{"id":"bgbl2-2009-18-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":18,"date":"2009-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_18.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-05-13T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009                          541\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Mai 2009\nDas in Amman am 9. April 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2008 ist nach seinem Artikel 6\nam 9. April 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –         nien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain, folgende Beträge zu erhalten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-           1. ein Darlehen von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf\ntischen Königreich Jordanien,                                           Millionen Euro) für das Vorhaben „Grundschulbauprogramm\nPhase III“,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           bens festgestellt worden ist;\nzu vertiefen,\n2. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 7 000 000,– EUR\n(in Worten: sieben Millionen Euro) für das Vorhaben „Grund-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          schulbauprogramm Phase II“,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nstellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kre-\nim Haschemitischen Königreich beizutragen,\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaft-\nlungen vom 27. November 2008 –                                          lichen Stellung der Frauen dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      trages erfüllt;","542               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009\n3. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 500 000,– EUR (in       halb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für notwen-    Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung           diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\ndes unter Absatz 2 genannten Vorhabens.\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-      über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-\nnien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam          keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nauszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, ein ver-            schließenden Verträge garantieren.\ngünstigtes Darlehen der KfW von bis zu 70 000 000,– EUR               (4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\n(in Worten: siebzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffent-     nien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, für das Vor-       ge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nhaben „Wasserressourcen-Management-Programm“ zu erhal-             nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge ent-\nten, wenn nach Prüfung dessen entwicklungspolitische Förde-        stehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdig-\nkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien weiterhin\ngegeben ist und die Regierung des Haschemitischen König-                                        Artikel 3\nreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht        Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nselbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch ande-      stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nre Vorhaben ersetzt werden.                                        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nmitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, für dieses                                      Artikel 4\nVorhaben ein Darlehen der KfW bis zur Höhe des vorgesehenen           Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nFinanzierungsbeitrages zu erhalten.                                überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ndanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nArtikel 5\nten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in           (1) Das im Abkommen vom 13. März 2005 zwischen der\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndieses Abkommen Anwendung.                                         des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle\nZusammenarbeit 2004 für das Vorhaben „Abwasserleitung\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nAmman – Al Samra“ vorgesehene Darlehen wird mit einem\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 werden in\nBetrag von 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünf-\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nhunderttausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das\nverwendet werden.\nKooperationsvorhaben „Abwasserentsorgung Groß-Irbid II“ ver-\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nArtikel 2                              gestellt worden ist.\n(1) Die Verwendung der in den Artikeln 1 und 5 genannten           (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt      vom 13. März 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen          Deutschland und der Regierung des Haschemitischen König-\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen sowie         reichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 auch\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in     für das in Absatz 1 genannte Vorhaben.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                    Artikel 6\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsowie Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner      Kraft.\nGeschehen zu Amman am 9. April 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeidorn\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nSuhair al-Ali"]}