Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen                                        Artikel 47\nund das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nder anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objekti-\nden Bedingungen und Modalitäten\nven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusam-\nmenhängt.                                                            a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von\nBosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet\n(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden             eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung\nVoraussetzungen zulässig:                                                gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und\nKündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit\na) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-\nberuhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehöri-\ntionen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßig-\ngen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt;\nkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststel-\nlungen zusammen mit den objektiven Informationen unver-         b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet\nzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und              eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die\nnimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsaus-           dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungs-\nschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informatio-          dauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum\nnen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide            Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.                  für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilatera-\nle Abkommen im Sinne des Artikels 48 fallen, sofern in die-\nb) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-              sen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.\nnen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenom-\nmen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation         (2) Bosnien und Herzegowina gewährt vorbehaltlich der dort\nkeine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so          geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern,\nkann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-      die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in\nschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren         seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehe-\nvorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aus-               gatten und Kindern, die in Bosnien und Herzegowina einen lega-\nsetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziati-       len Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.\nonsausschuss notifiziert.\nArtikel 48\nc) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf\ndas zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden        (1) Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt\nVertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt      der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften\nfür höchstens sechs Monate und kann verlängert werden.          und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Rege-\nDie vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer       lungen für die Mobilität der Arbeitnehmer\nAnnahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss noti-        a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\nfiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im           Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowi-\nStabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um             na, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt\nsie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwen-          werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;\ndung nicht mehr gegeben sind.\nb) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche\n(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und         Abkommen zu schließen.\nAssoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die\n(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat\nbetreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-\ndie Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleich-\nmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekannt-\nterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit\nmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mit-\nden in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren\ngeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen\nund unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der\neine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder\nMitgliedstaaten und der Gemeinschaft.\nBetrug festgestellt worden sind.\nArtikel 49\nArtikel 45                                (1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für\nFinanzielle Verantwortung                      Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Her-\nzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\nIst den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus-          legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die\nfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des             dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen fest-\nProtokolls Nr. 2, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-  gelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des\nabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-        Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus\nfene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersu-       bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behand-\nchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu           lung vorsehen, unberührt lassen sollte, die folgenden Bestim-\nprüfen.                                                              mungen in Kraft gesetzt:","556                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\na) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten                  ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft und der\nzurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Auf-                   Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina das\nenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinter-             Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder\nbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie                 Zweigniederlassungen in Bosnien und Herzegowina bzw.\nund ihre Familienangehörigen zusammengezählt.                             in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.\nb) Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei        e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit,              ten.\nwenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-\nheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe-        f)  „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,\ndingten Leistungen können zu den nach dem Recht des                  kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.\nSchuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten        g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehö-\ngeltenden Sätzen frei transferiert werden.                           riger von Bosnien und Herzegowina“ ist eine natürliche Per-\nc) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen             son, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw.\nfür ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbe-         die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina\nstimmung.                                                            besitzt.\n(2) Bosnien und Herzegowina gewährt den Arbeitnehmern, die            Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-\ndie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in sei-        verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen\nnem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienan-        ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für\ngehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche          Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörige\nwie die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Behandlung.              von Bosnien und Herzegowina, die außerhalb der Gemein-\nschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina ansäs-\nsig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemein-\nKapitel II                                 schaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina nieder-\nNiederlassung                                 gelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft\nbzw. Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kon-\ntrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat\nArtikel 50                                 bzw. in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden\nBegriffsbestimmungen                              Rechtsvorschriften registriert sind.\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden              h) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten\nBegriffsbestimmungen:                                                    Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den\na) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft aus Bos-           Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.\nnien und Herzegowina“ ist eine Gesellschaft, die nach den\nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den                                        Artikel 51\nRechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründet\nworden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwal-         (1) Bosnien und Herzegowina erleichtert die Aufnahme der\ntungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft        Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen\nbzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina hat. Hat die          der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck\nnach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach       gewährt Bosnien und Herzegowina bei Inkrafttreten dieses\nden Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina               Abkommens\ngegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im        a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft\nGebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Her-          im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine\nzegowina, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemein-      Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-\nschaft bzw. als Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina,            lung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies\nsofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche        die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaa-\nVerbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. mit der      ten gewährt;\nWirtschaft von Bosnien und Herzegowina aufweist.\nb) für die Geschäftstätigkeit der in Bosnien und Herzegowina\nb) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesell-\nniedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder-\nschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kon-\nlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine\ntrolliert wird.\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand-\nc) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäfts-           lung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweignieder-\nsitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstel-         lassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,\nle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat          Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nund sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise               Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.\nGeschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie\nwissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem            (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die\nim Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich             Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\nnicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern          a) für die Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und\nGeschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der des-             Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\nsen Außenstelle darstellt.                                           als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen\nd) „Niederlassung“ ist                                                   Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist,\nGesellschaften aus Drittstaaten gewähren;\ni)   im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige\nErwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu            b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-\ngründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsäch-          nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nlich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und       Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behand-\ndie Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder            lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die\nAnnahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und            die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweig-\nverleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt           niederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung\neiner anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für     ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterge-\nPersonen, die nicht ausschließlich eine selbständige            sellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften\nErwerbstätigkeit ausüben;                                       aus Drittstaaten gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                               557\n(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder         Übereinkommen“ genannt) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft-\nMaßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell-                und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.\nschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen\nanschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegen-\nzur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in\nüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.\nden unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.\n(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der\nStabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsbestimmun-\nArtikel 54\ngen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Nieder-\nlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staats-                  (1) Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Ver-\nangehörigen von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme selb-               tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von\nständiger Erwerbstätigkeiten fest.                                       Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-\ntragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-\n(5) Ungeachtet dieses Artikels\ndet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen\na) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von              rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen\nGesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses             Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach\nAbkommens das Recht, Immobilien in Bosnien und Herze-               ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der\ngowina zu nutzen und zu mieten;                                     Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen\nb) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der                    gerechtfertigt ist.\nGemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das glei-               (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das\nche Recht, Eigentumsrechte an Immobilien zu erwerben und            unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den recht-\nauszuüben, wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowi-            lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der\nna und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsa-         Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen\nmem Interesse die gleichen Rechte wie Gesellschaften aus            ergibt.\nBosnien und Herzegowina, sofern diese Rechte für die Aus-\nübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie\nArtikel 55\nsich niedergelassen haben. Dieser Buchstabe lässt Arti-\nkel 63 unberührt;                                                      Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsange-\nhörigen von Bosnien und Herzegowina die Aufnahme und Aus-\nc) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach\nübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Bosnien und\nInkrafttreten dieses Abkommens Möglichkeiten für die Aus-\nHerzegowina bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der\ndehnung der unter Buchstabe b genannten Rechte auf\nStabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die\nZweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemein-\ngegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-\nschaft.\nlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.\nArtikel 52\nArtikel 56\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 51 können die Vertragsparteien\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaf-               (1) Die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina nie-\nten und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren,                dergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im\nsoweit diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaf-           Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus\nten und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegen-              Bosnien und Herzegowina sind berechtigt, im Einklang mit den\nüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen                  im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsge-\nbewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten              biet von Bosnien und Herzegowina bzw. im Gebiet der Gemein-\nFinanzdienstleistungen.                                                  schaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesell-\nschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen,\n(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-       das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die\npartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens                  Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt,\nnicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-            sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen\nschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-            beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das\nrungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-              ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder\nger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,            Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und\noder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-        Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweili-\nsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht               gen Beschäftigungszeitraum.\nals Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei\naus diesem Abkommen genutzt werden.                                         (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der\ngenannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte         genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und             des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört,\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder              sofern die Organisation eine juristische Person ist und die\nvermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im                betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung\nBesitz öffentlicher Stellen befinden.                                    vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr\nbeteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besit-\nArtikel 53                                 zen):\n(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des multi-             a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nlateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsa-                  derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-\nmen europäischen Luftverkehrsraums1) (nachstehend „ECAA-                     stands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und\nWeisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom-\n1) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren           petenzen gehören:\nMitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina\nder Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik           i)  die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nMazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik         Unterabteilung der Niederlassung,\nMontenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik\nSerbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in            ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\nKosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftver-                 Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-\nkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).                                tungskräfte,","558                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\niii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung       (3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der\noder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung        Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durch-\nund sonstige Personalentscheidungen;                       führung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird\nden von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nAngleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nVerwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der\nBewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen                                            Artikel 58\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Quali-           (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die\nfikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezi-       Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch\nfische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörig-     Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.\nkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt        Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Her-\nwerden.                                                         zegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienst-\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die         leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet      vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von          (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-        ren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einge-\nren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Orga-       führte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttre-\nnisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Ver-     tens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die\ntragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nieder-      Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere\nlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser        Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.\nOrganisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-\npartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nArtikel 59\n(3) Die Einreise von Staatsangehörigen von Bosnien und Her-\nzegowina bzw. Staatsangehörigen der Gemeinschaft in das                Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen\nGebiet der Gemeinschaft bzw. das Gebiet von Bosnien und Her-        der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die fol-\nzegowina und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem             genden Bestimmungen:\nGebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesell-      1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die\nschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne          Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragspartei-\ndes Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer              en, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransit-\nTochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft          verkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemein-\naus Bosnien und Herzegowina in einem Mitgliedstaat bzw. für             schaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskrimi-\ndie Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlas-             nierungsverbots und die schrittweise Angleichung der\nsung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Bosnien und Her-            Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Ver-\nzegowina zuständig sind, und sofern                                     kehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.\na) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder      2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich\nDienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer            die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten\nQuelle im Aufnahmegebiet erhalten und                               Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum\nb) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der              internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam\nGemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowi-              anzuwenden und die internationalen und europäischen Ver-\nna hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Bos-           pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz-\nnien und Herzegowina keine weiteren Vertreter, Büros,               normen zu erfüllen.\nZweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.                Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirt-\nschaftliche Verhältnisse als einen wesentlichen Faktor des\ninternationalen Seeverkehrs.\nKapitel III                             3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2\nErbringung von Dienstleistungen                          a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale\nAbkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilverein-\nbarungen auf;\nArtikel 57\nb) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses\n(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ver-\nAbkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle\npflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die\nadministrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse\nMaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die\nauf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hin-\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bos-\nsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen\nnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft\nSeeverkehr bewirken könnten;\noder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina\nbzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im             c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehöri-\nGebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungs-            gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei\nempfängers niedergelassen sind.                                             betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu\nden für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die\n(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\nBenutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme\ngestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der\nder dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die\nnatürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom\ndiesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die\nDienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im\nZollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen\nSinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören\nsowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behand-\nauch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder\nlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder\nSchiffen gewährte Behandlung.\nStaatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um\nvorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des         4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und\nAbschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleis-         einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen\ntungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktver-     den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnis-\nkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.           sen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseiti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                             559\ngen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen            Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder\ngeregelt.                                                       Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Wechselkurs- oder\nWährungspolitik von Bosnien und Herzegowina verursacht oder\n5. Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen die Ver-\nzu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und\ntragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber\nHerzegowina unbeschadet des Artikels 60 und des vorliegenden\ndem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen\nArtikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hin-\noder die diskriminierender sind.\nsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und\n6. Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften,        Bosnien und Herzegowina treffen, sofern diese Maßnahmen\neinschließlich der administrativen, technischen und sonsti-     unbedingt notwendig sind.\ngen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der\nGemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnen-           (6) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der\nschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Libe-   Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere\nralisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Ver-          Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bila-\ntragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr          teralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der\nerleichtert.                                                    Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.\n7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-          (7) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\nlichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und    Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr\nAssoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse-     zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu\nrung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr    erleichtern.\ngeschaffen werden können.\nArtikel 62\n(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses\nKapitel IV                               Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die\nVoraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nRegelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu\nschaffen.\nArtikel 60\n(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-   dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die\ngen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und        Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwen-\nHerzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII       dung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapital-\ndes Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu             verkehr fest.\ngenehmigen.\nArtikel 61                                                            Kapitel V\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten                       Allgemeine Bestimmungen\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen\nin Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnah-                                    Artikel 63\nmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den             (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nBestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden,          Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit\nsowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und     oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.\netwaiger daraus resultierender Gewinne.\n(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten    partei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den          Befugnisse verbunden sind.\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Han-\ndelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsan-                                      Artikel 64\nsässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit\neiner Laufzeit von mehr als einem Jahr.                                Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-\n(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Bos-         waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,\nnien und Herzegowina durch uneingeschränkte und zweckdien-          Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher\nliche Nutzung der bestehenden Vorschriften und Verfahren den        Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,\nErwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch              insbesondere was die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten.                               einer Aufenthaltsgenehmigung betrifft, vorausgesetzt, dass sie\nInnerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-         dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses\nmens passt Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften         Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichtemachen oder\nüber den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina           verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.\ndurch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten schrittweise an, um\nderen Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen von Bos-                                         Artikel 65\nnien und Herzegowina zu gewährleisten.\nDieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließli-\nAb dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens             chen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\ngewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalver-      von Bosnien und Herzegowina und von Gesellschaften oder\nkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und             Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen\nFinanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.       gemeinsam kontrolliert werden.\n(4) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien\nkeine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau-                                       Artikel 66\nfenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-                (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\nschaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der\nein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.\nGrundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\n(5) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen      rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren\nder Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ernste                 oder gewähren werden.","560                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-    (3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung\ntragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen         auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands\nder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und                im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-       Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Bosnien und\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen          Herzegowina auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen\nSteuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden             Besitzstands.\nsollen.\nDie Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- eines zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und\ngliedstaaten oder Bosnien und Herzegowina daran, bei der             Herzegowina zu vereinbarenden Programms vorgenommen.\nAnwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-         (4) Ferner legt Bosnien und Herzegowina im Einvernehmen\nschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich          mit der Europäischen Kommission die Durchführungsvorschrif-\nihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.    ten für die Aufsicht über die Durchführung der Angleichung der\nRechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffen-\nArtikel 67                             den Maßnahmen fest.\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die\nArtikel 71\nEinführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,\ndie die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver-                                   Wettbewerb\nmeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt                 und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\nder anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan           (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der\nfür ihre Aufhebung vor.                                              Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchti-\n(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-         gen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses\nlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitglied-          Abkommens unvereinbar\nstaaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemein-             a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Über-               Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\neinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnah-                Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung\nmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen,               oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\neinführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur          ken,\nBehebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Not-\nwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Bosnien            b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nund Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags-           lung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von\npartei.                                                                   Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil\ndesselben durch ein oder mehrere Unternehmen,\n(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im\nZusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die           c) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter\nRückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai-          Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-\nger daraus resultierender Einnahmen.                                      fälschen oder zu verfälschen drohen.\n(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel\nArtikel 68                             stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den\nWettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den\nDieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter      Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den\nBerücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des       Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechts-\nGATS ergeben.                                                        akten ergeben.\n(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhän-\nArtikel 69\ngig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die\nDieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen                 für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf\ndurch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu      private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen\nverhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem           besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.\nMarkt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens\n(4) Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei\numgangen werden.\nJahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig\narbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die\nfür die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforder-\nTitel VI\nlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung\nAngleichung der Rechtsvorschriften,                       von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach\nGesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln                       Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig\ngewährter staatlicher Beihilfen anordnen.\nArtikel 70                                (5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich\nder staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der An-           Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Metho-\ngleichung der in Bosnien und Herzegowina bestehenden                 den und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche\nRechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen         Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei\nAnwendung dieser Rechtsvorschriften an. Bosnien und Herze-           erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfäl-\ngowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden          le staatlicher Beihilfen.\nund künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemein-\nschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Bosnien und Herze-           (6) Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar\ngowina gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen           der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerich-\nRechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchge-              teten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogram-\nsetzt werden.                                                        me innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten die-\nses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.\n(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung die-\n(7)\nses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgeleg-\nten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen           a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die\ngenannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.           Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                          561\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und        tums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemein-\nHerzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berück-       schaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur\nsichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und      Durchsetzung dieser Rechte.\nHerzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des\nEG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft                (4) Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, innerhalb des\ngleichgestellt wird.                                            in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten\nmultilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und\nb) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses            gewerblichen Eigentums beizutreten. Die Vertragsparteien\nAbkommens legt Bosnien und Herzegowina der Euro-                bestätigen die Bedeutung, die sie den Grundsätzen des Über-\npäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der             einkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des\nBevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die       geistigen Eigentums beimessen. Der Stabilitäts- und Assoziati-\nin Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kom-           onsrat kann Bosnien und Herzegowina durch Beschluss ver-\nmission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit          pflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem\nder Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die ent-         Bereich beizutreten.\nsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf\nder Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft        (5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-\ndie Fördergebietskarte.                                         tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,\nso wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Sta-\n(8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche    bilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten\nBeihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie.              zufriedenstellende Lösungen zu finden.\n(9) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren\na) findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;                                                 Artikel 74\nb) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1                                 Öffentliche Aufträge\nBuchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die\nGemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des           (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen\nEG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grund-     die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf\nlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.          der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitig-\nkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes\n(10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine\nZiel an.\nbestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so\nkann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat       (2) Den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina wird\noder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsulta-        ab Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon, ob sie in\ntionen geeignete Maßnahmen treffen.                                 der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu\nDieses Abkommen berührt nicht die Einführung von                    den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaf-\nAntidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertrags-          fungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die\npartei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und            nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesell-\ndes WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus-                   schaften der Gemeinschaft gewährt werden.\ngleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvor-          Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-\nschriften.                                                          sektor, sobald die Regierung von Bosnien und Herzegowina die\nRechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in\nArtikel 72                             diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmä-\nßig, ob Bosnien und Herzegowina diese Rechtsvorschriften tat-\nÖffentliche Unternehmen                         sächlich erlassen hat.\nSpätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten die-\n(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den\nses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentli-\nBestimmungen des Kapitels II des Titels V in Bosnien und Her-\nche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder\nzegowina niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses\nausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an,\nAbkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und\ndie im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.\nHerzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger güns-\nZu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während          tig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bos-\nder Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige        nien und Herzegowina gewährt werden.\nBeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-\nren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina ein-             (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Bos-\nzuführen.                                                           nien und Herzegowina niedergelassen sind, wird spätestens fünf\nJahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Ver-\ngabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen\nArtikel 73                             gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die\nRechte des geistigen und gewerblichen Eigentums               den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt wer-\nden. In der Übergangszeit von fünf Jahren sorgt Bosnien und\n(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen    Herzegowina für eine schrittweise Senkung der bestehenden\ndie Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung      Präferenzen, so dass der Präferenzsatz bei Inkrafttreten dieses\neines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-           Abkommens höchstens 15 % im ersten und zweiten Jahr,\nmessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geisti-          höchstens 10 % im dritten und vierten Jahr und höchstens 5 %\ngen und gewerblichen Eigentums beimessen.                           im fünften Jahr beträgt.\n(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Ver-\n(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob\ntragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der\nBosnien und Herzegowina allen Gesellschaften der Gemein-\nanderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des\nschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herze-\nSchutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine\ngowina gewähren kann. Bosnien und Herzegowina erstattet\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,\ndem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die\ndie sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.\nMaßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhö-\n(3) Bosnien und Herzegowina trifft alle Maßnahmen, die not-      hen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im\nwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses     Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten\nAbkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigen-          Beschlüsse zu sorgen.","562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\n(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-                                   Titel VII\ngung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bos-\nnien und Herzegowina sowie auf die Beschäftigung und die Frei-                          Recht, Freiheit und Sicherheit\nzügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung\nöffentlicher Aufträge finden die Artikel 47 bis 69 Anwendung.                                       Artikel 78\nAusbau der Institutionen und des Rechtsstaats\nArtikel 75\nBei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres\nNormung, Messwesen,                              messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats\nAkkreditierung und Konformitätsbewertung                    und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich\n(1) Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die not-          der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen des Geset-\nwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den techni-         zesvollzugs und der Rechtspflege im Besonderen besondere\nschen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen                Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die\nNormungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewer-               Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung\ntungsverfahren in Einklang zu bringen.                                  ihrer Effizienz und der Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten,\ndie Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, die Entwick-\n(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,                lung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugs-\na) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-              behörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der\nschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe-            Korruption und der organisierten Kriminalität.\nwertungsverfahren zu fördern;\nb) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-                                     Artikel 79\ntätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen,                               Schutz personenbezogener Daten\nAkkreditierung und Konformitätsbewertung;\nBosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften\nc) die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der Arbeit von          zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses\nOrganisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformi-        Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen euro-\ntätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen          päischen und internationalen Rechtsvorschriften über den\n(z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET1));             Schutz der Privatsphäre an. Bosnien und Herzegowina richtet\nd) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung               unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen\nund Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald        und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der Rechtsvor-\ndie Rechtsvorschriften und Verfahren von Bosnien und Herze-       schriften von Bosnien und Herzegowina zum Schutz personen-\ngowina ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen            bezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung\nsind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.               gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirkli-\nchung dieses Ziels zusammen.\nArtikel 76\nArtikel 80\nVerbraucherschutz\nVisa, Grenzschutz, Asyl und Migration\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-\nDie Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-\nbraucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die\nkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen\nder Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz\nRahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regiona-\nist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der\nler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiati-\nMarktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom\nven in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang\nAufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktauf-\nnutzen.\nsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.\nDie Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist\nZu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspar-\nGegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen\nteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen\nKoordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie sollte tech-\na) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem                nische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen um-\nGemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der           fassen:\nInformation und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,\na) Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,\nb) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-             b) Formulierung von Rechtsvorschriften,\ncherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der\nGemeinschaft geltenden Vorschriften,                              c) Steigerung der Effizienz der Institutionen,\nc) einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die             d) Ausbildung des Personals,\nQualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene               e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,\nSicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,\nf)  Grenzschutz.\nd) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden\nund den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten.      Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit\na) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor-\nArtikel 77                                    schriften, die den Normen des Genfer Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des\nArbeitsbedingungen und Chancengleichheit                        New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlin-\nBosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften in             ge vom 31. Januar 1967 entsprechen um die Beachtung des\nden Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über                         Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der\nGesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chan-                 übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen\ncengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.                      gewährleisten;\nb) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung\n1) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elek-        und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.\ntronische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnor-\nmen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische\nIm Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-\nZusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische metrolo-         parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden\ngische Organisation.                                                    Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                        563\neine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre                              Artikel 84\nRechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehöri-\nPrävention und Bekämpfung\ngen vergleichbar zu machen.\nder organisierten Kriminalität und anderer Straftaten\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und\nArtikel 81                            Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den fol-\nVerhinderung und Bekämpfung                       genden zusammen:\nder illegalen Einwanderung; Rückübernahme                 a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und      b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale\nBekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem              Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem\nZweck rückübernehmen Bosnien und Herzegowina und die Mit-              Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten\ngliedstaaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem         Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken\nHoheitsgebiet aufhalten; ferner kommen die Vertragsparteien            oder Nachbildungen,\nüberein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vol-\nlem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur           c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-\nRückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa-             dere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal-\ntenloser enthält.                                                      tungspraktiken,\nd) Steuerbetrug,\nDie Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina versehen\nihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und          e) Herstellung von und illegaler Handel mit Drogen und\ngewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwal-             psychotropen Stoffen,\ntungserleichterungen.                                              f)  Schmuggel,\nDie besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener             g) illegaler Waffenhandel,\nStaatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser\nwerden in dem Rückübernahmeabkommen festgelegt.                    h) Urkundenfälschung,\ni)  illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,\n(2) Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, Rücküber-\nnahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und              j)  Cyberkriminalität.\nAssoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und\nDie regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der aner-\nsagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexi-\nkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der orga-\nble und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten\nnisierten Kriminalität werden gefördert.\nRückübernahmeabkommen zu gewährleisten.\n(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere ge-                                    Artikel 85\nmeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und\nBekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des                            Bekämpfung des Terrorismus\nMenschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternom-          Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen\nmen werden können.                                                 sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und\nsonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein,\nbei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen\nArtikel 82\nund ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:\nGeldwäsche und Finanzierung des Terrorismus\na) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-           des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen\ndern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus              einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und\nStraftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde-           internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;\nren oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.      b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe             pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem\nund technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung              Völkerrecht und dem internen Recht;\nvon Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter       c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden\nNormen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche                   zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie im technischen und\nund der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der         im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaus-\nGemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien,              tausch über Terrorismusprävention.\ninsbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen\ngegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.\nTitel VIII\nArtikel 83                                                  Kooperationspolitik\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-                                 Artikel 86\nkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und               (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nehmen\nintegriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der   eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Ent-\nDrogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk-      wicklungs- und Wachstumspotenzial von Bosnien und Herzego-\nturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das       wina geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die\nAngebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-        bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter\nfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen      Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.\nFolgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Aus-\n(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-\ngangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.\nderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwick-\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Verwirk-       lung von Bosnien und Herzegowina ausgerichtet. Diese Politik\nlichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammen-         sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von\narbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam verein-            Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie\nbarten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrate-         den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung\ngie der EU.                                                        Rechnung tragen.","564                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\n(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-  Finanzen und der externen Rechnungsprüfung. Die Vertragspar-\ntionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah-       teien arbeiten – durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger\nmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und         Rechtsvorschriften – insbesondere mit dem Ziel zusammen, im\nHerzegowina und seinen Nachbarstaaten, einschließlich der          Einklang mit den international anerkannten Kontroll- und Prüf-\nMitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur        normen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäi-\nStabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziati-  schen Union Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen\nonsrat kann im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft         Finanzen (einschließlich Finanzmanagement und -kontrolle und\nPrioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperations-     einer funktionell unabhängigen internen Revision) und die unab-\nmaßnahmen festlegen.                                               hängige externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowi-\nna zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner\nArtikel 87                           auf Qualifizierung und Ausbildung für die Behörden mit dem Ziel,\ndie interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe\nWirtschafts- und Handelspolitik                   Rechnungsprüfung (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde) in\nDie Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern       Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, was auch die Einrich-\nden Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusam-        tung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für die\nmenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer            Systeme für Finanzmanagement und -kontrolle und für die inter-\nVolkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der        ne Revision einschließt.\nWirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.\nAuf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina                                          Artikel 91\nkann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen                      Investitionsförderung und Investitionsschutz\nAnstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirt-\nschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabi-       Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im\nlitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Wäh-   Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes\nrungsunion anzugleichen.                                           im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines\ngünstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinves-\nMit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssi-         titionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle\ncherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie Wiederbelebung in Bosnien und Herzegowina unerlässlich ist.\nhandelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informel-                                    Artikel 92\nlen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funk-\ntionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.                           Industrielle Zusammenarbeit\nMit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und\nArtikel 88                           Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Bos-\nnien und Herzegowina gefördert werden. Sie umfasst auch die\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-       mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken,\ntriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des       die den Schutz der Umwelt gewährleisten.\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr      Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden\nZiel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statis-  die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten\ntiksysteme zu entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige,         berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der indus-\nobjektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung     triellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls län-\nund Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in              derübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen sollte\nBosnien und Herzegowina benötigt werden. Ferner sollten das        insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für\nstaatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Enti-  die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-\ntäten in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse      how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und\nihrer in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im pri-    die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.\nvaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den\nGrundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen,    Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz-\ndem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik     stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung\nund dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und         getragen.\nsich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin-\nentwickeln.                                                                                     Artikel 93\nKleine und mittlere Unternehmen\nArtikel 89\nBei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,\nBank-, Versicherungs-                       deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer\nund andere Finanzdienstleistungen                   Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangi-\nDie Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina            gen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich\nund der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen         der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für\nBereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der        Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.\nBank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die\nVertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeig-                                   Artikel 94\nneten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versi-\ncherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und                                     Tourismus\nHerzegowina zu schaffen und auszubauen.                                Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im\nBereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Infor-\nArtikel 90                           mationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze,\nDatenbanken usw.), die Verstärkung der Zusammenarbeit zwi-\nZusammenarbeit im Bereich der\nschen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen\nRechnungsprüfung und Finanzkontrolle\nund ihren Fremdenverkehrsämtern und der Transfer von Know-\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-       how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der\ntriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen    Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in\nBesitzstands im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen    diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                             565\nDie Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrah-         Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-\nmen integriert werden.                                               men und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Muster-\nabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen,\nArtikel 95                              soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.\nAgrar- und Ernährungswirtschaft\nArtikel 99\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-\ntriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen                    Zusammenarbeit im sozialen Bereich\nBesitzstands im Bereich der Landwirtschaft sowie in den Berei-          Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung\nchen Tier- und Pflanzengesundheit. Ziel der Zusammenarbeit ist       der Beschäftigungspolitik in Bosnien und Herzegowina im Rah-\nvor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar-         men der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration\nund Ernährungswirtschaft in Bosnien und Herzegowina, insbe-          zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die\nsondere um die Normen der Gemeinschaft in den Bereichen              Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit von Bosnien\nTier- und Pflanzengesundheit zu erreichen, und die Unterstüt-        und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen\nzung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und        Rahmenbedingungen zu unterstützen, um Gleichberechtigung\nder Praxis von Bosnien und Herzegowina an die Vorschriften           beim Zugang und wirksame Unterstützung für alle sozial\nund Normen der Gemeinschaft.                                         Schwachen zu gewährleisten, und kann die Anpassung der\nRechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die\nArtikel 96                              Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern\nund Frauen, Behinderten und allen sozial Schwachen ein-\nFischerei                               schließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbes-\nDie Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Sei- serung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am\nten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt        Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der\nwerden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen           Gemeinschaft umfassen.\nBereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\nFischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfül-\ngemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend\nlung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der\nRechnung getragen.\ninternationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die\nErhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.\nArtikel 100\nArtikel 97                                                    Bildung und Ausbildung\nZoll                                    Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das\nDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem         Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bosnien und\nBereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vor-     Herzegowina sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit ein-\nschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zoll-      schließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priori-\nsystem von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft           tät für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklä-\nanzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem              rung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.\nAbkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise              Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen,\nAngleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina         dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Bosnien und\nan den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen.               Herzegowina auf allen Ebenen frei von jeder Diskriminierung aus\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des            Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebüh-          oder der Religion gewährleistet ist. Priorität sollte für Bosnien\nrend Rechnung getragen.                                              und Herzegowina die Erfüllung der im Rahmen der einschlä-\ngigen internationalen Übereinkünfte über diese Fragen über-\nProtokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshil-   nommenen Verpflichtungen haben.\nfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.\nDie einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente\nleisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstruktu-\nArtikel 98\nren und -maßnahmen in Bosnien und Herzegowina.\nSteuern\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\nDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im                gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend\nBereich der Steuern auf, die Maßnahmen mit dem Ziel der wei-         Rechnung getragen.\nteren Reform des Steuersystems von Bosnien und Herzegowina\nund der Umstrukturierung der Finanzverwaltung umfasst, damit\nArtikel 101\neine effiziente Steuereinziehung gewährleistet und die Bekämp-\nfung des Steuerbetrugs verstärkt werden kann.                                            Kulturelle Zusammenarbeit\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des               Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und           menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter\nder Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend               anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-\nRechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwett-           nen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-\nbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember          tragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-\n1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbe-            turellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen\nsteuerung erfolgen.                                                  des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung\nder Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.\nDie Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz\nzu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen\nInformationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durch-                                      Artikel 102\nsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterzie-\nZusammenarbeit im audiovisuellen Bereich\nhung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner ver-\nvollständigt Bosnien und Herzegowina das Netz bilateraler               Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-\nAbkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuel-         suellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktio-\nle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der               nen in den Bereichen Film und Fernsehen.","566                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\nDie Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und             ein Verkehrssystem in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln,\nFazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen       das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen\nMedienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentli-    ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.\nche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängig-\nkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäi-\nschen Medien zu stärken.                                                                     Artikel 107\nBosnien und Herzegowina gleicht seine Politik zur Regulierung                                  Energie\ninhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen\ndie der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an\nBereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der\nden einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand an. Bosnien\nEnergie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen\nund Herzegowina berücksichtigt dabei insbesondere Fragen\nSicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der\ndes Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satel-\nEnergiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise\nlit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Program-\nIntegration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte\nmen.\nEuropas ausgebaut.\nArtikel 103\nArtikel 108\nInformationsgesellschaft\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die                               Umwelt\nvorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im          Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusam-\nBereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem   menarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe,\ndie schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvor-       der Degradation Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der\nschriften von Bosnien und Herzegowina in diesem Bereich an        Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwick-\ndie der Gemeinschaft.                                             lung zu gelangen.\nDie Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die\nDie Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammen-\nInformationsgesellschaft in Bosnien und Herzegowina weiterzu-\narbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfah-\nentwickeln. Allgemeine Ziele sind unter anderem die Vorberei-\nren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen\ntung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die\nund eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleis-\nErhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstel-\nten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der Rechtsvor-\nlung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.\nschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftli-\nchen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die\nArtikel 104                          Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die ört-\nElektronische Kommunikationsnetze und -dienste             liche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserver-\nschmutzung, unter anderem durch Abfälle und Chemikalien,\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die  erheblich verringert, ein System für eine effiziente, saubere,\nvorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in       nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung\ndiesem Bereich.                                                   geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategi-\nInsbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammen-     sche Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden.\narbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und      Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durch-\nder elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und       führung des Protokolls von Kyoto gewidmet.\nHerzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitz-\nstands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses\nArtikel 109\nAbkommens zum Abschluss bringen kann.\nZusammenarbeit bei der\nArtikel 105                                   Forschung und technologischen Entwicklung\nInformation und Kommunikation                       Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der zivi-\nlen wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-\nDie Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen die\nwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und,\nfür die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen\nunter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des ange-\nMaßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformatio-\nmessenen Zugangs zu ihren Programmen und vorbehaltlich\nnen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie\neines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der\nFachinformationen für interessierte Kreise in Bosnien und Her-\nRechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.\nzegowina vermitteln.\nBei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\nArtikel 106                          gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und\ntechnologische Entwicklung gebührend Rechnung getragen.\nVerkehr\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzen-\nArtikel 110\ntriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des\ngemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.                  Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung\nMit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden,          Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-\ndas Verkehrswesen in Bosnien und Herzegowina umzustruktu-         menarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent-\nrieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güter-      wicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung\nverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu        und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den\nden Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen,    Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz-\nzu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang     übergreifenden, der länderübergreifenden und der interregiona-\nmit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und       len Zusammenarbeit gewidmet.\ninsbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im\nEinklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen      Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des\nKernverkehrsnetzes zu verbessern, betriebliche Standards zu       gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Regionalentwick-\nerreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind,   lung gebührend Rechnung getragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                           567\nArtikel 111                                                           Titel X\nReform der öffentlichen Verwaltung                                    Institutionelle, Allgemeine\nZiel der Zusammenarbeit ist es, aufbauend auf den bisher in                      und Schlussbestimmungen\ndiesem Bereich unternommenen Reformanstrengungen die Ent-\nwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentli-                               Artikel 115\nchen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina zu fördern.\nEs wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich im Ein-    Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.\nklang mit den Vorgaben der Europäischen Partnerschaft vor         Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und\nallem auf den Verwaltungsaufbau und umfasst Aspekte wie die       jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-\nEntwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer        tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle\nEinstellungsverfahren, Personalverwaltung und Laufbahnent-        sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beidersei-\nwicklung im öffentlichen Dienst, berufliche Fortbildung, Förde-   tigem Interesse.\nrung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung und\nStärkung des Prozesses der politischen Willensbildung. Bei den                                  Artikel 116\nReformen wird den Zielen der Nachhaltigkeit der öffentlichen\nFinanzen gebührend Rechnung getragen, einschließlich Aspek-           (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den\nten ihrer Struktur. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der    Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern\nöffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina.               der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des\nMinisterrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusam-\nmen.\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine\nTitel IX                              Geschäftsordnung.\nFinanzielle Zusammenarbeit                           (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-\nnen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-\nsen.\nArtikel 112\n(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bos-        Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem\nnien und Herzegowina im Einklang mit den Artikeln 5, 113          Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter von Bosnien\nund 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von              und Herzegowina geführt.\nZuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäi-         (5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betref-\nschen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist  fen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-\nvon weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen      und Assoziationsrats teil.\nKriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten\nbei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der\nEuropäischen Partnerschaft abhängig. Die Bewertung in den                                       Artikel 117\njährlichen Fortschrittsberichten für Bosnien und Herzegowina          Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-\nwird ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Hilfe der    litäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen\nGemeinschaft ist ferner die Erfüllung der Auflagen im Rahmen      befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu\ndes Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, insbesondere     fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;\nder Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und      diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderli-\ninstitutionelle Reformen durchzuführen. Die Bosnien und Herze-    chen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann\ngowina gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf und     auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse\nden vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und gegebenenfalls    und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden\nder Rückzahlungsfähigkeit ausgerichtet und es werden damit        von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.\nMaßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirt-\nschaft durchgeführt.                                                                            Artikel 118\n(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung\nArtikel 113                            seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-\nschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro-\nFinanzhilfe in Form von Zuschüssen kann nach der einschlä-\npäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission\ngigen Verordnung des Rates auf der Grundlage eines als Richt-\neinerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Her-\nschnur dienenden Mehrjahresrahmens mit jährlichen Aktions-\nzegowina andererseits zusammensetzt.\nprogrammen bereitgestellt werden, die die Gemeinschaft nach\nKonsultationen mit Bosnien und Herzegowina festlegt.                  (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner\nGeschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts-\nDie Finanzhilfe kann für jeden Bereich der Zusammenarbeit         und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorberei-\nunter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und         tung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.\nInneres, der Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirt-\nschaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden.                       (3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnis-\nse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In\ndiesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nArtikel 114                            seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 117.\nUm den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mit-\ntel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der                                Artikel 119\nBeitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-       Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-\ngen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder       schüsse einsetzen.\nund internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.\nVor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nZu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein          mens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für\nregelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe    die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erfor-\nstatt.                                                            derlichen Unterausschüsse ein.","568                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\nEs wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrations-     b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und\nfragen befasst.                                                          Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminie-\nrung von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina\nArtikel 120                                  oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bos-\nnien und Herzegowina bewirken.\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse\noder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufga-       (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,\nben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in sei- ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-\nner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und                  wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\nArbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.                   gleichartigen Situation befinden.\nArtikel 121                                                          Artikel 125\nEs wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-        (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder           deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen\nder Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzego-          aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten,\nwina und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaus-          dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.\ntausch zusammen. Er tritt in regelmäßigen Abständen zusam-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nmen, die er selbst festlegt.\nVertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss         aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung\nsetzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und          dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Bezie-\nMitgliedern der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien           hungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.\nund Herzegowina zusammen.\n(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss         Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und\ngibt sich eine Geschäftsordnung.                                    Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 126 und gege-\nbenenfalls Protokoll Nr. 6 Anwendung.\nDer Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-\nausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung                 Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch\nabwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments          verbindlichen Beschluss beilegen.\nund von einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung\nvon Bosnien und Herzegowina geführt.                                   (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-\nre Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nnicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nArtikel 122                             Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich       dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maß-\ndieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und         nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen\njuristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-   Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare\nminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang            Lösung zu ermöglichen.\nzu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-        Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang\ntragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre           zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am\nEigentumsrechte geltend zu machen.                                  wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich\ndem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf\nArtikel 123                             Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-\ntionen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die\nAssoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 119\nMaßnahmen zu treffen,\noder 120 eingesetzten Gremium.\na) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-\n(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 30, 38, 39, 40\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nund 44 und Protokoll Nr. 2 unberührt.\ninteressen widersprechen würde;\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-\non und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke                                     Artikel 126\nunentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion             (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-        über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so\ngungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte      notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und\nWaren nicht beeinträchtigen;                                   dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer   um Beilegung der Streitigkeit.\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertrags-\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-  partei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit\nfahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-     gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so\nlung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-         gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitig-\nrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-  keit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls\nwendig erachtet.                                               mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 125 Absatz 4 treffen\nkönnte.\nArtikel 124                                (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und         dadurch beizulegen, dass sie nach Absatz 3 nach Treu und\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen           Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder\nin einem anderen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich\na) dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der\neine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.\nGemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-\nrung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehöri-          (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und\ngen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen       Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erfor-\nbewirken;                                                      derlichen Informationen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                           569\nSolange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder                               Artikel 130\nTagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern\n„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens\nnicht das in Protokoll Nr. 6 vorgesehene Schiedsverfahren ein-\ndie Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemein-\ngeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der\nschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse\nStabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 125 Absatz 3 einen\neinerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.\nverbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder\nerklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.\nArtikel 131\nKonsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung\nder Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei           Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nauch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsaus-        zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag\nschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 119           zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt\noder 120 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten         werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das\nwerden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten      Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina andererseits.\nwerden.\nAlle während der Konsultationen offengelegten Informationen                                    Artikel 132\nbleiben vertraulich.                                                  Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des\n(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls      Rates der Europäischen Union.\nNr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beile-\ngung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen,                                       Artikel 133\nwenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\ninnerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeile-\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-\ngungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.\nscher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-\nscher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-\nArtikel 127                          scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\nBis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die-     tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbi-\nsem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt            scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\ndieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-       verbindlich ist.\nden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten\neinerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits garantiert                                 Artikel 134\nsind.\nDie Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses\nAbkommen nach ihren eigenen Verfahren.\nArtikel 128\nDie Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim\nDie Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind     Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nBestandteil dieses Abkommens.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nDas am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen             dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmi-\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und             gungsurkunde hinterlegt worden ist.\nHerzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme\nBosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft1)\nund der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses                                       Artikel 135\nAbkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgese-                                  Interimsabkommen\nhene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vor-\nFür den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-\ngenommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebe-\nses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen\nnenfalls zu ändern.\neiniger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-\ngen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen\nArtikel 129                          Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.         zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in\nKraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein,\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\ndass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nder Artikel 71 und 73 dieses Abkommens und der Protokolle\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\nNrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen\nVerstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element        des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des\ndieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die            „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttre-\nAnwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausset-          tens des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen\nzen.                                                               enthaltenen Verpflichtungen ist.\n1) ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9.","570                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\nder Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nder Republik Ungarn,\nMaltas,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nRumäniens,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina\nandererseits,\ndie am sechzehnten Juni zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits,\nnachstehend „dieses Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:\ndieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:\n– Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-\nschaft\n– Anhang II (Artikel 27 Absatz 2) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“\n– Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung\nin der Gemeinschaft\n– Anhang IV (Artikel 28) Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina\n– Anhang V (Artikel 28) Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\n– Anhang VI (Artikel 50) Niederlassung: Finanzdienstleistungen\n– Anhang VII (Artikel 73) Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum\nund die folgenden Protokolle:\n– Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbei-\ntungserzeugnissen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2009                         571\n– Protokoll Nr. 2 (Artikel 42) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und\nHerzegowina\n– Protokoll Nr. 3 (Artikel 59) Landverkehr\n– Protokoll Nr. 4 (Artikel 71) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie\n– Protokoll Nr. 5 (Artikel 97) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\n– Protokoll Nr. 6 (Artikel 126) Streitbeilegung\n– Protokoll Nr. 7 (Artikel 27) Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerken-\nnung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina haben die\nfolgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:\n– Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 61\n– Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73\nDie Bevollmächtigten von Bosnien und Herzegowina haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis ge-\nnommen:\n– Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Han-\ndelsmaßnahmen\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 61\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieses Abkommen die Eigentumsordnung von Bosnien und Herzegowina unbe-\nrührt lässt.\nDie Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Artikel 51 und 61 für die Zwecke dieses Abkommens nicht aus-\nschließen, dass Bosnien und Herzegowina aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen\nGesundheit Beschränkungen für den Erwerb oder die Ausübung von Eigentumsrechten an Immobilien anwendet, sofern diese\nBeschränkungen ohne Diskriminierung sowohl für Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina und Staatsangehörige von Bosnien\nund Herzegowina als auch für Gesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft gelten.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 73\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Fol-\ngendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte,\ndie Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle,\ndie Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der\nUrsprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.\nDer Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des\nArtikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informatio-\nnen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS).\nDie Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 73 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die\nVerfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung\nder Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe1) umfasst.\nErklärung der Gemeinschaft\nErklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft\nmit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen\nIn der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen-\nden oder damit verbundenen Länder, unter Einschluss von Bosnien und Herzegowina, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des\nRates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungspro-\nzess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete2) besondere Handelsmaßnahmen einge-\nführt hat, erklärt die Gemeinschaft,\n– dass bei der Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen\nzusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden,\nsolange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 Anwendung findet;\n– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-\nzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 28 Absatz 2\ndieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.\n1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.\n2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1)."]}