{"id":"bgbl2-2009-17-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":17,"date":"2009-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/17#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_17.pdf#page=29","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen","law_date":"2009-03-13T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2009                        529\nzwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schlie-           im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland            kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Kolumbien erhoben\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                             werden.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nArtikel 4\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\ngejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.             In Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvor-\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember         schriften überlässt die Regierung der Republik Kolumbien bei\n2013.                                                                 den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(3) Die Regierung der Republik Kolumbien, soweit sie nicht         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-          nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge            publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngarantieren.                                                          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung der Republik Kolumbien stellt die KfW von               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die       Kraft.\nGeschehen zu Bogotá D. C. am 23. Juni 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Glotzbach\nFür die Regierung der Republik Kolumbien\nFernando Araújo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nVom 13. März 2009\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-\nresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\n(BGBl. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Absatz 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBulgarien                                                      am 24. Februar 2006\nSierra Leone                                                   am     11. April 2008\nTansania, Vereinigte Republik                                  am 27. August 2008.\nBulgarien hat seine Beitrittsurkunde am 25. Januar 2006 in London hinterlegt.\nSierra Leone hat seine Beitrittsurkunde am 12. März 2008 in London hinter-\nlegt.\nDie Vereinigte Republik Tansania hat ihre Beitrittsurkunde am 28. Juli 2008 in\nLondon hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. März 2004 (BGBl. II S. 501).\nBerlin, den 13. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l"]}