{"id":"bgbl2-2009-18-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":18,"date":"2009-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_18.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-05-06T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009                       539\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 2009\nDas in Accra am 4. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 4. Juli 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ndie Regierung der Republik Ghana –                   der Regierung der Republik Ghana oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            erhalten:\nGhana,\n1. Darlehen von insgesamt 38 000 000,– EUR (in Worten: acht-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               unddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\na) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische\nzu vertiefen,\nUnterstützung, Phase IV“ bis zu 19 000 000,– EUR (in\nWorten: neunzehn Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                b) „Distriktentwicklungsfonds“ bis zu 13 000 000,– EUR (in\nWorten: dreizehn Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Ghana beizutragen,                                     c) „Fonds zur Förderung der marktorientierten Landwirt-\nschaft“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millio-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-               nen Euro),\nlungen vom 14. September 2007 –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     haben festgestellt worden ist.","540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2009\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                       Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Buch-\nstabe c genannten Vorhabens bis zu 1 000 000,– EUR (in             Die Regierung der Republik Ghana überlässt bei den sich aus\nWorten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die Förde-        der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.       beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nArtikel 2                                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die       unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,            schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der               Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                   Artikel 5\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die         (1) Von dem im Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen\nentsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf      rung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit\ndes 31. Dezember 2015.                                              2005 für das Vorhaben „Instandsetzung der Straße Achimota-\nOfankor (Accra-Kumasi Schnellstraße)“ vorgesehenen Darlehen\n(3) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht selbst    in Höhe von 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro)\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in       wird ein Betrag von 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer         Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1 Nummer 1\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-       Buchstabe c genannte Vorhaben „Fonds zur Förderung der\nren.                                                                marktorientierten Landwirtschaft“ verwendet, wenn nach Prü-\n(4) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht Emp-      fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-           (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der           genannten Abkommens vom 9. Dezember 2005 zwischen der\nKfW garantieren.                                                    Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit auch für\nArtikel 3                                dieses Vorhaben.\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im                                 Artikel 6\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ghana         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Accra am 4. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Haas\nFür die Regierung der Republik Ghana\nK. B. Wiredu"]}