{"id":"bgbl2-2009-18-9","kind":"bgbl2","year":2009,"number":18,"date":"2009-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/18#page=-532","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_18.pdf#page=-532","order":9,"title":"Anlageband zum Europäischen Übereinkommen vom 26.5.2009 (französisch)","law_date":"2009-05-26T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-532,"num_pages":545,"content":["Bundesgesetzblatt\n533\nTeil II                                                                                    G 1998\n2009                            Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009                                                                                                    Nr. 18\nTag                                                                      Inhalt                                                                                   Seite\n5. 6. 2009    Erste Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (1. ADN-Änderungsverordnung\n– 1. ADNÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    534\n22. 4. 2009     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . .                                              535\n22. 4. 2009     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter\nVorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               535\n29. 4. 2009     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter\nund andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . .                                               536\n6. 5. 2009    Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                         539\n13. 5. 2009     Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                        541\n14. 5. 2009     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschä-\ndigung für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             543\nDie geänderte, in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefähr-\nlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügte Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen\n(1. ADN-Änderungsverordnung – 1. ADNÄndV)\nVom 5. Juni 2009\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internatio-\nnale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)\n(BGBl. 2007 II S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung:\nArtikel 1\nDie in Genf am 19. Juni 2008 beschlossenen Änderungen der dem Euro-\npäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförde-\nrung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage\nbeigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband) werden\nhiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Verordnung wird mit einer deutschen\nÜbersetzung als Anlage veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2009 in Kraft.\n(2) Die Änderungen sind nach Artikel 11 des ADN-Übereinkommens für die\nBundesrepublik Deutschland am 28. Februar 2009 in Kraft getreten.\nBerlin, den 5. Juni 2009\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\n*) Die geänderte, in der Anlage des ADN-Übereinkommens beigefügte Verordnung wird als Anlage-\nband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009     535\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Internationalen Meterkonvention\nVom 22. April 2009\nDie Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875\nnebst Reglement und Übergangsbestimmungen (RGBl.\n1876 S. 191) und die Internationale Übereinkunft vom\n6. Oktober 1921 wegen Abänderung der Internationalen\nMeterkonvention und des dieser Konvention beigefügten\nReglements (RGBl. 1927 II S. 409) ist nach ihrem Arti-\nkel 11 für\nBosnien und Herzegowina                   am 1. März 2009\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. II S. 860).\nBerlin, den 22. April 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung\nim internationalen Luftverkehr\nVom 22. April 2009\nDas Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter\nVorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II\nS. 458, 459) ist nach seinem Artikel 53 Absatz 7 für\nAustralien                                                  am 24. Januar 2009\nKroatien                                                    am    23. März 2008\nMali                                                        am    16. März 2008\nUruguay                                                     am      4. April 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Mai 2008 (BGBl. II S. 681).\nBerlin, den 22. April 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter\nund andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung\noder Strafe\nVom 29. April 2009\nI.\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. August 2008 zu dem von der\nBundesrepublik Deutschland am 20. September 2006 in New York unterzeich-\nneten Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom\n10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder\nerniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird bekannt\ngemacht, dass das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel 28 für die\nBundesrepublik Deutschland                            am         3. Januar 2009\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunde ist am 4. Dezember 2008 beim Generalsekretär der\nVereinten Nationen als Verwahrer hinterlegt worden.\nDas Fakultativprotokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nArgentinien                                           am          22. Juni 2006\nArmenien                                              am     14. Oktober 2006\nAserbaidschan                                         am      27. Februar 2009\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und der Notifikation\nBenin                                                 am     20. Oktober 2006\nBolivien, Plurinationaler Staat                       am          22. Juni 2006\nBosnien und Herzegowina                               am 23. November 2008\nBrasilien                                             am      11. Februar 2007\nChile                                                 am       11. Januar 2009\nCosta Rica                                            am          22. Juni 2006\nDänemark                                              am          22. Juni 2006\nEstland                                               am       17. Januar 2007\nFrankreich                                            am 11. Dezember 2008\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nGeorgien                                              am          22. Juni 2006\nGuatemala                                             am             9. Juli 2008\nHonduras                                              am          22. Juni 2006\nKambodscha                                            am          29. April 2007\nKasachstan                                            am 21. November 2008\nKirgisistan                                           am       28. Januar 2009\nKroatien                                              am          22. Juni 2006\nLibanon                                               am       21. Januar 2009\nLiberia                                               am          22. Juni 2006\nLiechtenstein                                         am    3. Dezember 2006\nMalediven                                             am          22. Juni 2006\nMali                                                  am          22. Juni 2006\nMauritius                                             am          22. Juni 2006\nMoldau, Republik                                      am       23. August 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009               537\nNeuseeland                                                     am        13. April 2007\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nParaguay                                                       am         22. Juni 2006\nPeru                                                           am    14. Oktober 2006\nPolen                                                          am         22. Juni 2006\nSchweden                                                       am         22. Juni 2006\nSenegal                                                        am 17. November 2006\nSerbien                                                        am    26. Oktober 2006\nSpanien                                                        am         22. Juni 2006\nTschechische Republik                                          am       9. August 2006\nUkraine                                                        am    19. Oktober 2006\nUruguay                                                        am        22. Juni 2006.\nII.\nErklärungen\nA s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n28. Januar 2009 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n“The Republic of Azerbaijan declares              „Die Republik Aserbaidschan erklärt,\nthat it is unable to guarantee the applica-       dass sie die Anwendung des Protokolls in\ntion of the provisions of the Protocol in the     den von der Republik Armenien besetzten\nterritories occupied by the Republic of           Gebieten erst dann gewährleisten kann,\nArmenia until these territories are liberated     wenn diese Gebiete von der Besatzung\nfrom occupation.”                                 befreit sind.“\nA s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende\nN o t i f i k a t i o n abgegeben:\n(Übersetzung)\n“The Ministry of Foreign Affairs of the           „Das Ministerium für Auswärtige Angele-\nRepublic of Azerbaijan … has the honour to        genheiten der Republik Aserbaidschan …\ninform that the Commissioner of the               beehrt sich mitzuteilen, dass der Beauf-\nHuman Rights (Ombudsman) of the                   tragte für Menschenrechte (Ombudsmann)\nRepublic of Azerbaijan was designated by          der Republik Aserbaidschan durch das\nthe Decree of the President of the Republic       Dekret Nr. 112 des Präsidenten der Repu-\nof Azerbaijan No. 112, dated January 13,          blik Aserbaidschan vom 13. Januar 2009\n2009 as the national preventive mechanism         zum nationalen Mechanismus zur Verhü-\naccording to Article 17 of the (United            tung der Folter im Sinne des Artikels 17 des\nNations) Optional Protocol to the Conven-         Fakultativprotokolls zum Übereinkommen\ntion against Torture and other Cruel              (der Vereinten Nationen) gegen Folter und\nInhuman or Degrading Treatment or Pun-            andere grausame, unmenschliche oder\nishment.”                                         erniedrigende Behandlung oder Strafe\nbestimmt wurde.“\nD e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende\nE r k l ä r u n g abgegeben:\n„Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfordert für\ndie Einrichtung des Nationalen Präventionsmechanismus auf Länderebene einen Staats-\nvertrag zwischen den Ländern, der der parlamentarischen Zustimmung bedarf. Aufgrund\ndieser Notwendigkeit schiebt Deutschland seine Verpflichtungen nach Teil IV des Fakul-\ntativprotokolls auf. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Nationalen Präventions-\nmechanismus wird dem Unterausschuss so bald wie möglich mitgeteilt werden.“\nF r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Novem-\nber 2008 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n«En application des articles 15 et 21 du          „In Anwendung der Artikel 15 und 21 des\nProtocole facultatif se rapportant à la           Fakultativprotokolls zum Übereinkommen\nConvention contre la torture et autres            gegen Folter und andere grausame,\npeines ou traitements inhumains ou dégra-         unmenschliche oder erniedrigende Be-\ndants, aucune autorité publique ni aucun          handlung oder Strafe werden französische\nfonctionnaire français n’ordonnera, n’appli-      Behörden oder Amtsträger keine Sanktio-\nquera, n’autorisera ou ne tolèrera de sanc-       nen gegen eine Person oder Organisation\ntion à l’encontre d’une personne ou d’une         anordnen, anwenden, erlauben oder dul-","538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009\norganisation qui aura communiqué des          den, weil diese dem Unterausschuss zur\nrenseignements, vrais ou faux, au sous-       Verhütung von Folter oder seinen Mitglie-\ncomité de prévention de la torture ou à ses   dern beziehungsweise dem nationalen\nmembres ainsi qu’au mécanisme national        Mechanismus zur Verhütung von Folter\nde prévention, et la dite personne ou orga-   Auskünfte erteilt hat, unabhängig davon,\nnisation ne subira de préjudice d’aucune      ob diese Auskünfte richtig oder falsch\nautre manière, pour autant que, s’agissant    waren; eine solche Person oder Organisati-\ndes renseignements faux, la personne ou       on wird auch sonst in keiner Weise benach-\nl’organisation en question n’ait pas eu       teiligt werden, vorausgesetzt, dass die\nconnaissance du caractère fallacieux des      betreffende Person oder Organisation im\nfaits au moment de leur dénonciation et,      Fall einer falschen Auskunft zum Zeitpunkt\nd’autre part, sans préjudice des voies de     der Aussage keine Kenntnis von deren\ndroit dont pourraient faire usage les         unwahren Gehalt hatte, und ungeachtet der\npersonnes mises en cause en raison du         Rechtsmittel, die von einer beschuldigten\ndommage subi pour dénonciation de faits       Person eingelegt werden können, wenn ihr\ninexacts à leur encontre.»                    aufgrund einer sie betreffenden Falschaus-\nsage Schaden entstanden ist.“\nN e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. März\n2007 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n“… consistent with the constitutional         „… und erklärt, dass entsprechend dem\nstatus of Tokelau and taking into account     verfassungsrechtlichen Status von Tokelau\nthe commitment of the Government of New       und unter Berücksichtigung der Bemühun-\nZealand to the development of self-govern-    gen der Regierung von Neuseeland um die\nment for Tokelau through an act of self-      Entwicklung der Selbstregierung für Toke-\ndetermination under the Charter of the        lau durch einen Selbstbestimmungsvor-\nUnited Nations, this ratification shall not   gang im Sinne der Charta der Vereinten\nextend to Tokelau unless and until a Decla-   Nationen sich diese Ratifikation nur und\nration to this effect is lodged by the Gov-   erst dann auf Tokelau erstreckt, wenn die\nernment of New Zealand with the Deposi-       Regierung von Neuseeland auf der Grund-\ntary on the basis of appropriate consulta-    lage angemessener Beratung mit diesem\ntion with that territory.”                    Hoheitsgebiet eine entsprechende Erklä-\nrung beim Verwahrer einreicht.“\nBerlin, den 29. April 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009                       539\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 2009\nDas in Accra am 4. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 4. Juli 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ndie Regierung der Republik Ghana –                   der Regierung der Republik Ghana oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            erhalten:\nGhana,\n1. Darlehen von insgesamt 38 000 000,– EUR (in Worten: acht-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               unddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\na) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische\nzu vertiefen,\nUnterstützung, Phase IV“ bis zu 19 000 000,– EUR (in\nWorten: neunzehn Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                b) „Distriktentwicklungsfonds“ bis zu 13 000 000,– EUR (in\nWorten: dreizehn Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Ghana beizutragen,                                     c) „Fonds zur Förderung der marktorientierten Landwirt-\nschaft“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millio-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-               nen Euro),\nlungen vom 14. September 2007 –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     haben festgestellt worden ist.","540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                       Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Buch-\nstabe c genannten Vorhabens bis zu 1 000 000,– EUR (in             Die Regierung der Republik Ghana überlässt bei den sich aus\nWorten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die Förde-        der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.       beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nArtikel 2                                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die       unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,            schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der               Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                   Artikel 5\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die         (1) Von dem im Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen\nentsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf      rung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit\ndes 31. Dezember 2015.                                              2005 für das Vorhaben „Instandsetzung der Straße Achimota-\nOfankor (Accra-Kumasi Schnellstraße)“ vorgesehenen Darlehen\n(3) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht selbst    in Höhe von 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro)\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in       wird ein Betrag von 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer         Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1 Nummer 1\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-       Buchstabe c genannte Vorhaben „Fonds zur Förderung der\nren.                                                                marktorientierten Landwirtschaft“ verwendet, wenn nach Prü-\n(4) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht Emp-      fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-           (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der           genannten Abkommens vom 9. Dezember 2005 zwischen der\nKfW garantieren.                                                    Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit auch für\nArtikel 3                                dieses Vorhaben.\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im                                 Artikel 6\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ghana         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Accra am 4. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Haas\nFür die Regierung der Republik Ghana\nK. B. Wiredu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009                          541\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Mai 2009\nDas in Amman am 9. April 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2008 ist nach seinem Artikel 6\nam 9. April 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –         nien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain, folgende Beträge zu erhalten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-           1. ein Darlehen von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf\ntischen Königreich Jordanien,                                           Millionen Euro) für das Vorhaben „Grundschulbauprogramm\nPhase III“,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           bens festgestellt worden ist;\nzu vertiefen,\n2. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 7 000 000,– EUR\n(in Worten: sieben Millionen Euro) für das Vorhaben „Grund-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          schulbauprogramm Phase II“,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nstellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kre-\nim Haschemitischen Königreich beizutragen,\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaft-\nlungen vom 27. November 2008 –                                          lichen Stellung der Frauen dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      trages erfüllt;","542               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009\n3. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 500 000,– EUR (in       halb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für notwen-    Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung           diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\ndes unter Absatz 2 genannten Vorhabens.\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-      über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-\nnien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam          keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nauszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, ein ver-            schließenden Verträge garantieren.\ngünstigtes Darlehen der KfW von bis zu 70 000 000,– EUR               (4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\n(in Worten: siebzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffent-     nien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, für das Vor-       ge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nhaben „Wasserressourcen-Management-Programm“ zu erhal-             nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge ent-\nten, wenn nach Prüfung dessen entwicklungspolitische Förde-        stehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdig-\nkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien weiterhin\ngegeben ist und die Regierung des Haschemitischen König-                                        Artikel 3\nreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht        Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nselbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch ande-      stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nre Vorhaben ersetzt werden.                                        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nmitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, für dieses                                      Artikel 4\nVorhaben ein Darlehen der KfW bis zur Höhe des vorgesehenen           Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nFinanzierungsbeitrages zu erhalten.                                überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ndanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nArtikel 5\nten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in           (1) Das im Abkommen vom 13. März 2005 zwischen der\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndieses Abkommen Anwendung.                                         des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle\nZusammenarbeit 2004 für das Vorhaben „Abwasserleitung\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nAmman – Al Samra“ vorgesehene Darlehen wird mit einem\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 werden in\nBetrag von 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünf-\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nhunderttausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das\nverwendet werden.\nKooperationsvorhaben „Abwasserentsorgung Groß-Irbid II“ ver-\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nArtikel 2                              gestellt worden ist.\n(1) Die Verwendung der in den Artikeln 1 und 5 genannten           (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt      vom 13. März 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen          Deutschland und der Regierung des Haschemitischen König-\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen sowie         reichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 auch\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in     für das in Absatz 1 genannte Vorhaben.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                    Artikel 6\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsowie Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner      Kraft.\nGeschehen zu Amman am 9. April 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeidorn\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nSuhair al-Ali","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009               543\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten\nVom 14. Mai 2009\nI.\nDas Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Ent-\nschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121) ist nach\nseinem Artikel 15 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKroatien                                                          am 1. November 2008\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nLiechtenstein                                                     am        1. April 2009\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.\nDas Übereinkommen wird für die\nSlowakei                                                          am          1. Juli 2009\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nin Kraft treten.\nII.\nK r o a t i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 4. Juli 2008 folgen-\nde E r k l ä r u n g zum Übereinkommen notifiziert:\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 12 of the              „Nach Artikel 12 des Übereinkommens\nConvention, the Republic of Croatia desig-         bestimmt die Republik Kroatien das Minis-\nnates the Ministry of Justice of the Repu-         terium der Justiz der Republik Kroatien als\nblic of Croatia as a central authority to          zentrale Behörde für die Entgegennahme\nreceive requests for mutual assistance in          von Rechtshilfeersuchen im Zusammen-\nconnection with the matters covered by the         hang mit Angelegenheiten, die vom Über-\nConvention.”                                       einkommen geregelt werden.“\nL i e c h t e n s t e i n hat dem Generalsekretär des Europarats am 17. Dezem-\nber 2008 folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen notifiziert:\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 12 of the              „Nach Artikel 12 des Übereinkommens\nConvention, the Government of Liechten-            bestimmt die Regierung von Liechtenstein\nstein designates as central authority to           folgende Behörde als zentrale Behörde,\nreceive and forward requests:                      welche die Rechtshilfeersuchen entgegen-\nnimmt und weiterleitet:\nRessort Justiz                                     Ressort Justiz\nRegierungsgebäude                                  Regierungsgebäude\nFL-9490 Vaduz                                      FL-9490 Vaduz\nLiechtenstein”.                                    Liechtenstein“.\nR u m ä n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 11. März 2009 die\nnachstehend geänderte z e n t r a l e B e h ö r d e nach Artikel 12 des Überein-\nkommens notifiziert:\nMinistry of Justice and Citizenship Freedoms\nDepartment of International Law and Treaties\nUnit of judicial cooperation in civil and commercial matters\nStrada Apollodor 17\nSector 5 Bucuresti, Cod 050741\nTel: +40.37204.1077; +40.37204.1078 (Director’s Office)\nTel: +40.37204.1083; +40.37204.1217; +40.37204.1218\nFax: +40.37204.1079\nInternet: www.just.ro; Email: dreptinternational@just.ro\nKontaktperson: Viviana ONACA Ph.d, Director (Sprachen: Rumänisch, Englisch und\nFranzösisch)","544                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 €\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.                                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis des Anlagebandes: 169,20 € (165,20 € zuzüglich 4,00 € Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 169,80 €.                                               Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nDie S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats am 12. März 2009\nfolgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen notifiziert:\n(Übersetzung)\n“Pursuant to Article 12 of the Conven-             „Nach Artikel 12 des Übereinkommens\ntion, the Slovak Republic declares that the         erklärt die Slowakische Republik, dass das\nMinistry of Justice of the Slovak Republic,         Justizministerium der Slowakischen Repu-\nŽupné námestie 13, 813 11 Bratislava, is            blik, Župné námestie 13, 813 11 Bratislava\ndesignated as the central authority for             als zentrale Behörde bestimmt wird, wel-\nreceiving and taking action on request for          che die Rechtshilfeersuchen nach diesem\nassistance under this Convention.                   Übereinkommen entgegennimmt und bear-\nbeitet.\nIn accordance with Article 18, para-               Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 des\ngraph 1, of the Convention, the Slovak              Übereinkommens erklärt die Slowakische\nRepublic declares that the Convention shall         Republik, dass das Übereinkommen auf\nbe applicable for persons who are not               Personen Anwendung findet, die nicht Bür-\ncitizens of the European Union.”                    ger der Europäischen Union sind.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Mai 2008 (BGBl. II S. 685).\nBerlin, den 14. Mai 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}