{"id":"bgbl2-2009-17-2","kind":"bgbl2","year":2009,"number":17,"date":"2009-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/17#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_17.pdf#page=28","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-01-15T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["528                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 2009\nDas in Bogotá D. C. am 23. Juni 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 („Kooperations-\nvorhaben Friedensentwicklung durch Förderung der\nZusammenarbeit von Staat und Zivilgesellschaft“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 23. Juni 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               gern, bei denen es sich um kolumbianische öffentliche Einrich-\ntungen handeln muss, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nund\nbau (KfW) ein Darlehen von bis zu 9 000 000,– EUR (in Worten:\ndie Regierung der Republik Kolumbien –                 neun Millionen Euro) zu 2 % Zinsen, 30 Jahren Laufzeit und\n10 Freijahren für das Vorhaben „Kooperationsvorhaben Frie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         densentwicklung durch Förderung der Zusammenarbeit von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Staat und Zivilgesellschaft“ (Programa Regional de Desarrollo y\nKolumbien,                                                          Paz) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndieses Vorhaben festgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzu vertiefen,                                                       men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien durch andere Vorha-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      ben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    der Regierung der Republik Kolumbien zu einem späteren Zeit-\nin der Republik Kolumbien beizutragen,                              punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nlungen vom 6./7. Dezember 2005 –                                    men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  men Anwendung.\nArtikel 1                                                          Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nlicht es der Regierung der Republik Kolumbien oder anderen,         Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die"]}